VwGH 92/03/0082

VwGH92/03/008215.6.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Sauberer, DDr. Jakusch, Dr. Gall und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, über die Beschwerde der Grazer Stadtwerke AG in Graz, vertreten durch Dr. T, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des BMöWV vom 21. Februar 1992, Zl. 241.745/1-II/4/92, betreffend Erweiterung einer Kraftfahrlinienkonzession (mP: XY-Gesellschaft m. b. H & Co KG in G, vertreten durch Dr. O, Rechtsanwalt in W), zu Recht erkannt:

Normen

KflG 1952 §4 Abs1 Z3;
KflG 1952 §4 Abs1 Z4;
KflG 1952 §4 Abs1 Z5 litb;
KflG 1952 §4 Abs1 Z3;
KflG 1952 §4 Abs1 Z4;
KflG 1952 §4 Abs1 Z5 litb;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund ist schuldig, der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 13.010,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid des Bundesministers für Verkehr vom 30. Jänner 1979 wurde der Beschwerdeführerin die Konzession zum Betrieb einer Kraftfahrlinie FAHRTRICHTUNG NEU-SEIERSBERG:

Endstation der Straßenbahnlinie 5 in Puntigam -

Triester Bundesstraße - Mitterstraße - Feldkirchner Straße - Mühlweg - Neu-Seiersberg; FAHRTRICHTUNG PUNTIGAM:

Neu-Seiersberg - Mühlweg - Feldkirchner Straße - Mitterstraße - Berschenygasse - Triester Bundesstraße - Endstation der Straßenbahnlinie 5 in Puntigam erteilt. Mit Schreiben vom 10. Juli 1991 beantragte die Beschwerdeführerin, diese Autobuslinie 64 über die zuvor angeführte konzessionierte Strecke hinaus um folgende Strecke bis zur Endstation "Webling" (Autobuslinie 31) zu erweitern: RICHTUNG WEBLING: ab der bestehenden Endstation "Neu-Seiersberg" über Mühlweg - Mühlfelderweg - Gradnerstraße - Kärntner Straße - Straßgangerstraße - zur Endstation "Webling" (bestehende Endstation der Autobuslinie 31); RICHTUNG PUNTIGAM: ab der geplanten Endstation "Webling" über Straßgangerstraße - Kärntner Straße - Gradnerstraße - Mühlfelderweg - Mühlweg - zur bestehenden Endstation "Neu-Seiersberg" und von dort wie bisher Richtung Endstation "Puntigam".

Über Antrag der mitbeteiligten Partei vom 7. August 1991 wurde dieser mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 26. November 1991 die Konzession zur Erweiterung ihrer Kraftfahrlinie Graz - Feldkirchen - Unterpremstätten, Schwarzl Freizeitzentrum (8810) um die Strecke in Seiersberg und Graz Kreuzung Feldkirchner Straße/Brunnenfeldstraße/Mühlweg - Mühlweg - Mühlfelderweg - Gradnerstraße (L 321) - Graz, Straßgang (Kreuzung Gradnerstraße/Kärntner Straße) - Kärntner Straße (B 70) - Kreuzung

Kärntner Straße/Straßganger Straße - Straßganger Straße (L 333) - Webling, Metro Großmarkt (Endstation GVB-Linie 31) erteilt. Hiebei wurden folgende Auflagen vorgeschrieben: 1. Ein Bedienungsverbot auf den Teilstrecken Kreuzung Feldkirchner Straße/Brunnenfeldstraße/Mühlweg (Haltestelle Neu-Seiersberg der GVB-Linie 64) - Mühlweg - Haltestelle Neu-Seiersberg, Mühlweg der GVB-Linie 64 und Graz, Gradnerstraße - Graz, Straßgang - Kärntner Straße - Webling, Metro Großmarkt; 2. Der Streckenabschnitt Mühlweg - Mühlfelderweg zwischen Gradnerstraße und Endhaltestelle Mühlweg der GVB dürfe nur mit Autobussen bis zu einem Gesamtgewicht von 6,5 Tonnen befahren werden, es sei denn, die zuständigen Straßenerhalter (Gemeinde Seiersberg und Magistrat Graz, Straßen- und Brückenbauamt) stimmten höheren Gesamtgewichten zu. Mit dem nun angefochtenen Bescheid des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 10. Juli 1991 "gemäß § 4 Abs. 1 Z. 4 Kraftfahrliniengesetz 1952, BGBl. Nr. 84, in der Fassung BGBl. Nr. 20/1970" abgewiesen. Die belangte Behörde verwies in der Begründung des angefochtenen Bescheides auf die den Antrag der Beschwerdeführerin ablehnenden Stellungnahmen der mitbeteiligten Partei, der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und der Handelskammer Steiermark und führte im wesentlichen aus, daß der Antrag der Beschwerdeführerin damit begründet worden sei, daß sich die Bevölkerung des 17. Grazer Stadtbezirkes, Puntigam, die Einrichtung einer Verbindung nach Webling (Endstation Autobuslinie 31) wünsche. Die Beschwerdeführerin habe aber bereits derzeit im Rahmen der Autobuslinie 90 (Straßgang - Schulzentrum St. Peter) die Möglichkeit, eine Verbindung von Puntigam nach Webling herzustellen. Die Begründung des Antrages sei daher für die belangte Behörde unverständlich, zumal für die Fahrgäste aus dem Bereich Puntigam eine Linienführung über Neu-Seiersberg nach Webling länger dauern würde, als die kürzere Fahrtstrecke über die Gradnerstraße. Die Beschwerdeführerin habe jederzeit die Möglichkeit, das Verkehrsangebot auf der Autobuslinie 90 dem Bedarf entsprechend auszugestalten, weil die Konzession an keine Einschränkungen gebunden sei. Es liege der Schluß nahe, daß sich die Beschwerdeführerin ein zusätzliches Verkehrsaufkommen für die Autobuslinie 64 aus dem Raum Neu-Seiersberg erwarte. Dies hätte allerdings zur Folge, daß die mitbeteiligte Partei in der Erfüllung ihrer Verkehrsaufgaben im Rahmen der Kraftfahrlinie 8810 Graz - Feldkirchen - Unterpremstätten, SFZ Schwarzl, im Verkehrsbereich Neu-Seiersberg - Feldkirchner Straße - Hauptschule Straßgang "zu gefährden geeignet" sei. Die mitbeteiligte Partei habe in ihrer Stellungnahme ausgeführt, daß durch die beantragte Streckenerweiterung der Beschwerdeführerin - welche eine kürzere Fahrzeit als jene der mitbeteiligten Partei über Feldkircher Straße und Kärntner Straße nach Straßgang aufweise - einen hundertprozentigen Fahrgastausfall aus dem Raum Neu-Seiersberg mit sich bringen würde. Dies wären ca. 30 % der Gesamteinnahmen der angeführten Strecke. Bei der prekären wirtschaftlichen Situation im gesamten Kraftfahrlinienbereich wäre durch diesen Einnahmenverlust der Weiterbestand dieser Teilstrecke in Frage gestellt. Die belangte Behörde wies ferner auf die der mitbeteiligten Partei erteilte Konzessionserweiterung mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 26. November 1991 hin und darauf, daß die Beschwerdeführerin - die dem Verfahren beigezogen worden war - gegen diesen Bescheid keine Berufung erhoben habe, sodaß dieser Bescheid in Rechtskraft erwachsen sei. Aufgrund dieses Umstandes habe die belangte Behörde prüfen müssen, ob dem gegenständlichen Konzessionserweiterungsantrag unter Vorschreibung von Auflagen, wie z. B. einem Bedienungsverbot stattgegeben werden könnte. Da nunmehr die mitbeteiligte Partei eine rechtskräftige Konzession für die Streckenabschnitte, wie aus dem Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 26. November 1991 ersichtlich, besitze, müßte der Beschwerdeführerin ein generelles Bedienungsverbot aus dem Raum Neu-Seiersberg bis Webling vorgeschrieben werden, weil nunmehr die

"Firma XY-Ges. m. b. H" aufgrund des rechtskräftigen Bescheides "der Steiermärkischen Landesregierung" ebenfalls diese Verkehrsverbindung herstelle. Die belangte Behörde sei daher zu dem Schluß gekommen, daß die Einrichtung einer weiteren Kraftfahrlinie auf der konzessionsrechtlich bereits abgedeckten Strecke der bestehenden Kraftfahrlinie der mitbeteiligten Partei weder eine zweckmäßige noch eine wirtschaftliche Befriedigung eines Verkehrsbedürfnisses gewährleisten könnte. Darüber hinaus habe das Ermittlungsverfahren auch das Vorliegen eines zusätzlichen Verkehrsbedürfnisses im Sinne des in Betracht kommenden Verkehrsbedürfnisses

(§ 4 Abs. 1 Z. 4 leg. cit.) - auch aus dem Raum Puntigam - nicht ergeben, sodaß die Einrichtung einer zusätzlichen Kraftfahrlinie nur zur Beeinträchtigung der offensichtlich zufriedenstellenden Verkehrsbedienungen führen würde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht und der Antrag gestellt wird, den angefochtenen Bescheid kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. Die mitbeteiligte Partei beantragte in ihrer Gegenschrift gleichfalls die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Insoweit die Beschwerdeführerin Fehler im Ermittlungsverfahren bezüglich der Konzession der mitbeteiligten Partei rügt und geltend macht, daß ihr - zumal sie bereits vor der mitbeteiligten Partei einen auf dieselbe Strecke bezüglichen Antrag auf Verlängerung ihrer Buslinie 64 gestellt hatte - nicht der "Vorrang eingeräumt" worden sei, ist ihr zu entgegnen, daß sie im Verfahren bezüglich der Erweiterung der Konzession der mitbeteiligten Partei beigezogen und ihr der Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 26. November 1991 zugestellt worden war, sie jedoch kein Rechtsmittel dagegen erhoben hatte, sodaß der genannte Bescheid in Rechtskraft erwuchs. Es kann daher nicht als rechtswidirig angesehen werden, wenn die belangte Behörde vom Bestand der Konzessionserweiterung an die mitbeteiligte Partei in dem aus dem Spruch des Bescheides des Landeshauptmannes von Steiermark vom 26. November 1991 genannten Ausmaß ausging.

Im übrigen aber ist die Beschwerde begründet: Gemäß § 4 Abs. 1 Z. 4 des Kraftfahrliniengesetzes 1952, BGBl. Nr. 84 (KflG), kann die Konzession erteilt werden, wenn die Art der Linienführung eine zweckmäßige und wirtschaftliche Befriedigung des in Betracht kommenden Verkehrsbedürfnisses gewährleistet. Gemäß § 4 Abs. 1 Z. 5 lit. b leg. cit. liegt ein der Erteilung einer Kraftfahrlinienkonzession entgegenstehender Ausschließungsgrund vor, wenn der beantragte Kraftfahrlinienverkehr die Erfüllung der Verkehrsaufgaben durch die Verkehrsunternehmer, in deren Bereich die neue Linie ganz oder teilweise fällt, zu gefährden geeignet ist.

Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 5. Dezember 1989, Slg. 12.236, wurde § 4 Abs. 1 Z. 3 KflG mit Ablauf des 30. November 1990 als verfassungswidrig aufgehoben. In diesem Erkenntnis führte der Verfassungsgerichtshof unter anderem aus, daß § 4 Abs. 1 Z. 4 KflG - nach Aufhebung der vorangehenden Z. 3 - keine ISOLIERTE BEACHTUNG DES VERKEHRSBEDÜRFNISSES, sondern lediglich dessen Mitberücksichtigung erlaube. Die Behörde sei nach Aufhebung der Z. 3 nicht mehr ermächtigt, allein wegen des mangelnden Verkehrsbedürfnisses die Konzession zu verweigern; vielmehr habe sie bei der Konzessionsverleihung dafür zu sorgen, daß das Verkehrsbedürfnis möglichst zweckmäßig und wirtschaftlich befriedigt werde; nicht das "Ob", sondern das "Wie" habe nun die Behörde zu prüfen. Sie habe zur Erreichung dieser Ziele die Details der Linienführung zu untersuchen und beispielsweise darauf Bedacht zu nehmen, daß die Halte- und Umsteigstellen für das Publikum möglichst zweckmäßig gewählt würden. Dieser Rechtsansicht schließt sich der Verwaltungsgerichtshof an.

Eine Gefährdung der Erfüllung der Verkehrsaufgaben liegt dann vor, wenn ein Verkehrsunternehmer in der Führung seiner Linien einschneidend beeinträchtigt wird, im allgemeinen also dann, wenn er einen eine wirtschaftliche Betriebsführung sichtlich in Frage stellenden Einnahmenausfall erleidet.

Anhaltspunkte für die Beurteilung der Frage nach dem Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Ausschließungsgrundes nach § 4 Abs. 1 Z. 5 lit. b KflG ergeben sich aus Ermittlungen und Feststellungen über den Fahrgastausfall, der im Bereich einer konzessionierten Linie durch die Erteilung einer neuen Kraftfahrlinienkonzession zu erwarten ist (vgl. u.a. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. November 1992, Zl. 90/03/0241, mit weiteren Judikaturhinweisen).

Die belangte Behörde stützte ihre Entscheidung zwar - formell - auf § 4 Abs. 1 Z. 4 KflG, begründete dies jedoch im wesentlichen damit, daß die Einrichtung einer weiteren Kraftfahrlinie auf der "konzessionsrechtlich bereits abgedeckten Strecke" der bestehenden Kraftfahrlinie der mitbeteiligten Partei keine zweckmäßige oder wirtschaftliche Befriedigung eines Verkehrsbedürfnisses gewährleisten könnte, weil der Beschwerdeführerin ein GENERELLES BEDIENUNGSVERBOT aus dem Raum Neu-Seiersberg bis Webling VORGESCHRIEBEN WERDEN MÜßTE. Diese Ausführungen lassen erkennen, daß die belangte Behörde inhaltlich einer Gefährdung der Erfüllung der Verkehrsaufgaben durch die mitbeteiligte Partei begegnen wollte und daher - materiell - den Ausschließungsgrund des § 4 Abs. 1 Z. 5 lit. b leg. cit. herangezogen hat. Die von ihr getroffenen Feststellungen reichen jedoch zur verläßlichen Beurteilung des Vorliegens dieses Ausschließungsgrundes nicht aus.

Die mitbeteiligte Partei wurde von der belangten Behörde zwar aufgefordert, für die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes Angaben über die Höhe des zu erwartenden Fahrgast- und des damit verbundenen Einnahmenausfalls zu machen und letzteren zu den Gesamteinnahmen der betroffenen Linie ins Verhältnis zu setzen. Die mitbeteiligte äußerte sich hierauf im Schreiben vom 19. Dezember 1991 an die belangte Behörde wie folgt:

"In Beantwortung ihres o.a. Schreiben ... erlauben wir uns, Ihnen den, bei Erteilung der angestrebten Kraftfahrlinienkonzessionserweiterung der GVB, geschätzten Einnahmenverlust unserer Kfl. 8810 Linienast "i" Neuseiersberg - Feldkirchnerstraße - Hauptschule Straßgang, mitzuteilen.

Aufgrund der wesentlich kürzeren Strecke und Fahrzeit würden wahrscheinlich 100 % unserer Fahrgäste aus dem Raum Neuseiersberg die GVB-Linie über den Mühlweg nach Straßgang benützen. Das wären ca. 30 % der Gesamteinnahmen der o. a. Strecke. Bei der prekären wirtschaftlichen Situation im gesamten Kraftfahrlinienbereich wäre durch diesen Einnahmenverlust der Weiterbestand dieser Teilstrecke in Frage gestellt.

Wir ersuchen nochmals, unserem Einspruch stattzugeben und den Antrag der Grazer Stadtwerke AG., Verkehrsbetrieb abzuweisen."

Irgendwelche konkrete Zahlen, wieviele Fahrgäste davon betroffen sind, wieviele Fahrgäste durch den Betrieb der Linie der Beschwerdeführerin in Verlängerung deren Buslinie 64 der mitbeteiligten Partei verlorengingen und wie sich dies auf konkrete Einnahmen der mitbeteiligten Partei auswirken würde, wurden von der mitbeteiligten Partei jedoch nicht genannt. Die belangte Behörde hat es auch unterlassen, konkrete Ermittlungen darüber anzustellen bzw. die mitbeteiligte Partei aufzufordern, ihre vagen Angaben im genannten Schreiben zu konkretisieren. Die Begründung des angefochtenen Bescheides beschränkt sich bloß auf allgemein gehaltene Darlegungen, basierend auf der genannten Äußerung der mitbeteiligten Partei, denen die entsprechende objektive und konkrete Grundlage fehlt. Desgleichen fehlen Ausführungen der belangten Behörde darüber - wie die Beschwerdeführerin zutreffend aufzeigt -, wie sich das die MITBETEILIGTE PARTEI treffende Bedienungsverbot laut Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 26. November 1991 auswirken würde.

Im übrigen ist den Darlegungen der mitbeteiligten Partei in ihrer Gegenschrift, daß im "Linienverkehrs-Recht de facto der physikalische Grundsatz gegeben und judiziert" werde, demzufolge dort, wo ein Körper sei, kein zweiter sein könne, und ihrem im Verwaltungsverfahren gegebenen Hinweis auf die "prekäre wirtschaftliche Situation" entgegenzuhalten, daß daraus kein Monopol der mitbeteiligten Partei in der Richtung abgeleitet werden kann, daß jede zusätzliche Linienführung eines anderen Verkehrsunternehmers, die zu irgendwelchen Einnahmenausfällen führt, bereits die Erfüllung der Verkehrsaufgaben der mitbeteiligten Partei im Sinne des § 4 Abs. 1 Z. 5 lit. b KflG zu gefährden geeignet ist.

Da der Sachverhalt somit in einem wesentlichen Punkt einer Ergänzung bedarf, war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b VwGG aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil die Umsatzsteuer bereits im Pauschalbetrag für Schriftsatzaufwand enthalten ist und an Stempelgebühren nur S 360,-- für die dreifach einzubringende Beschwerde und S 150,-- für die Beilagen zugesprochen werden konnten.

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