VwGH 91/06/0060

VwGH91/06/006015.9.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder, den Vizepräsidenten Dr. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Knecht, über die Beschwerde 1. des Dr. Josef S und 2. der Gunthilde S, beide in S, beide vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 18. Februar 1991, Zl. 7/03-330117/5-1991, betreffend Ausnahme nach dem Salzburger Raumordnungsgesetz 1977 (mitbeteiligte Partei: Gemeinde G, vertreten durch den Bürgermeister),

Normen

AVG §13 Abs1;
AVG §52 Abs2;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
AVG §7 Abs1 Z4;
BauPolG Slbg 1973 §9 Abs1;
BauRallg;
B-VG Art130 Abs2;
ROG Slbg 1977 §19 Abs1;
ROG Slbg 1977 §19 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
AVG §13 Abs1;
AVG §52 Abs2;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
AVG §7 Abs1 Z4;
BauPolG Slbg 1973 §9 Abs1;
BauRallg;
B-VG Art130 Abs2;
ROG Slbg 1977 §19 Abs1;
ROG Slbg 1977 §19 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

1. zu Recht erkannt:

Die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers wird als unbegründet abgewiesen;

2. den Beschluß gefaßt:

Die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit Schreiben vom 20. Mai 1985 hat der Erstbeschwerdeführer bei der Gemeindevertretung G um die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 19 Abs. 3 erster Satz des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1977 zur Errichtung einer Badehütte (rechtliche Sanierung eines konsenslos errichteten Bauwerkes) auf dem Seeufergrundstück Nr. 2/6 der KG O bei der Gemeinde G angesucht. Die Gemeindevertretung G hat mit Beschluß vom 6. Februar 1986 die beantragte Ausnahmegenehmigung erteilt. Mit Bescheid vom 25. August 1986 versagte die belangte Behörde diesem Beschluß die erforderliche aufsichtsbehördliche Bewilligung. Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 25. August 1986 erhob die Gemeinde G Verwaltungsgerichtshofbeschwerde. Mit dem Erkenntnis vom 11. Juni 1987, Zl. 86/06/0236, wurde diese Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof begründete seine Entscheidung im wesentlichen damit, daß gemäß § 19 Abs. 3 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1977 die Genehmigung einer Ausnahmebewilligung durch die Aufsichtsbehörde zu versagen ist, wenn die Bewilligung gesetzwidrig ist oder einen Tatbestand des § 17 Abs. 3 leg.cit. bewirken würde. Tatbestände des § 17 Abs. 3 leg.cit. seien unter anderem: a) Fehlen der Bedachtnahme auf die gegebenen oder angestrebten Strukturverhältnisse oder die sonstigen bei Aufstellung des Flächenwidmungsplanes zu beachtenden Bestimmungen dieses Gesetzes. Es sei der beschwerdeführenden Gemeinde beizupflichten, daß weder die Grünlandwidmung noch die Lage am Seeufer allein ausreichen würden, um einen Widerspruch des Vorhabens zu der erkennbaren grundsätzlichen Planungsabsicht gemäß § 19 Abs. 3 erster Satz leg.cit. darzutun. Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid festgestellt habe, habe das von der Gemeinde als Entscheidungsgrundlage angeführte Gutachten nicht auf das räumliche Entwicklungskonzept der Gemeinde Bedacht genommen. Wenn die Gemeinde dazu in der Beschwerde ausführe, daß das betreffende Gebiet kein "Naturraum" im Sinne der Aussage des Entwicklungskonzeptes sei, so sei zu bemerken, daß dieser Frage im Hinblick auf die eindeutige Festlegung, "Ausnahmegenehmigungen in den gesamten Seeuferzonen unter allen Umständen zu vermeiden", für den vorliegenden Fall keine entscheidende Bedeutung zukommen könne. Da die Gemeinde gemäß § 9 Abs. 2 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1977 unter Bedachtnahme auf die Ergebnisse einer Strukturuntersuchung die Entwicklungsziele festzulegen habe, könne dies für das betreffende Gebiet nur bedeuten, daß unter den gegebenen bzw. angestrebten Strukturverhältnissen im Sinne des § 17 Abs. 3 lit. a des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1977 hier ein von jedweder nicht flächenwidmungsplankonformer Bebauung freizuhaltender Seeuferbereich zu verstehen sei. Der Erteilung der in Rede stehenden Ausnahmebewilligung stünden die im § 17 Abs. 3 lit. a des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1977 dargestellten Gründe entgegen.

Mit Bescheid vom 1. Juni 1989 hat daraufhin die Gemeindevertretung von G dem Ansuchen der Beschwerdeführer nicht Rechnung getragen und die Ausnahmebewilligung gemäß § 19 Abs. 3 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1977 nicht erteilt. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

Die Einzelheiten des Verfahrensablaufes ergeben sich aus dem bereits zitierten hg. Erkenntnis vom 11. Juni 1987, Zl. 86/06/0236.

2. Mit Schreiben vom 16. September 1989 beantragte der Erstbeschwerdeführer die Ausnahmegenehmigung und Erteilung einer nachträglichen raumordnungsgemäßen Bewilligung gemäß § 19 Abs. 3 Salzburger Raumordnungsgesetz 1977 für die auf dem Grundstück Nr. 2/6, KG O, errichtete Hütte zur Führung einer Ersten-Hilfe-Station. Die Hütte sei als Unterstand für die geplante Erste-Hilfe-Station und gleichzeitig als Depot für alle medizinischen Materialien, Geräte und Medikamente, die zur Erstversorgung notwendig seien, vorgesehen. Der derzeitige Zustand und die begrenzte Räumlichkeit der bestehenden Hütte würden genügen, diesen Erfordernissen zu entsprechen. Der Erstbeschwerdeführer begründete seinen Antrag weiters damit, daß durch den Verkauf der letzten von 32 Badeparzellen und aller Appartements im Hotel K. der Bade- und Wassersport in diesem Bereich ein ungeahntes Ausmaß angenommen habe. Ebenso erfreue sich das Angebot der in der Nachbarschaft situierten Wasserschischule steigender Beliebtheit. Nicht zuletzt erwähnenswert sei die rege Ausbildungs- und Übungstätigkeit des Tauchsports. Leider würden sich damit zwangsweise die Bade-, Sport- und Tauchunfälle häufen. Entsprechendes gelte für den wachsenden Straßenverkehr. Zum Versorgungsgebiet für die geplante Erste-Hilfe-Station komme noch der im Sommer mit Urlaubern und Badegästen aus dem In- und Ausland ständig überfüllte kostenlose öffentliche Freibadeplatz der Österreichischen Bundesforste. An extrem heißen Sommertagen seien tausend und mehr Sonnen- und Badehungrige ohne Erste-Hilfe-Versorgung in unmittelbarer Nähe, da die oft sofort notwendige medizinische Erstversorgung von den zuständigen Ärzten der Umgebung aus Raum- und Zeitgründen nicht immer durchgeführt werden könne. Der Beschwerdeführer stünde vor der Pensionierung, dadurch ergebe sich die Möglichkeit, hier Abhilfe zu schaffen, und zwar dadurch, daß ihm die Erlaubnis gegeben werde, in seiner auf Parzelle 2/6 errichteten Hütte während der Badesaison die geplante Erste-Hilfe-Station auf freiwilliger und unbezahlter Basis einzurichten. Die erforderlichen Geräte und Ausrüstungsgegenstände sowie Medikamente und das Verbandsmaterial würde er kostenlos beistellen. Er könne den Betrieb der Ersten-Hilfe-Station durch seine Pensionierung ab 1. Jänner 1990 an Badetagen garantieren. Diese Einrichtung würde auch in das Entwicklungskonzept der Gemeinde G passen und eine Versorgungslücke schließen. Zumindest in Badeorten im Ausland würde während des Badebetriebes eine bezahlte ärztliche Ambulanz innerhalb der Hotelanlagen eingerichtet. Um eine rasche und effiziente Hilfe leisten zu können, sei die Situierung dieser Ersten-Hilfe-Station in zentraler Lage erforderlich. Mit dem Standort der Hütte sei diese zentrale Lage gegeben.

3.1. Während des Verfahrens vertrat der Facharzt für Innere Medizin Univ.-Prof. Dr. G. in einer Stellungnahme, die er in seinem Schreiben vom 20. April 1990 an den Bürgermeister der Gemeinde G übermittelte, die Auffassung, daß er als Inhaber eines Appartements im Hotel K. vom Ansuchen zur Genehmigung einer Erste-Hilfe-Station durch den Beschwerdeführer erfahren habe. Während der Sommerzeit sei die Unfallgefahr im Bereich der K-Straße durch die Möglichkeiten des Tauchklubs, der Wasserschischule, des öffentlichen Surf- und Badeplatzes, durch den nicht unerheblichen Straßenverkehr und durch die weitgehende Auslastung des Appartementhauses Hotel K. mit zahlreichen Kindern beträchtlich. Bei schweren Unfällen komme es häufig auf eine sofortige ärztliche Hilfe an, da eine Zeitverzögerung zu lebensbedrohlichen, nicht mehr behebbaren Schädigungen führen könne. Es sollte daher vom Angebot des Beschwerdeführers unbedingt Gebrauch gemacht werden. Der Beschwerdeführer sei für die Tätigkeit in einer im Notfall zur Verfügung stehenden Ersten-Hilfe-Station wie kein anderer geeignet, da er ja durch Jahrzehnte als Anästhesist und Chefarzt-Stellvertreter am Institut für Anästhesiologie und Intensiv-Medizin der Landeskrankenanstalten Salzburg tätig gewesen sei. Dieses Angebot stelle einen Glücksfall dar. Da der Beschwerdeführer diese Tätigkeit kostenlos anbiete und auch für die Finanzierung der notwendigen Infrakstruktur selbst aufkommen wolle, wäre es unverständlich, dem Ansuchen des Beschwerdeführers nicht zu entsprechen.

Im Schreiben vom 2. Mai 1990, ebenfalls an den Bürgermeister der Gemeinde G gerichtet, vertrat der ehemalige Sprengelarzt Dr. R. die Auffassung, daß er das Ersuchen des Beschwerdeführers als langjähriger ehemaliger Sprengelarzt nur befürworten und den Bedarf als dringend notwendig bestätigen könne, stelle dies doch eine lebenswichtige Hilfestellung im Notfall für den Verunglückten dar. Bei Ertrinkungs- und Tauchunfällen seien die sofort möglichen Notfallsmaßnahmen der Primärversorgung am Unfallsort lebensrettend. Das Eintreffen der Ärzte der Umgebung sei im Sommerverkehr in wenigen entscheidenden Minuten nicht möglich. Die kostenlose Hilfestellung eines Anästhesiefacharztes in dieser entlegenen Ecke des Sees könne er aus Erfahrung nur wärmstens befürworten.

Weiters vertrat das Amt der Salzburger Landesregierung im Schreiben vom 16. Mai 1990 - ebenfalls gegenüber dem Bürgermeister - die Auffassung, es stünde fest, daß der Beschwerdeführer die ehemalige Badehütte auf dem von ihm erworbenen Grundstück im guten Glauben der Rechtmäßigkeit übernommen habe. Auf Grund der Gegebenheiten und der Lage des Grundstückes scheine eine unbedingte Notwendigkeit gegeben zu sein, eine Erste-Hilfe-Station zur Versorgung der Gäste des Hotels K., der Appartement- und Badeplatzbesitzer, des Freibadeplatzes neben der Fischzucht O., zu schaffen. Wesentlich sei, daß in der unmittelbaren Umgebung durch die bestehende Wasserschischule C. und des Tauchklubs S. intensiver und nicht ungefährlicher Wassersport betrieben werde. Wie aus den Medien in letzter Zeit zu entnehmen gewesen sei, würden sich immer wieder lebensbedrohliche Tauchunfälle, andere Wassersportunfälle (wie z.B. beim Segeln bzw. Surfen) und Verkehrsunfälle ereignen. Durch sofortige, d.h. innerhalb von 3 bis 4 Minuten erfolgende, intensive und akute ärztliche Notbehandlung könnten diese Gefahren zumindest eingeschränkt und verhindert werden. Bei derartigen Unfällen im Wasser sei dringend die fachliche Reanimation lebensrettend. Sei eine solche Hilfe eben nicht gewährleistet, entstünden nicht nur menschliche Tragödien, sondern auch bekanntermaßen schwere volkswirtschaftliche Schäden. Das vom Beschwerdeführer erworbene Grundstück liege auch unmittelbar neben der K-Landesstraße. Auf dieser Straße, die ja eine Durchzugsstraße sei, herrsche durchgehend starker Verkehr, wobei in den Sommermonaten gerade die Motorradfahrer eine zusätzliche Gefahr darstellen würden. Auf Grund der Umstände und des starken Verkehrs sei es oft nicht möglich, mit der Rettung ohne Schwierigkeiten durch verkehrsbehinderndes Parken in der kürzestmöglichen Zeit an den Unfallsort zu gelangen. Die Leistung Erster Hilfe durch den Beschwerdeführer als Anästhesist und Intensivmediziner mit beinahe 40jähriger Erfahrung könne daher für viele Unfallopfer das Leben bedeuten. Hinzugefügt werde, daß auch der Sohn des Beschwerdeführers im Besitze des jus.practicandi sei und die Versorgung in der Ersten-Hilfe-Station dadurch in jedem Fall gewährleistet sei. Der Beschwerdeführer sei als pensionierter Facharzt zeitlich in der Lage, die Erste-Hilfe-Station jederzeit und durchgehend zu besetzen. Die Erste-Hilfe-Station für Akut- und Intensivleistung für Unfälle sei in keiner Weise eine Konkurrenz für niedergelassene Ärzte und für Krankenanstalten bzw. Ambulatorien. Eventuelle Verbesserungen der Infrastruktur würden vom Beschwerdeführer, wenn verlangt, selbstverständlich vorgenommen. Dazu sei zu bemerken, daß laut Auskunft der zuständigen Stellen Telephonanschlüsse jederzeit möglich seien und freie Telephonnummern zur Verfügung stünden. Außerdem sei die Zufahrt zum Grundstück bzw. zur Ersten-Hilfe-Station durch das Österreichische Rote Kreuz gewährleistet. Es müsse daher seitens der Gemeinde G nach Meinung des Rechtsreferates für Gesundheitswesen ein öffentliches Interesse bestehen, eine Erste-Hilfe-Station, wie sie der Beschwerdeführer beantrage, zu bewilligen. Da es sich bei dieser beantragten Ersten-Hilfe-Station weder um eine Krankenanstalt, welcher Art auch immer, noch um eine ähnliche Einrichtung handle, sei ein sanitätsbehördliches Verfahren nicht durchzuführen. Es sei daher auch die Bedarfsfrage nicht zu prüfen. Angeführt werde noch, daß diese Erste-Hilfe-Station freiwillig und kostenlos geführt werden soll.

Weiters vertrat die Hausverwaltung des Hotels K. in ihrem Schreiben vom 1. Oktober 1990 im Zusammenhang mit einer Anfrage hinsichtlich der Anmietung von Räumlichkeiten im Hotel K. zur Einrichtung einer Ersten-Hilfe-Station die Auffassung, daß fast alle Räumlichkeiten im Objekt einer ausschließlichen Nutzung einzelner Miteigentümer zugeführt seien und an Allgemeinflächen lediglich der Aufenthaltsraum im Erdgeschoß und das Kinderspielzimmer im Tiefgeschoß zur Verfügung stünden. In beiden Räumen scheine nach Lage der Dinge die Einrichtung einer Ersten-Hilfe-Station ausgeschlossen.

Die im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 12. April 1990 erstatteten Gutachten des beeideten nichtamtlichen Sachverständigen für Raumordnungsfragen, des Sachverständigen für Naturschutz und des Sachverständigen für Sanitätspolizei sind Teil der Begründung des Bescheides der Gemeindevertretung G (siehe dazu 3.2.).

3.2. Mit dem Bescheid vom 8. November 1990 hat die Gemeindevertretung der Gemeinde G dem Ansuchen der "Ehegatten Gunthilde und Dr. Josef S" (obwohl es nach der Aktenlage lediglich vom Erstbeschwerdeführer eingebracht worden war) vom 16. September 1989 um nachträgliche Erteilung einer raumordnungsmäßigen Bewilligung gemäß § 19 Abs. 3 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1977 für die auf dem Grundstück Nr. 2/6, KG O, errichtete Hütte, welche nunmehr als Erste-Hilfe-Station dienen soll, keine Folge gegeben. Ihre Entscheidung begründete die Gemeindevertretung im wesentlichen damit, daß die Beschwerdeführer das Grundstück 2/6, KG O, von der Österreichischen Postsparkasse käuflich erworben hätten und in weiterer Folge die dort bestehende Umkleidekabine des ehemaligen Hotelbetriebes angesichts des schlechten Bauzustandes ohne Baubewilligung völlig erneuert sowie den Verwendungszweck auf Badehütte verändert hätten. Ein Ansuchen um Erteilung einer nachträglichen Einzelgenehmigung für dieses Bauwerk habe im Ergebnis nach Befassung des Verwaltungsgerichtshofes abgelehnt werden müssen. Im Ansuchen vom 16. September 1989 werde nunmehr die Genehmigung dieses Bauwerkes mit der besonderen Nutzung als Erste-Hilfe-Station für den in diesem Bereich herrschenden Badebetrieb beantragt.

Die Sachverständigen hätten folgende Gutachten abgegeben: Nach dem eingeholten Landschaftsschutzgutachten habe sich seit 1985 vom Standpunkt des Landschaftsschutzes nichts geändert; es sei lediglich der Verwendungszweck von einer Badehütte zu einer Erste-Hilfe-Station in formeller Hinsicht geändert worden; die schlüssige Feststellung im seinerzeitigen Naturschutzgutachten vom 18. September 1985, daß das errichtete Objekt eine erhebliche abträgliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes darstelle und somit die öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Landschaftsschutzgebietes berührt würden, würden weiterhin aufrechterhalten. Nach dem sanitätspolizeilichen Gutachten eines Amtssachverständigen habe die Bedarfsprüfung bei den die Gegend versorgenden Ärzten ergeben, daß in den letzten vier Jahren 1 Rettungseinsatz in dem in Betracht kommenden Bereich stattgefunden habe. Nach Auskunft der beiden Ärzte sei sichergestellt, daß sie in 5 bis 10 Minuten in diesem Bereich am Einsatzort seien; auch der Notarzthubschrauber könne in etwa 10 Minuten am Einsatzort sein. Selbstverständlich sei jede Verbesserung der ärztlichen Versorgung bei akut lebensbedrohenden Zuständen zu begrüßen. Da diese Art der Hilfe zwangsläufig immer am Ort des Unfalles stattfinden müsse und daher immer ambulant durchgeführt werde, sei diese nicht an das gegenständliche Bauwerk gebunden. Aus dem Gutachten des forsttechnischen Sachverständigen ergebe sich, daß sich der Sachverhalt gegenüber dem im Jahre 1985 durchgeführten Raumordnungsverfahren, betreffend die Waldeigenschaft, nicht geändert habe. Die damalige Stellungnahme des forsttechnischen Sachverständigen bleibe aufrecht. Nach dieser Stellungnahme vom 18. September 1985 sei zusammenfassend die Annahme gerechtfertigt, daß es sich bei der gegenständlichen Fläche um eine parkmäßig bewirtschaftete, bestockte Fläche handle. Es werde aber darauf hingewiesen, daß die Rechtssicherheit erst durch ein Feststellungsverfahren nach § 5 Forstgesetz erreicht werden könne. Im übrigen sei die Parzelle im Kataster als Garten und im rechtsgültigen Flächenwidmungsplan nicht als Wald ausgewiesen. Im Gutachten des Sachverständigen für Raumordnung, und zwar des Ortsplaners Arch. Dipl.-Ing. E., werde der Befund auf Seite 2 der Niederschrift vom 18. September 1985 vollinhaltlich übernommen. Von seiten der Raumordnung sei festzustellen, daß sich seit dem vorangeführten Raumordnungsverfahren die Ausgangssituation betreffend die umliegenden Anlagen und die touristische Infrastruktur nicht geändert habe. Über die Notwendigkeit einer Erste-Hilfe-Station werde auf die Aussagen des sanitätspolizeilichen Amtssachverständigen verwiesen. Im Flächenwidmungsplan der Gemeinde G sei die Gp. 2/6, KG O, als Grünland ausgewiesen. Auch bei der derzeitigen Neuauflage des Flächenwidmungsplanes sei in diesem Bereich keine Änderung vorgesehen. Ein räumlicher Zusammenhang mit den Baulichkeiten des Hotels K. sei wegen der K-Straße nicht gegeben. Aus raumordnungsfachlicher Sicht müsse daher das gegenständliche Objekt als Einbruch in ein geschlossenes Grünlandgebiet gewertet werden, das die Planungsziele der Gemeinde bzw. die Raumordnung für dieses Gemeindegebiet in Frage stelle. Zusammenfassend werde vom Gutachter festgehalten, daß für die bestehende Hütte im Raumordnungsverfahren alle Instanzen durchgezogen worden seien und mit einem negativen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes ihren Abschluß gefunden hätten; eine Verbesserung der ärztlichen Versorgung in diesem Gebiet sei für die Sommermonate sicher zu begrüßen; dies setze jedoch nicht den Bestand einer Hütte im Grünland voraus, insbsondere da sich in einer Entfernung von rd. 50 m der Hotelkomplex K. befinde, in dem eine Unterbringung im Notfall sicher möglich sein werde. Auf Grund der dargestellten Gutachten und Aussagen der Sachverständigen werde von der Gemeindevertretung einhellig festgestellt, daß das gegenständliche Bauwerk nicht mit den grundsätzlichen Planungszielen des Flächenwidmungsplanes übereinstimme, d.h. der erkennbaren, grundsätzlichen Planungsabsicht entgegenstünde. Was die Errichtung einer Ersten-Hilfe-Station betreffe, so werde jede Verbesserung der ärztlichen Versorgung selbstverständlich begrüßt, doch werde auch nach Auffassung der Gemeindevertretung im Bedarfsfall sicher die vorübergehende Unterbringung eines Verletzten im nur 50 m entfernten Hotelkomplex K. möglich sein. Dem Ansuchen um nachträgliche Einzelbewilligung für die ohne Bewilligung errichtete Hütte sei daher auch unter dem besonderen Verwendungszweck als Erste-Hilfe-Station im Sinne der Bestimmungen des § 19 Abs. 3 Salzburger Raumordnungsgesetz 1977 keine Folge zu geben gewesen.

4. Gegen den Bescheid der Gemeindevertretung G vom 8. November 1990 erhob (lediglich) der Erstbeschwerdeführer Vorstellung. Nach Darstellung des Verfahrensganges verwies der Erstbeschwerdeführer darauf, daß sich die angeführten negativen Sachverständigengutachten seitens des Landschaftsschutzes und der Raumordnung im wesentlichen an den Gutachten des Raumordnungsverfahrens vom 18. September 1985 orientiert hätten. Das Gutachten des sanitätspolizeilichen Amtssachverständigen stünde dem Schreiben seines Vorgängers, wonach dieser als langjähriger ehemaliger Sprengelarzt das Ersuchen um Genehmigung einer Ersten-Hilfe-Station nur befürworten und den Bedarf als dringend notwendig bestätigen könne, entgegen. Auch die im Gutachten angeführten Zeitangaben würden sicher nicht ausreichen, um im Ernstfall sinnvoll und erfolgversprechende Erste-Hilfe leisten zu können. Außerdem sei überwiegend an lebensbedrohliche Unfälle im Wassersport gedacht, die nicht am Ort des Unfalles versorgt werden könnten, sondern zum möglichst nahen medizinischen Stützpunkt gebracht werden müßten. Nach einer Rechtsauskunft der zuständigen Abteilung im Amt der Salzburger Landesregierung sei für seine Widmung weder ein sanitätsbehördliches Verfahren durchzuführen noch die Bedarfsfrage zu prüfen. Die Aussagen des nichtamtlichen Sachverständigen für die örtliche Raumordnung könnten zum Teil widerlegt werden; andererseits würden sie sich wortgetreu an das Gutachten vom 18. September 1985 halten. Die schließlich empfohlene Unterbringung der notwendigen Ersten-Hilfe-Station im nahegelegenen Hotelkomplex sei nach Auskunft des Hotels nicht möglich; eine Anmietung von Räumlichkeiten wäre für den Erstbeschwerdeführer noch zusätzlich eine zu große finanzielle Belastung. Anzuerkennen sei die Tatsache, daß in allen Gutachten und auch von der Gemeindevertretung ausdrücklich betont werde, daß eine Verbesserung der ärztlichen Versorgung dieses Erholungsgebietes durch die Einrichtung einer Ersten-Hilfe-Station selbstverständlich zu begrüßen sei. Der Gemeindevertretung seien nur drei von sieben Befürwortungen vorgelegt worden. Die Rechtfertigung und Dringlichkeit seines Ansuchens werde mit diesen schriftlichen Aussagen der unmittelbar Betroffenen dokumentiert. Eine Ablehnung dagegen wäre für die Sporttreibenden und Erholungssuchenden ein schwerwiegender, im Einzelfall sogar lebensbedrohlicher Nachteil. Somit sei mit den Aussagen in allen Empfehlungsschreiben das "öffentliche Interesse" dokumentiert und ein für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gefordertes Kriterium gegeben. Eine vom Erstbeschwerdeführer exakt aufgenommene und seinem Ansuchen beigefügte Tabelle über Entfernung und Fahrzeiten im Anfahrtsweg der Ärzte dieses Versorgungsgebietes sei im Sitzungsprotokoll der Gemeindevertretung weder erwähnt und daher auch nicht interpretiert worden; dabei sei aber der unwiderlegbare Vorteil einer Ersten-Hilfe-Station an Ort und Stelle nachgewiesen worden. Es sei auch auf das Verwaltungsgerichtshoferkenntnis Zl. 86/06/0236 zu verweisen, wonach die Widmung einer Fläche als Grünland allein noch nicht ausreiche, ein dieser Widmung widersprechendes Bauvorhaben nicht zu genehmigen; nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes sei auch die Lage eines Baues am Seeufer keineswegs ausreichend, die beantragte Ausnahmegenehmigung zu versagen. Dies zeige doch wohl, daß der Raumordnungsbehörde der oben umschriebene Ermessensspielraum zur Interessenabwägung zwischen Grünlandschutz und Schutz des menschlichen Lebens eingeräumt sei. Der Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen sei sicherlich ein höherwertiges Gut als die Erfordernisse des Naturschutzes oder der Raumordnung, die sich den humanitären und sozialen Gewichtigkeiten unterzuordnen hätten. Bei der Interessensabwägung zwischen Freihaltung des Seeufers von Verbauung und lebensrettender Hilfeleistung werde dem letzteren ein wohl höherer Stellenwert beizumessen sein. Die Widmung einer Ersten-Hilfe-Station habe im Einsatz und der Wertigkeit daher absolute Priorität.

5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18. Februar 1991 hat die belangte Behörde die Vorstellung der "Ärzteehegatten Dr. Josef und Gunthilde S" (und nicht lediglich des Erstbeschwerdeführers) als unbegründet abgewiesen. Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im wesentlichen damit, daß das Schreiben des ehemaligen Sprengelarztes an den Bürgermeister von G vom 2. Mai 1990 nur Empfehlungscharakter habe, aber keineswegs jene grundlegenden Kriterien enthalte, welche an ein Gutachten - gleich welcher Fachrichtung - gestellt werden müßten (Befund und Gutachten im engeren Sinn). Demgegenüber enthalte das Amtsgutachten des sanitätspolizeilichen Amtssachverständigen vom 12. April 1990 die präzisen Angaben, daß im Bereich des Bewilligungsareals in den letzten vier Jahren nur 1 Rettungseinsatz stattgefunden habe und die für die Versorgung dieses Bereiches zuständigen beiden Ärzte versichert hätten, binnen 5 bis 10 Minuten am gegenständlichen Einsatzort zu sein. Die gleiche Zeitspanne gelte in etwa auch für das Eintreffen des Rettungshubschraubers am Einsatzort. Auch werde eine Erste-Hilfe-Versorgung vor Ort immer ambulant durchgeführt und "SEI NICHT AN DAS GEGENSTÄNDLICHE BAUWERK GEBUNDEN". Dieser Aussage komme Bedeutung zu. Bringe sie doch klar zum Ausdruck, daß die medizinische Versorgung jedes Unfalles vor Ort (insbesondere im Zusammenhang mit dem Schwimm- und Tauchsport) ambulant erfolge und unabhängig von den verfahrensgegenständlichen Bauwerk vor sich gehe; es sei der Gemeindevertretung G beizupflichten, daß gegebenenfalls bei Witterungsunbilden eine kurzfristige Unterbringung des Verletzten unter Dach beim ehemaligen Hotel

K. eventuell so lange möglich sei, bis die verunfallte Person mit Rettungshubschrauber oder Ambulanzwagen abtransportiert sei. Zur Rüge betreffend die vorbezeichneten beiden Raumordnungsgutachten sei entgegen der Meinung der Beschwerdeführer zu bemerken, daß vom rechtlichen Standpunkt nichts dagegen einzuwenden sei, wenn sich das später erstellte Gutachten an Aussagen des Amtsgutachtens vom 18. September 1985 anlehne. Letzteres sage insbesondere aus, daß seit dem Flächenwidmungsplan aus dem Jahre 1968 der Uferbereich am X-See mit den nördlichen Ausläufern des Schafberges großflächig und geschlossen als Grünland, ländliches Gebiet mit teils forstwirtschaftlicher, teils landwirtschaftlicher Nutzung ausgewiesen sei und weiters weder ein funktioneller noch räumlicher Zusammenhang des verfahrensgegenständlichen Objekts zu anderen Objekten, wie zum Hotel K. oder zur Fischzuchtanstalt O., geschweige zu einem ausgewiesenen Bauland laut Flächenwidmungsplan bestünde. Die im nunmehrigen Verfahren von den Beschwerdeführern angestrebte Verwendungsänderung der konsenslos errichteten Badehütte auf Grundstück Nr. 2/6, KG O, vermöge an den raumordnungstechnischen Feststellungen nichts zu ändern. Es sei den Beschwerdeführern auch nicht gelungen, ein öffentliches oder ein diesem gleichzusetzendes öffentlichähnliches Interesse an der Errichtung und dem Betrieb einer Ersten-Hilfe-Station in der von ihnen konsenslos erbauten Badehütte nachzuweisen oder auch nur glaubhaft zu machen. Es komme vielmehr hervor, daß jedwede rettungsärztliche Versorgung, speziell von Schwimm- und Tauchsportlern, vom Bestand der verfahrensgegenständlichen Bauhütte unabhängig sei, ambulant erfolge und durch die zuständigen Ärzte in durchaus kurzer Zeit geleistet werden könne. Auch sei auf die Aussagen des Räumlichen Entwicklungskonzeptes der Gemeinde G Bedacht zu nehmen, wonach "Ausnahmegenehmigungen in den gesamten Seeuferzonen unter allen Umständen zu vermeiden" seien. Dies bedeute, daß in Seeuferbereichen des Gemeindegebietes von G alle der vor Ort gegebenen Widmung - hier: Grünland, ländliches Gebiet im Sinne des § 14 Z. 1 Salzburger Raumordnungsgesetz 1977 - widersprechenden Bauten im Einzelbewilligungswege nicht errichtet oder wie hier rechtlich nicht saniert werden könnten. Nach Auffassung der belangten Behörde finde sich weiters die für die Entscheidung maßgebliche Gesetzesstelle in § 19 Abs. 3 Salzburger Raumordnungsgesetz 1977, worin es heiße, daß eine beantragte Einzelbewilligung von der Wirkung eines Flächenwidmungsplanes erteilt werden könne, wenn das Vorhaben dem Räumlichen Entwicklungskonzept bzw. der erkennbaren grundsätzlichen Planungsabsicht nicht entgegenstünde. Aus dem Umkehrschluß ergebe sich, daß das Ansuchen jedenfalls abzuweisen sei, wenn das Vorhaben dem Räumlichen Entwicklungskonzept bzw. der erkennbaren grundsätzlichen Planungsabsicht entgegenstünde. Darüber hinaus könnten aber auch andere dem Wesen der Flächenwidmungsplanung entgegenstehenden Kriterien als Begründung für eine Versagung der Einzelbewilligung herangezogen werden. Da es sich bei der Anwendung der genannten Gesetzesstelle um eine Ermessensentscheidung handle, sei von der belangten Behörde zu prüfen, ob die von der Gemeindevertretung im angefochtenen Bescheid angeführten Versagungsgründe stichhältig seien und damit vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht worden sei. Wie aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ersichtlich sei, widerspreche nach Ansicht der Gemeinde das gegenständliche Ansuchen den gegebenen und voraussehbaren Strukturverhältnissen im Sinne des § 10 Abs. 2 Salzburger Raumordnungsgesetz 1977. Es sei daher zu prüfen, ob die von der Gemeindevertretung der Gemeinde G herangezogene Begründung für die Ablehnung des gegenständlichen Ansuchens zutreffe. Wie aus dem Flächenwidmungsplan der Gemeinde G hervorgehe, liege das Grundstück 2/6, KG O, in einem weiträumigen und geschlossenen Grünlandgebiet gemäß § 14 Z. 1 Salzburger Raumordnungsgesetz 1977. Das Wesen der im Grünland liegenden Grundstücke sei nun, daß diese von einer Bebauung grundsätzlich freizuhalten seien (ausgenommen seien lediglich Baulichkeiten zum Zwecke der entsprechenden Flächennutzung, wie z.B. land- und forstwirtschaftliche Bauten für bestehende Betriebe). Es erhebe sich nun die Frage, ob daher jeder widmungswidrigen Verbauung des Grünlandes Interessen der Flächennutzung entgegenstünden. Im vorliegenden Fall erschienen die von der Gemeinde herangezogenen Kriterien geeignet und zutreffend. Aus dem Flächenwidmungsplan der Gemeinde G ergebe sich, daß sich das Grundstück Nr. 2/6, KG O, inmitten eines weiträumigen und geschlossenen Grünlandgebietes am Ufer des X-Sees befinde. Aus den Planunterlagen und den raumordnungstechnischen Gutachten ergebe sich, daß ein räumlicher oder funktioneller Zusammenhang des Bewilligungsareals Grundstück Nr. 2/6, KG O, zu einem ausgewiesenen Bauland laut Flächenwidmungsplan nicht herstellbar sei. Eine Verbauung dieses Grundstückes würde daher zweifellos der im Flächenwidmungsplan ausgedrückten Planungsabsicht, in diesem Gebiet keine Bauflächen auszuweisen und jede Siedlungstätigkeit, die nicht den Interessen der Flächennutzung im Grünland entspreche, zu unterbinden, entgegenstehen. Daß eine Verbauung des Grundstückes Nr. 2/6, KG O, der im Flächenwidmungsplan zum Ausdruck gebrachten geordneten Art der Nutzung des Gemeindegebietes mit Rücksicht auf die gegebenen sowie auf die voraussehbaren Strukturverhältnisse widerspreche, ergebe sich schon daraus, daß seitens der Gemeinde G im Flächenwidmungsplan bereits ein größeres Gebiet als Bauland ausgewiesen sei, um eine zukünftige Flächennutzung dieser Art im Sinne der Raumordnung in geordnete Bahnen zu lenken. Zusammenfassend sei daher zu sagen, daß eine widmungsfremde Nutzung des Geländes durch eine Verbauung mit einer als Erste-Hilfe-Station adaptierten Badehütte für Schwimm- und Tauchunfälle schon dem grundsätzlichen, im Flächenwidmungsplan zum Ausdruck gebrachten Raumordnungsgedanken widersprechen würde. Aufgabe der von der Gemeinde wahrzunehmenden örtlichen Raumplanung sei es nämlich, im Rahmen eines Flächenwidmungsplanes für eine geordnete Flächennutzung unter Berücksichtigung der gegenwärtigen und zukünftigen Struktur des Gemeindegebietes Sorge zu tragen. Auf die im vorliegenden Fall durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Juni 1987, Zl. 86/06/0236, gegebene Bindungswirkung werde hingewiesen. Auch werde wiederholt, daß in Seeuferbereichen des Gemeindegebietes von G die Erlassung von Ausnahmen bzw. Einzelbewilligungen gemäß § 19 Abs. 3 Salzburger Raumordnungsgesetz 1977 generell durch die klare Vorschrift des Räumlichen Entwicklungskonzeptes G untersagt sei und auch nicht durch die Verwendungsänderung einer (übrigens konsenslos errichteten) Badehütte in eine Erste-Hilfe-Station umgangen werden könne. Für ein solches Bauwerk bestünde auch keinerlei facheinschlägige Notwendigkeit, weil jede rettungsärztliche Versorgung von Schwimm- und Tauchsportlern ambulant erfolge und mit dem Abtransport der verunfallten Person abgeschlossen sei (siehe Gutachten des Amtssachverständigen vom 12. April 1990). Auf Grund der im bekämpften Bescheid der Gemeindevertretung G vom 8. November 1990 aufgezeigten Strukturwidrigkeiten zu den Aussagen des Räumlichen Entwicklungskonzeptes sowie zur erkennbaren grundsätzlichen Planungsabsicht der Gemeinde sei es der Gemeindevertretung G verwehrt gewesen, selbst Ermessen zu üben. Sie habe aber nach Überzeugung der belangten Behörde bei der Beurteilung der Frage, ob der beabsichtigten Einzelbewilligung vom Flächenwidmungsplan Interessen der Flächennutzung entgegenstünden, mit stichhaltiger Begründung von ihrer Entscheidungsbefugnis im Sinne des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1977 Gebrauch gemacht, sodaß die Beschwerdeführer in keinem Recht verletzt seien und die Vorstellung daher als unbegründet abzuweisen gewesen sei.

6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerdeführer erachten sich durch den Bescheid in ihrem Recht auf Erteilung einer Einzelbewilligung verletzt und beantragen die kostenpflichtige Aufhebung dieses Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung der Zuständigkeitsvorschriften sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung er einen anderen Inhalt hätte haben können.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt. Die Beschwerdeführer haben eine umfangreiche Replik zur Gegenschrift der belangten Behörde erstattet.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. In ihrer Beschwerde verweisen die Beschwerdeführer zunächst darauf, daß den das gegenständliche Verfahren auslösenden Antrag vom 16. September 1989 ausschließlich der Erstbeschwerdeführer eingebracht habe. Dies stünde in Übereinstimmung mit der Vorschrift des § 19 Abs. 3 Salzburger Raumordnungsgesetz 1977, wonach "auf Ansuchen des Grundeigentümers" eine Einzelbewilligung erteilt werden könne. Die Gemeindevertretung der Gemeinde G habe mit ihrem Bescheid vom 8. November 1990 jedoch über ein "Ansuchen der Ehegatten Gunthilde und Dr. Josef S" abgesprochen. Ein solches Ansuchen sei aber nicht vorgelegen. Die belangte Behörde habe diese Rechtswidrigkeit nicht erkannt und belaste daher den angefochtenen Bescheid allein schon deshalb mit Gesetzwidrigkeit. Darüber hinaus habe die belangte Behörde "über die von den Ärzteehegatten Dr. Josef und Gunthilde S eingebrachte Vorstellung" abgesprochen, die gleichfalls nicht vorliege, da die Vorstellung ausschließlich vom Erstbeschwerdeführer eingebracht worden sei. Der angefochtene Bescheid sei daher gesetzwidrig, weil mit ihm gegenüber der Zweitbeschwerdeführerin zum einen die den Bescheid der Gemeindevertretung G vom 8. November 1990 zugrundeliegende Rechtswidrigkeit, wonach ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt ohne entsprechenden Antrag ergangen sei, nicht erkannt und aufgegriffen worden sei; darüber hinaus habe die belangte Behörde auch selbst diese inhaltliche Rechtswidrigkeit und die damit verbundene Verletzung der Zuständigkeitsvorschriften bewirkt, in dem sie über eine Vorstellung der Zweitbeschwerdeführerin abspreche, die diese nie eingebracht habe. Allein schon deshalb sei der angefochtene Bescheid als rechtswidrig aufzuheben.

In ihrer Gegenschrift vertritt die belangte Behörde dazu die Auffassung, daß dies beide Male in Anwendung der Bestimmung des § 10 Abs. 4 AVG geschehen sei. Sowohl ihr als auch der Gemeindevertretung der Gemeinde G sei einerseits klar gewesen, daß der Beschwerdeführer auch namens seiner Ehegattin einschreite, andererseits bedürfe die Vertretung durch amtsbekannte Familienmitglieder keiner ausdrücklichen Vollmacht. Abgesehen davon sei aber über die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers jedenfalls abzusprechen bzw. dessen Beschwerde sachlich zu erledigen.

1.2. Wie sich aus dem unter I. dargestellten Sachverhalt ergibt, wurde der Antrag vom 16. September 1989 lediglich vom Erstbeschwerdeführer gestellt; dies gilt auch für die Vorstellung gegen den Bescheid der Gemeindevertretung der Gemeinde G vom 8. November 1990.

Bei Bewilligungen gemäß § 19 Abs. 3 Salzburger Raumordnungsgesetz 1977 handelt es sich um sogenannte antragsbedürftige Verwaltungsakte. Eine solche Entscheidung setzt daher einen Antrag voraus, fehlt ein Antrag, ist die Entscheidung insoweit rechtswidrig. Sowohl die Gemeinde G als auch die belangte Behörde haben dies verkannt. Es erweisen sich daher ihre Bescheide insoweit als rechtswidrig, als auch über einen nicht gestellten Antrag bzw. über eine nicht erhobene Vorstellung der Zweitbeschwerdeführerin abgesprochen worden ist. Wenn die belangte Behörde in diesem Zusammenhang darauf hinweist, daß der Erstbeschwerdeführer auch namens seiner Ehegattin eingeschritten sei und im Fall der Vertretung durch amtsbekannte Familienmitglieder keine ausdrückliche Vollmacht vorgelegt werden müsse, geht dieses Vorbringen deshalb an der Sache vorbei, weil gerade auch im Vertretungsfall ein ANTRAG des Vertretenen vorliegen muß. § 10 Abs. 4 AVG sieht lediglich eine Befreiung von der Vorlage einer ausdrücklichen VOLLMACHT vor und bezieht sich nicht auf die Antragstellung dessen, der im Sinne des § 10 Abs. 4 AVG vertreten werden soll. Die Annahme der belangten Behörde käme allenfalls dann zum Tragen, wenn in irgendeiner Form die Zweitbeschwerdeführerin wenigstens erkennbar als Antragstellerin bzw. als Vorstellungswerberin aufgetreten wäre; das ist aber - wie erwähnt - nicht der Fall.

Allerdings führt diese Rechtswidrigkeit nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, sondern lediglich zur Zurückweisung der Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin, und zwar mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG 1965, weil die Partei dadurch in keinem Recht verletzt sein kann (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 1980, Slg. 10179/A, betreffend die Abweisung eines im Verwaltungsverfahren gar nicht gestellten Begehrens, sowie Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, S. 92); das gleiche hat für eine einem Antrag vergleichbare Vorstellung, die gar nicht erhoben worden ist, zu gelten; ein solcher Vorstellungsbescheid geht ins Leere.

2.1. In ihrer Gegenschrift führt die belangte Behörde aus, das der vorliegenden Beschwerde zugrundeliegende Verfahren in beiden Instanzen unterscheide sich vom vorhergehenden Verfahren (siehe oben I. 1.) im wesentlichen dadurch, daß bei gleichgebliebenem Bauvorhaben der Verwendungszweck geändert worden sei. Im Erstansuchen sollte das Objekt als Badehütte für das Ärzte- und Schwesternpersonal zweier medizinischer Fachabteilungen des Landeskrankenhauses Salzburg dienen; nunmehr werde vorgegeben, das Bewilligungsareal samt der darauf konsenslos errichteten Badehütte werde als Erste-Hilfe-Station für Schwimm- und Tauchunfälle am nahen Sport- und Badestrand des X-Sees betrieben. Dieses Vorgehen könne nur als Umgehung der durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Juni 1987, Zl. 86/06/0236, gegebenen Sach- und Rechtslage gewertet werden und habe zwangsläufig zu der nunmehr angefochtenen Entscheidung der belangten Behörde führen müssen, weil sie gemäß § 63 VwGG an dieses Erkenntnis gebunden sei.

Dem hält der Beschwerdeführer in seiner Replik entgegen, daß es als Indiz für die Voreingenommenheit der belangten Behörde betrachtet werden müsse, wenn ausgeführt werde, daß "nunmehr vorgegeben" werde, eine Erste-Hilfe-Station zu errichten. Eine andere Verwendung des Objektes würde - wie auch der belangten Behörde bekannt sein werde - im Falle der Erteilung einer Einzelbewilligung nach § 19 Abs. 3 Salzburger Raumordnungsgesetz 1977 sowie der darauf fußenden baubehördlichen Bescheide zu einem Beseitigungsauftrag führen. Tatsächlich stünde die Errichtung einer solchen Einrichtung mit dem Umstand im Zusammenhang, daß sich der Erstbeschwerdeführer seit 1990 im Ruhestand befinde; er habe daher im Hinblick auf die absehbaren zeitlichen Möglichkeiten, eine solche Erste-Hilfe-Station auch effektiv zu betreuen, den verfahrensgegenständlichen Antrag im September 1989 eingebracht. Da ein Verfahren für die Nutzung als Erste-Hilfe-Station anhängig gemacht worden sei, könne auch keine Rede davon sein, es diene "dieses Vorgehen ... nur als Umgehung" des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Juni 1987. Auch aus dieser Entscheidung erfließe keineswegs die Rechtswirkung, daß die davon erfaßte Baulichkeit nie mehr wieder Gegenstand eines Einzelbewilligungsansuchens sein dürfe.

2.2. Eine Bindung an ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes tritt nach dem eindeutigen Wortlaut des § 63 Abs. 1 VwGG nur dann ein, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde stattgegeben hat. An die in der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes geäußerte Rechtsansicht sind daher - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - die Verwaltungsbehörden gemäß § 63 Abs. 1 VwGG dann nicht gebunden, wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder - wie im Fall des hg. Erkenntnisses vom 11. Juni 1987, Zl. 86/06/0236 - als unbegründet abgewiesen worden ist (vgl. dazu Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Aufl., S. 74). Wenn die belangte Behörde mit ihrem Vorbringen aber zum Ausdruck bringen will, daß das Ansuchen vom 16. September 1989 ident ist mit jenem Ansuchen, das dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Juni 1987 zugrunde lag, so hätte dies zur Folge, daß der Antrag vom 16. September 1989 wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gewesen wäre. Die Identität der Sache kann jedoch im Beschwerdefall aus folgenden Gründen nicht angenommen werden: Zwar unterscheidet sich tatsächlich - was unstrittig ist - der Antrag vom 16. September 1989 vom früheren Antrag lediglich dadurch, daß nach den Planunterlagen die Verwendungszwecke von Raum für "Gartengeräte" zu "Vorraum" bzw. "Umkleide- und Aufenthaltsraum" zu "1.-Hilfe-Station" abgeändert worden ist; im übrigen sind die Planunterlagen ident. Es ist nun davon auszugehen, daß ein Bauobjekt, wie es dem Beschwerdefall zugrunde liegt, dem Grunde nach gewissermaßen u.a. sowohl als Badehütte als auch als Erste-Hilfe-Station Verwendung finden kann. So sehr nun als Motiv für diese Verwendungszweckänderung durchaus die Absicht des Beschwerdeführers angenommen werden könnte, die Rechtskraft der ursprünglichen Entscheidung zu unterlaufen, muß doch der Umstand, daß dem Grunde nach die Verwendungszweckänderung spezifische Vorkehrungen nicht erforderlich macht und im rechtskräftig abgeschlossenen vorangegangenen Verfahren (lediglich) der Verwendungszweck "Badehütte" nicht bewilligt worden ist, dazu führen, daß Identität der Sache nicht vorliegt. Von der Identität einer Sache kann nämlich u.a. nur dann gesprochen werden, wenn sich das neue Parteienbegehren im wesentlichen mit dem früheren deckt (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 17. September 1991, Zl. 91/05/0089, sowie das hg. Erkenntnis vom 25. April 1989, Zl. 88/05/0248, mit dem vor allem im Hinblick auf den geänderten Verwendungszweck die Identität verneint worden ist).

3. Für den Beschwerdefall bedeutsam ist § 19 Abs. 1 erster Satz bzw. § 19 Abs. 3 erster und zweiter Satz Salzburger Raumordnungsgesetz 1977, LGBl. Nr. 26, in der Fassung der Novellen LGBl. Nr. 52/1984 und 57/1987.

§ 19 Abs. 1 erster Satz leg.cit. lautet:

"Maßnahmen, die sich auf den Raum auswirken und die auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften einer Bewilligung, Genehmigung oder dgl. der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich oder einer sonstigen, auf Grund baurechtlicher Vorschriften des Landes zu erteilenden Bewilligung o.dgl. bedürfen, können vom Zeitpunkt der Wirksamkeit des Flächenwidmungsplanes an nur in Übereinstimmung mit der Flächenwidmung, insbesondere Bauplatzerklärungen und Baubewilligungen nur innerhalb des Baulandes (§ 12) und entsprechend der festgelegten Nutzungsart bewilligt, genehmigt oder sonst zugelassen werden."

§ 19 Abs. 3 erster und zweiter Satz leg.cit. lauten:

"Die Wirkungen des Flächenwidmungsplanes gemäß Abs. 1 können, wenn es sich nicht um Apartmenthäuser, Feriendörfer oder Wochenendsiedlungen oder um Einkaufszentren handelt, für bestimmte Grundflächen von der Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg vom Gemeinderat) auf Ansuchen des Grundeigentümers durch Bescheid ausgeschlossen und ein genau bezeichnetes Vorhaben raumordnungsmäßig bewilligt werden, wenn dieses dem räumlichen Entwicklungskonzept bzw. der erkennbaren grundsätzlichen Planungsabsicht nicht entgegensteht und bei Bauvorhaben für Wohnbauten (ausgenommen bei überwiegend landwirtschaftlichen Zwecken dienenden Bauten) eine Gesamtgeschoßfläche von 200 m2 nicht überschreitet.Vor dieser im behördlichen Ermessen gelegenen Bewilligung sind die Anrainer zu hören und ist das Ansuchen sechs Wochen lang ortsüblich kundzumachen."

Nach diesen Vorschriften darf eine Ausnahmebewilligung zwingend schon dann nicht erteilt werden, wenn ein Vorhaben dem Räumlichen Entwicklungskonzept bzw. der grundsätzlichen Planungsabsicht entgegensteht; ist das nicht der Fall, so liegt es im Ermessen der Gemeinde, ob sie die Ausnahmebewilligung erteilt.

Unstrittig ist, daß sich weder am Räumlichen Entwicklungskonzept noch an der erkennbaren grundsätzlichen Planungsabsicht der Gemeinde G seit dem hg. Erkenntnis vom 11. Juni 1987, Zl. 86/06/0236, etwas geändert hat. Das Entwicklungskonzept geht dahin, die Seeuferzonen von allen Bebauungen, die der Grünlandwidmung widersprechen, freizuhalten. Mit dieser Planungsabsicht ist das Bauvorhaben unvereinbar. Schon in seinem Erkenntnis vom 11. Juni 1987 hat der Verwaltungsgerichtshof - wie erwähnt - festgestellt, daß eine Ausnahmebewilligung für den Verwendungszweck "Badehütte" dem Räumlichen Entwicklungskonzept ("Ausnahmegenehmigungen in den gesamten Seeuferzonen unter allen Umständen zu vermeiden") widerspreche, da dies nur bedeuten könne, daß ein von jedweder nicht flächenwidmungsplankonformer Bebauung freizuhaltender Seeuferbereich zu verstehen sei.

Die Gemeinde hatte auch keinerlei Veranlassung, das Räumliche Entwicklungskonzept bzw. die grundsätzliche Planungsabsicht für diesen Bereich zu ändern, um beispielsweise für die Unterbringung einer Erste-Hilfe-Versorgung Vorsorge zu treffen, weil schon dem sanitätspolizeilichen Gutachten zu entnehmen ist, daß die Rettungseinsätze sehr selten sind und in der Regel nicht stationär abgewickelt werden und so kein Bedarf an der Errichtung einer Erste-Hilfe-Station im unmittelbaren Uferbereich gegeben ist.

Wenn schon dem Grunde nach der Bedarf an einer Erste-Hilfe-Station zu verneinen ist, würde es nämlich eindeutig dem Räumlichen Entwicklungskonzept, wonach "Ausnahmegenehmigungen in den gesamten Seeuferzonen unter allen Umständen zu vermeiden" sind, widersprechen, wenn trotzdem für eine nicht erforderliche Erste-Hilfe-Station die Ausnahmegenehmigung erteilt würde.

In seinen weitschweifigen Beschwerdeausführungen versucht der Beschwerdeführer immer wieder, ein öffentliches Interesse an der Errichtung einer Erste-Hilfe-Station nachzuweisen, ohne aber irgendwo die zentrale Annahme des sanitätspolizeilichen Gutachtens sowie - darauf aufbauend - die Annahme der belangten Behörde (Rettungseinsätze sind selten und werden in der Regel gerade nicht stationär abgewickelt) widerlegen zu können. Auch aus den von ihm angesprochenen Stellungnahmen und sonstigen Äußerungen von Ärzten u.dgl. ergibt sich nichts dafür, daß kein Widerspruch zum Räumlichen Entwicklungskonzept und zur erkennbaren grundsätzlichen Planungsabsicht der Gemeinde G bestünde. Im wesentlichen äußern sie sich dazu gar nicht.

4.1. Der Beschwerdeführer weist ferner darauf hin, daß im Verfahren vor der Gemeindevertretung ein "beeideter nichtamtlicher Sachverständiger für Raumordungsfragen" beigezogen worden sei. Im früheren raumordnungsrechtlichen Verfahren, das dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Juni 1987, Zl. 86/06/0236, zugrunde gelegen sei, seien auch hinsichtlich der raumordnungsrechtlichen Beurteilung ausschließlich Amtssachverständige eingeschritten. Nach § 52 Abs. 2 AVG könne die Behörde ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige heranziehen, nämlich dann, wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stünden oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten erscheine. Nun sei es zwar nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht gesetzwidrig, den Ortsplaner als Sachverständigen und damit einen nichtamtlichen Sachverständigen beizuziehen, doch sei diese Besonderheit des Falles im gegenständlichen Verfahren nicht gegeben, da, wie das vorangegangene raumordnungsrechtliche Verfahren zeige, sehr wohl auch die Amtssachverständigen in der Lage seien, die Sache ausreichend zu beurteilen. Die belangte Behörde belaste daher den angefochtenen Bescheid auch insofern mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, als sie den mit Bescheid der Gemeindevertretung vom 8. November 1990 anhaftenden Widerspruch zu § 52 Abs. 2 AVG nicht aufgegriffen habe.

Dem hält die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift entgegen, daß nach der Spruchpraxis des Verwaltungsgerichtshofes ein als Ortsplaner einer Gemeinde tätiger Privatsachverständiger auf Grund seiner besonderen Sach- und Ortskenntnisse im Gemeindegebiet gegenüber einem einschlägigen Amtssachverständigen einen solchen Informationsvorsprung besitze, daß dessen Bestellung als Gutachter gegenüber solchen amtlicher Provenienz im Hinblick auf § 52 Abs. 2 AVG gerechtfertigt sei.

Dem hält in seiner Replik der Beschwerdeführer wiederum entgegen, es sei zwar richtig, daß nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch ein nichtamtlicher Ortsplaner als Sachverständiger herangezogen werden könne; unzutreffend sei aber jedenfalls die Darstellung, wonach der Ortsplaner im gegenständlichen Fall einen "Informationsvorsprung besitzt", was sich ohne weiteres daraus ersehen lasse, daß seine Ausführungen nicht auf eigene Befundaufnahmen oder Wertungen aufbauen würden, sondern sich im wesentlichen in der Wiederholung und Bezugnahme auf die Ausführungen des Amtssachverständigen im vorangegangen Verfahren erschöpften. Es könne daher keine Rede davon sein, daß auf Grund der konkreten Umstände die Beiziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen gerechtfertigt gewesen sei.

4.2. Auch damit gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nachzuweisen. Die Zulässigkeit der Beiziehung des Ortsplaners, wie sie durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Zusammenhang mit Verfahren gemäß § 19 Abs. 3 Salzburger Raumordnungsgesetz 1977 bejaht worden ist, zieht der Beschwerdeführer selbst nicht in Zweifel (vgl. dazu u.a. Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. Aufl., S. 372, und das dort zitierte hg. Erkenntnis vom 9. November 1989, Zl. 87/06/0101, sowie das hg. Erkenntnis vom 2. Juli 1992, Zl. 91/06/0227). Schon im Hinblick darauf, daß sich - was unstrittig ist - an den maßgeblichen Planungsunterlagen seither nichts geändert hat, war es auch zulässig, daß der Ortsplaner auf den Gutachten aufbaute, die im früheren raumordnungsrechtlichen Verfahren erstattet worden sind.

5.1. Nach Auffassung des Erstbeschwerdeführers sei die Vorgangsweise der belangte Behörde auch insofern unverständlich, als das Vorhaben jene Voraussetzungen erfülle, die die Landesregierung im Rahmen ihrer sogenannten Sanierungsaktion bezüglich baulicher Maßnahmen, die im Widerspruch zum Flächenwidmungsplan und ohne Vorhandensein einer baubehördlichen Bewilligung gesetzt worden seien, festgelegt habe. Ungeachtet des Umstandes, daß an der verfahrensgegenständlichen Erste-Hilfe-Station selbst ein - auch vom Amt der Salzburger Landesregierung mit Schreiben vom 16. Mai 1990 bestätigtes - besonderes öffentliches Interesse bestünde, würden auch die weiteren Umstände hinsichtlich des Zeitpunktes der Errichtung dieses Ersatzobjektes - nämlich vor dem Dezember 1984 - zutreffen, da dieses Objekt als Ersatz für die früher vorhandene Badehütte (Umkleidekabinen) um die Jahreswende 1983/84 errichtet worden sei. Desgleichen sei die Errichtung gutbläubig erfolgt, nämlich in der Annahme, es bedürfe keiner besonderen Bewilligung, ein bereits seit Jahrzehnten vorhandenes Objekt, dessen baurechtliche Zulässigkeit auch behördlicherseits nicht in Frage gestellt gewesen sei, baulich zu erneuern. Auch wenn diese sogenannte Sanierungsaktion der belangten Behörde nur eine politische Erklärung ohne normative Qualität darstelle, so komme darin doch ein bestimmtes raumordnerisches Interesse der belangten Behörde zum Ausdruck. Da planerische Interessen schlechthin nicht aus Rechtsnormen ableitbar seien, sondern letztendlich nur in Rechtsformen umgegossene politische Zielvorstellungen darstellen würden, hätte die belangte Behörde auch darauf bei der Beurteilung, ob den im Rahmen des § 19 Abs. 3 Salzburger Raumordnungsgesetz 1977 maßgeblichen Interessen in vollem Umfang seitens der Gemeindevertretung Rechnung getragen worden sei, Bedacht nehmen müssen. Auch dieses Verfahren sei aber dadurch gekennzeichnet, daß die in der Öffentlichkeit promulgierte politische Absichtserklärung über eine sogenannte Sanierungsaktion im konkreten Einzelfall keinerlei Niederschlag finde, was aber - unter Bedachtnahme auf die finale Struktur des Raumordnungsrechtes - eine rechtserhebliche Mangelhaftigkeit darstelle.

Dem hält die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift entgegen, daß die Berufung des Beschwerdeführers auf sogenannte Sanierungsmaßnahmen der belangten Behörde zwecklos sei; sie bezögen sich im stattgebenden Sinn doch bloß auf solche Fälle, wo im Vertrauen auf Zusagen des zuständigen baubehördlichen Organes der Gemeinde (also zumeist des Bürgermeisters als Baubehörde I. Instanz) Baumaßnahmen gesetzt worden seien, was aber hier nicht zutreffe.

In seiner Replik bestätigt der Beschwerdeführer den Umstand, daß er nicht auf eine Zusage des Bürgermeisters als Baubehörde vertraut habe, sondern darauf, daß die im Zeitpunkt seines Grundkaufes seit Jahrzehnten vorhandene Badehütte im Einklang mit der Rechtsordnung errichtet worden sei. Es sei unverfindlich, wie unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes als Maßstab für eine verfassungskonforme Interpretation des Gesetzes die - auf welche Weise auch immer zustandekommende - Zusage eines Bürgermeisters die Erteilung einer Einzelbewilligung nach § 19 Abs. 3 Salzburger Raumordnungsgesetz 1977 im Interesse einer "Sanierung" sachlich eher rechtfertigen sollte als die gegenständliche Konstellation. Die Ausführungen in der Gegenschrift würden geradezu die Kritik gegen die sogenannten "Sanierungsmaßnahmen" der belangten Behörde bestätigen, wie sie in der Beschwerdeschrift ausgeführt worden sei.

5.2. Auch damit kann der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzeigen. Der Beschwerdeführer übersieht offensichtlich, daß es im Beschwerdefall ausschließlich um die Rechtmäßigkeit der Versagung der beantragten Ausnahmebewilligung gemäß § 19 Abs. 3 Salzburger Raumordnungsgesetz 1977 geht. Schon aus diesen Gründen können "Sanierungsaktionen" der belangten Behörde, die überdies im Gesetz nicht vorgesehen sind, keine Bedeutung haben.

6. Da dem Bescheid der belangten Behörde keine Rechtswidrigkeit angelastet werden kann, war die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin war aus den unter 1. angeführten Gründen gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung durch Beschluß zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1991.

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