VwGH 92/03/0016

VwGH92/03/001618.4.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Sauberer, DDr. Jakusch, Dr. Gall und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, über die Beschwerde der Marktgemeinde E, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in X, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 8. November 1991, Zl. 10R-208/11/1991, betreffend Feststellung eines Gemeindejagdgebietes (mitbeteiligte Parteien: 1) A und

2) M), zu Recht erkannt:

Normen

JagdG Krnt 1978 §3 Abs2;
JagdG Krnt 1978 §6 Abs4 idF 1991/104;
JagdRallg;
VwGG §42 Abs2 Z1;
JagdG Krnt 1978 §3 Abs2;
JagdG Krnt 1978 §6 Abs4 idF 1991/104;
JagdRallg;
VwGG §42 Abs2 Z1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Kärnten ist schuldig, der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin stellte mit Schreiben vom 4. April 1990

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. Der mitbeteiligte A hat in seiner Gegenschrift auf seine Stellungnahme vom 2. September 1991 an das Amt der Kärntner Landesregierung verwiesen und ergänzend erklärt, daß "Herr U mit seinem Flächenanteil von 0,2065 ha nicht Eigentümer eines großen Teiles dieser gegenständlichen Fläche von 131,8618 ha" sei. Der mitbeteiligte M hat sich nicht geäußert.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zunächst ist auf den Einwand der Beschwerdeführerin, daß die belangte Behörde entgegen der Bestimmung des § 6 Abs. 4 des Kärntner Jagdgesetzes 1978 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 104/1991 vor ihrer Entscheidung den Ortsbauernrat nicht gehört habe, zu entgegnen, daß Ortsbauernräte derzeit gesetzlich nicht verankert sind (vgl. Anderluh-Hawranek, Kärntner Jagdrecht3, 11), sodaß eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aus dem genannten Grund nicht gegeben ist.

Im übrigen stützt sich die Beschwerdeführerin zur Begründung ihrer Beschwerde im wesentlichen darauf, daß der von der belangten Behörde zum Sachverständigen bestellte Ingenieur L ein schlüssiges und nachvollziehbares Gutachten erstattet habe, aus welchem abzuleiten sei, daß im gegenständlichen Jagdgebiet ein geordneter Jagdbetrieb möglich sei. Die belangte Behörde habe im angefochtenen Bescheid ihre Begründungspflicht verletzt, weil sie allein dem Gutachten des Amtssachverständigen Dr. K gefolgt sei und sich nicht im einzelnen mit den Unterschieden in den Gutachten des Dr. K und des Ing. L auseinandergesetzt habe. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin sei dem Gutachten des Ing. L der Vorzug zu geben; aus dem angefochtenen Bescheid sei nicht ersichtlich, warum die belangte Behörde diesem nicht gefolgt ist.

Gemäß § 6 Abs. 1 JG bilden die in einer Gemeinde liegenden, zusammenhängenden, jagdlich nutzbaren Grundstücke, welche nicht zu einem Eigenjagdgebiet gehören und ein Mindestausmaß von 500 ha erreichen, das Gemeindejagdgebiet. Gemäß Abs. 3 kann auf Antrag der Gemeinde von der Landesregierung nach Anhörung des Landesjagdbeirates und der Kärntner Jägerschaft in Fällen, in denen das Mindestausmaß von 500 ha (Abs. 1) nicht erreicht wird, ein Gemeindejagdgebiet dann festgestellt werden (§ 9), wenn die in der Gemeinde liegenden, jagdlich nutzbaren Gründstücke ein Ausmaß von mindestens 115 ha erreichen, zusammenhängen und einen geordneten Jagdbetrieb ermöglichen.

Gemäß § 3 Abs. 2 JG ist ein geordneter Jagdbetrieb gegeben, wenn durch die Jagdausübung einschließlich der Hege ein der Größe und Beschaffenheit des Jagdgebietes unter Berücksichtigung eines ausgeglichenen Naturhaushaltes und der Erfordernisse der Land- und Forstwirtschaft angepaßter artenreicher und gesunder Wildstand erzielt und erhalten wird; er umfaßt weiters eine ordnungsgemäße Ausübung des Jagdschutzes.

Dementsprechend hat die belangte Behörde den Landesjagdbeirat und die Kärntner Jägerschaft zur Stellungnahme aufgefordert. Von deren Seite wurde an die belangte Behörde am 31. Juli 1990 folgende Stellungnahme abgegeben:

"Dieses Gebiet liegt im Rot- und Gamswildgebiet und ist schon an der unteren Grenze eines Eigenjagdgebietes. Die im Schreiben der Gemeinde angeführte geplante Verpachtung an eine Jagdgesellschaft ist unzulässig, da in einem Jagdgebiet dieser Größe nach § 19 KJG nur eine Person die Jagd ständig ausüben darf. Ein geordneter Jagdbetrieb erscheint unter diesen Verhältnissen nicht gewährleistet. Die notwendige großräumige Wildbewirtschaftung wäre stark behindert. Der LJBR spricht sich in diesem Fall gegen die Genehmigung aus."

Die Beschwerdeführerin, zur Stellungnahme aufgefordert, führte demgegenüber unter anderem aus, daß das vorliegende Jagdgebiet kein Rot- und Gamswildgebiet sei, sondern hier vorwiegend Rehwild als Standwild vorhanden sei, wobei Äsungs- und Einstandsmöglichkeiten in ausreichendem Maße vorhanden seien. Rotwild sei lediglich als Wechselwild vorhanden, während es an Gamswild überhaupt ermangle. Im übrigen sei auch die Möglichkeit gegeben, dieses Gebiet nicht einer Gesellschaft, sondern einer Einzelperson zu verpachten. In der Folge langten bei der belangten Behörde - den Antrag der Beschwerdeführerin ablehnende - Stellungnahmen der beiden Mitbeteiligten ein.

Die belangte Behörde holte daraufhin ein Gutachten des Amtssachverständigen Dr. K ein, welches - nach Darstellung der Befundaufnahme - folgenden Inhalt aufweist:

"GUTACHTEN:

Das beantragte Gemeindejagdgebiet T weist eine Gesamtfläche von rund 131 ha auf, stellt eine abgerundete Fläche dar mit einem relativ günstigen Flächenumfangsverhältnis.

Es befindet sich im Einzugsbereich eines Rotwildkerngebietes, welches durch den Nahbereich der Staatsgrenze sowie einem stark ausgeprägten Relief, bedingt durch bizarre Bergformen und tiefe Grabeneinschnitte die Bewirtschaftung des Rotwildes problematisch erscheinen läßt.

BEGRÜNDUNG:

1.) Die Gesamtheit des beantragten Jagdreviers liegt in einem ostsüdostexponierten Hang, dessen Vegetation einen ausgesprochen hohen Deckungsgrad aufweist.

Das Fehlen von ausgesprochenen Talböden, Hochlagen (außerhalb der Waldgrenze), größeren Freiflächen (abgesehen von Grünland um die Landwirtschaften) und ausgesprochen süd- und westexponierten Hängen läßt erwarten, daß sich Rotwild nur zu bestimmten Zeiten und eher kurzen Abständen im Revier aufhält. Die Voraussetzungen, Rotwild als Standwild im Jagdrevier T anzutreffen, fehlen gänzlich. Die Erfüllung des Abschusses auf dem begrenzten Raum des beantragten Gemeindejagdgebietes erscheint daher kaum möglich.

2.) Eine wesentliche Problematik für die Bejagung von Schalenwild ergibt sich aus der einseitigen Hangrichtung und dem hohen Deckungsgrad, wodurch innerhalb des Jagdgebietes die notwendige störungsfreie Wildbeobachtung weitgehend unmöglich ist.

Dazu ist zu bemerken, daß speziell zur Hege des empfindlichen Rotwildes ein Mindestmaß an Beobachtungsmöglichkeiten gegeben sein muß. Die Beobachtung des Rotwildes im beantragten Gemeindejagdrevier T erscheint jedoch nur dann gegeben, wenn man das Jagdrevier verläßt um vom Gegenhang aus Einsicht nehmen zu können.

3.) Ein nicht unwesentlicher Aspekt kommt weiters hinzu, daß im Gebiet zahlreiche wildschadenempfindliche Dickungen und Kulturen vorhanden sind. Die Forderungen nach einem geordneten Jagdbetrieb sind daher entsprechend hoch anzusetzen.

4.) Im beantragten Gemeindejagdrevier T kann Rehwild als Standwild angesehen werden. Die Bejagung des Rehwildes erscheint jedoch aus oben angeführten Gründen ebenfalls problematisch. Neben dem hohen Deckungsgrad sind insbesondere eine Vielzahl von Bestandesrändern (Randzonen) und kleinster Äsungsflächen von Bedeutung, für die eine gezielte Bejagung mehr oder weniger ausscheidet. Aus wildökologischer Sicht werden jedoch gerade auffällige Randzonen erwartungsgemäß von Rehwild stark besiedelt.

Aus oben genannten Gründen erscheint ein geordneter Jagdbetrieb im beantragten Gemeindejagdgebiet T nicht möglich.

Aus Sachverständigen Sicht kann daher dem Antrag der Marktgemeinde E auf Feststellung eines Gemeindejagdgebietes T nicht stattgegeben werden."

Nachdem gegen dieses Gutachten von U - einem der Grundeigentümer der gegenständlichen Jagdfläche - unter Anschluß eines Schreibens des Dipl. Ing. R Stellung bezogen worden war, wogegen Sachverständiger Dr. K seinerseits eine Gegenäußerung erstattete, bestellte die belangte Behörde den allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen Ing. L zum "nichtamtlichen Sachverständigen" und beauftragte ihn mit der Erstellung eines Gutachtens darüber, ob die in der Marktgemeinde E, KG. T, liegenden, jagdlich nutzbaren Grundstücke (laut Parzellenverzeichnis) ein Ausmaß von mindestens 115 ha erreichen, zusammenhängen und einen geordneten Jagdbetrieb ermöglichen. Dieser Sachverständiger gab - nach Darstellung der Befundaufnahme, wobei er darauf hinwies, daß das festzustellende Jagdgebiet bereits eingehend beschrieben worden sei - folgendes Gutachten ab:

"Die beantragte Eigenjagdfläche T erreicht eine zusammenhängende Fläche von rd. 131 ha, übersteigt also das gesetzlich geforderte Mindestausmaß von 115 ha.

Die Fläche ist gut arrondiert, weist keine Schmalstellen auf und kann unproblematisch über einen öffentlichen Weg im Talbereich und weiter über Aufschließungswege erreicht werden. Wildtransporte sind über Gemeinschaftswege gut möglich.

Durch das Vorhandensein einiger Kahlhiebe und von 10 % landwirtschaftlich genutzter Flächen ist ein erforderliches Maß für Wildbeobachtung und -bejagung gegeben (die Fläche wurde ja auch bisher bejagt).

Da es sich bei der genannten Jagdfläche um ein Rotwild-Randgebiet handelt, wird die wildbiologisch richtige Bewirtschaftung sehr schwierig bis unmöglich sein, andererseits ist diese biologisch richtige Bewirtschaftung in einer Rotwild-Dünnzone nicht von Bedeutung für die Kerngebiete und somit als bedeutungslos anzusehen.

Rehwild kann bekanntlich klein- bis kleinstflächig bewirtschaftet werden.

Durch den Umstand, daß die Landwirtschaft von den Grundbesitzern dieser Jagdfläche nur extensiv bewirtschaftet wird (Seehöhe, Exposition, Hangneigung), bildet der Wald und in der Folge der Ertrag aus diesem das wirtschaftliche Standbein für die Besitzer. Es ist daher für diese von größter Wichtigkeit, daß der Schalenwildbestand auf das natürliche Äsungsangebot einreguliert wird und der Wald durch das Schalenwild keinen nennenswerten Schaden erleidet (im Bundesland Kärnten ist eine Reduktion des Rotwildbestandes um 30 % vorgesehen und auch das Rehwild soll in seinem Bestand in den nächsten Jahren stark reduziert werden - vergl. LJM-Stv. Dipl.-Ing. D. Senitza in "Der Anblick" Heft 3 März 1991, S. 98,99 und 100).

Da die forstliche Bewirtschaftung der genannten Fläche in Zukunft stark im Naturverjüngungsbetrieb erfolgen soll (naturnahe Waldbewirtschaftung), kommt der Regulierung des Schalenwildbestandes größte Bedeutung zu. Diese Regulierung kann kleinflächig besser erfolgen (Rehwild), als in großen, zusammenhängenden Jagdgebieten, die sehr oft nur von einem (Berufs-)Jäger bejagt und bewirtschaftet werden, der in dieser Aufgabenstellung dann sehr oft überlastet ist.

Die Rotwildhegegemeinschaft kann durch eine selbständige jagdliche Bewirtschaftung des Gemeindejagdgebietes T (Rotwildrandgebiet) NICHT nachteilig beeinflußt werden (gemeinsamer Abschußplan).

SCHLUSSBEMERKUNG

Das Gemeindejagdgebiet T im Gesamtausmaß von rd. 131 ha stellt für den SV ein ZUSAMMENHÄNGENDES JAGDGEBIET dar, wie es umliegende Eigenjagden ebenso sind.

Ein geordneter Jagdbetrieb, wie er im Kärntner

Jagdgesetz 1978 gefordert wird, ist aus der Sicht des SV auf

der gesamten Jagdfläche ABSOLUT MÖGLICH.

Aus den im Gutachten aufgezeigten Gründen ergeht daher die Empfehlung, dem Antrag der Marktgemeinde E auf Feststellung dieses Jagdgebietes aufgrund der Bestimmungen des Kärntner Jagdgesetzes 1978 ZUZUSTIMMEN, weiters, die Jagd nur an einen, höchstens an zwei Jäger - die nach Möglichkeit auch Grundbesitzer sein sollen - zu verpachten."

Die belangte Behörde, die dem Amtssachverständigen Dr. K das Gutachten des Sachverständigen Ing. L nicht vorgehalten hatte, folgte nunmehr im angefochtenen Bescheid zur Gänze den Ausführungen des Sachverständigen Dr. K, die sie als schlüssig und sich im Ergebnis mit der negativen Stellungnahme des Landesjagdbeirates deckend ansieht, und führte aus, daß sie sich "bei ihrer Entscheidung nicht auf das Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen Ing. Franz L stützen" konnte. Die belangte Behörde zitierte wohl im angefochtenen Bescheid sowohl das Gutachten des Dr. K als auch das des Ing. L, eine nähere Auseinandersetzung mit den im einzelnen widersprüchlichen Ergebnissen dieser beiden Gutachten fehlt ebenso wie ein Hinweis darauf, warum sie den Ausführungen des Ing. L weniger Gewicht beimaß. Der Hinweis, daß es sich um einen "nichtamtlichen" Sachverständigen handle, läßt hier nichts gewinnen und widerspricht im übrigen dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Februar 1952, Slg. Nr. 2453/A).

Die belangte Behörde ließ unberücksichtigt, daß der Sachverständige Ing. L entgegen den Ausführungen des Sachverständigen Dr. K im Hinblick auf das Vorhandensein einiger Kahlhiebe und von 10 % landwirtschaftlich genutzter Flächen deren Maß für die Wildbeobachtung und -bejagung als ausreichend ansah und darauf hinwies, daß die Fläche auch bisher bejagt worden sei.

Aus beiden Gutachten ist abzuleiten, daß die Bejagung des Rehwildes als Standwild im Vordergrund steht. Die belangte Behörde, die den Ausführungen des Sachverständigen Dr. K, daß die Bejagung des Rehwildes aus den von ihm angeführten Gründen problematisch erscheine, folgte, setzte sich demgegenüber nicht mit den Argumenten des Sachverständigen Ing. L auseinander, wonach das Rehwild klein- bis kleinstflächig - also auch im vorliegenden Jagdgebiet - bewirtschaftet werden könne.

Insoweit die belangte Behörde inhaltlich auch auf die Äußerung des Landesjagdbeirates vom 31. Juli 1990 abstellt, ist zu berücksichtigen, daß darin - ohne nähere Begründung - darauf hingewiesen wird, daß "die notwendige großräumige Wildbewirtschaftung stark behindert" wäre. Diese Aussage bezieht sich offensichtlich auf die Rotwildbewirtschaftung; daß die Gesamtfläche des vorliegenden Jagdgebietes grundsätzlich hiefür zu klein wäre, hindert nicht die Annahme der Möglichkeit eines geordneten Jagdbetriebes im Sinne des § 3 Abs. 2 JG (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 1991, Zl. 91/19/0131). Daß die Beschwerdeführerin die Bewirtschaftung des Jagdgebietes ausschließlich im Wege der Verpachtung an eine Jagdgesellschaft beabsichtige, wurde von ihr im Zuge des Verwaltungsverfahrens nicht mehr aufrecht erhalten.

Da somit die belangte Behörde Verfahrensvorschriften außer acht gelassen hat, bei deren Einhaltung sie zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Ein Stempelgebührenersatz war nicht zuzusprechen, weil die Beschwerdeführerin gemäß § 2 Z. 2 GebG 1957 von der Entrichtung der Gebühr befreit ist.

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