VwGH 90/14/0181

VwGH90/14/018125.10.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Hnatek, Dr. Karger, Mag. Heinzl und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fichtner, über die Beschwerde 1. des H und 2. der T, beide in O, beide vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich (Berufungssenat I) vom 18. Juni 1990, Zl. 1/9/5-BK/D-1990, betreffend Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO, Umsatzsteuer sowie Gewerbesteuer für die Jahre 1983 und 1984, zu Recht erkannt:

Normen

BAO §115 Abs1;
BAO §119 Abs1;
BAO §167 Abs2;
BAO §184 Abs1;
BAO §184 Abs3;
BAO §192;
BAO §252 Abs2;
BAO §252;
VwGG §41 Abs1;
BAO §115 Abs1;
BAO §119 Abs1;
BAO §167 Abs2;
BAO §184 Abs1;
BAO §184 Abs3;
BAO §192;
BAO §252 Abs2;
BAO §252;
VwGG §41 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführer sind Ehegatten und führen einen Fleischhauerei- und Gastgewerbebetrieb. Die Einkünfte aus diesem einheitlichen Gewerbebetrieb werden gemäß § 188 BAO einheitlich und gesondert festgestellt (Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 1 EStG).

Im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung über die Jahre 1982 bis 1984 traf der Betriebsprüfer nach Durchführung einer "Vermögensdeckungsrechnung" die Feststellung, eine Gegenüberstellung der "verfügbaren Mittel" und der "Mittelverwendung" habe für das Jahr 1983 eine Unterdeckung von S 229.091,-- und für das Jahr 1984 eine Unterdeckung von S 432.340,-- ergeben (Tz 8 des Betriebsprüfungsberichtes vom 11. Februar 1987). Die Behauptung des Erstbeschwerdeführers, die fehlenden Mittel hätten aus Schenkungen seiner Schwiegermutter gestammt, habe der Betriebsprüfer trotz eidesstattlicher Erklärung des Schwagers des Erstbeschwerdeführers über die Schenkungsvorgänge nicht glauben können. Nach Auskunft des Erstbeschwerdeführers wären die Schenkungen (insgesamt S 1,260.000,--) ab dem Tode seines Schwiegervaters im Jahr 1982 bis zum Tode seiner Schwiegermutter am 6. Jänner 1984 erfolgt. Die Geldübergaben seien zwischen der Schwiegermutter und dem Erstbeschwerdeführer vorgenommen worden. Die Schenkungen seien nach Prüfungsbeginn (7. April 1986) nachträglich beim Finanzamt für Gebühren am 19. Dezember 1986 angezeigt worden. Die Einkünfte der angeblichen Geschenkgeberin hätten aus einer Pension (1983 netto S 39.042,--), einem Hilfslosenzuschuß und einer Leibrente (Wert laut Einkommensteuererklärung 1983 S 60.000,--) bestanden. In der Vermögensteuererklärung zum 1. Jänner 1983 fehlten Angaben hinsichtlich von Bargeldbeständen bzw. Bankguthaben. Eine im Besitz der Schwiegereltern befindliche Landwirtschaft und ein Gasthaus seien 1967 an deren Sohn (Schwager des Erstbeschwerdeführers) übergeben worden. Die Einkünfte der Schwiegermutter mögen für die Deckung der Lebenshaltungskosten, nicht jedoch für eine Vermögensbildung, wie sie für die vorgebrachten Schenkungen erforderlich gewesen wäre, ausreichend gewesen sein. Wie der Erstbeschwerdeführer weiters ausgeführt habe, habe sein Schwager zwar schon immer vermutet, daß der Erstbeschwerdeführer Geld von seiner Schwiegermutter erhalten haben müsse, weil bei deren Tod kein Geld mehr vorhanden gewesen sei, genaueres habe jedoch dieser nicht gewußt. Es erscheine deshalb zweifelhaft, daß der Schwager in der eidesstattlichen Erklärung eine genaue Höhe der Schenkungen habe angeben können, weshalb diese als Nachweis über die Schenkung nicht habe anerkannt werden können. Da keine weiteren Unterlagen über die Schenkungen beigebracht worden seien (z.B. Sparbücher, Bankauszüge etc.) erfolge eine Zuschätzung in Höhe der fehlenden Mittel (brutto gerundet S 229.000,-- bzw. S 432.000,--; bisher erklärter Gewinn 1983 S 492.351,--, 1984 S 205.562,--).

Das Finanzamt schloß sich der Ansicht des Betriebsprüfers an und erließ am 13. März 1987 nach amtswegiger Verfahrenswiederaufnahme gemäß § 303 Abs. 4 BAO Umsatzsteuerbescheide, Feststellungsbescheide gemäß § 188 BAO und davon abgeleitete, gemäß §§ 295 und 296 BAO geänderte Bescheide betreffend die Festsetzung der einheitlichen Gewerbesteuermeßbeträge, die Zerlegung dieser Meßbeträge und die Gewerbesteuer für die Jahre 1983 und 1984.

Mit Schriftsatz vom 2. April 1987 stellten die Beschwerdeführer den Antrag, die Rechtsmittelfrist für "die Gewerbe- und Umsatzsteuerbescheide 1983 und 1984 vom 13.3.1987" bis zum 31. Mai 1987 zu verlängern. Diesem Ansuchen gab das Finanzamt mit Bescheid vom 21. April 1987 statt und verlängerte die Rechtsmittelfrist "betreffend Gewerbe- u. Umsatzsteuer 1983

u. 1984" bis zum 31. Mai 1987.

Am 20. Mai 1987 erhoben die Beschwerdeführer Berufung gegen die "Einkommen-, Umsatz- und Gewerbesteuerbescheide betreffend die Jahre 1983 und 1984". Die Rechtsmittelfrist sei antragsgemäß bis 30. Mai 1987 verlängert worden. Die Berufung richte sich gegen die aufgrund der Vermögensdeckungsrechnung erfolgten Zurechnungen und die Berufung sei "ebenso auszudehnen" auf die gesonderten Bescheide der Anteile der Beschwerdeführer an den gemeinschaftlichen Einkünften betreffend die Jahre 1983 und 1984, "welche aus Gewerbebetrieb resultieren und im Zusammenhang mit den oben angeführten Zurechnungen stehen". Die Vermögensdeckungsrechnung entspreche keinesfalls der Richtigkeit, weil die Mittelverwendung in den Jahren 1983 und 1984 durch Vorlage von Unterlagen und bereits erfolgter schriftlicher Erklärungen nachgewiesen werden könne. Die Behörde sei verpflichtet, auf alle substantiiert vorgetragenen, für die Schätzung relevanten Behauptungen einzugehen und auch beantragte Zeugen einzuvernehmen. Insbesondere werde darauf hingewiesen, daß der Schwager nicht als Zeuge angehört worden sei. Wie sich aus einer Aufstellung der Barmittel der Schwiegereltern des Erstbeschwerdeführer ergebe, seien die Schenkungen in Höhe von S 1,260.000,-- sehr wohl aus dieser Vermögensmittelrechnung bewiesen, weil die Genannten neben Barbezügen über die volle freie Station und entsprechende Sachbezüge in all den Jahren verfügt hätten. Den Abgabepflichtigen sei nicht bekannt gewesen, daß die Barmittel in der Vermögensteuererklärung hätten ausgewiesen werden müssen, weil sie der Meinung gewesen seien, daß diese "sofort bewerteten" Barbestände, welche für eine Haussanierung in S Verwendung gefunden hätten, nicht mehr hätten erklärt werden müssen. Für die strittige Barmittelzuwendung sei auch ein Fruchtgenußrecht für die Schwiegermutter vereinbart gewesen, zu dessen Realisierung es wegen des Todes derselben jedoch nicht mehr gekommen sei. Ebenso sei aus dem Besitz der von den Schwiegereltern (des Erstbeschwerdeführers) im Jahr 1967 an den Sohn übergebenen Landwirtschaft und Gaststätte nach den übereinstimmenden Aussagen der Kinder noch teilweise Barvermögen vorhanden gewesen sei. Allein aus der Tatsache, daß beim Tod der Schwiegereltern kein Geld mehr vorhanden gewesen sei, müsse geschlossen werden, daß die beiden Beschwerdeführer laufend Barzuwendungen erhalten hätten, wie sich auch aus der eidesstattlichen Erklärung vom 18. Dezember 1986 ergebe. Die von der Betriebsprüfung erfolgte Zuschätzung erweise sich damit keinesfalls als gerechtfertigt und es werde der Antrag auf "Berichtigung" der betreffenden Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuerbescheide für die Jahre 1983 und 1984 gestellt.

Die der Berufung angeschlossenen Unterlagen standen offenkundig (nach dem Inhalt des Arbeitsbogens) auch der Betriebsprüfung zur Verfügung und betrafen im wesentlichen folgende Schriftstücke:

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