Normen
AVG §39 Abs2;
AVG §52;
AVG §68 Abs3;
BauO Stmk 1968 §62;
BauO Stmk 1968 §69 Abs2;
AVG §39 Abs2;
AVG §52;
AVG §68 Abs3;
BauO Stmk 1968 §62;
BauO Stmk 1968 §69 Abs2;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Steiermark hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.660,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem Bescheid vom 3. Oktober 1989 hat der Bürgermeister der Marktgemeinde W gemäß § 68 Abs. 3 AVG den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde W vom 29. März 1989 betreffend die Benützungsbewilligung des mit Baubescheid vom 1. April 1982 genehmigten Wurftaubenschießstandes wegen das Leben und die Gesundheit von Menschen gefährdender Mißstände aufgehoben und festgelegt, daß der Schießbetrieb sofort einzustellen ist. Wegen Gefahr im Verzug wurde einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid gemäß § 64 Abs. 2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Der Bürgermeister begründete seinen Bescheid im wesentlichen damit, daß nach der ärztlichen Bescheinigung eines praktischen Arztes die häufigen Schießübungen dem Gesundheitszustand einer Nachbarin abträglich seien und durch die starke Lärmentwicklung starke Blutdruckschwankungen mit pectanginösen Beschwerden ausgelöst würden. Trotz Einhaltung der lärmschutzmäßigen Vorschreibungen führe der Schießbetrieb zu einer Gesundheitsgefährdung. Da der gesundheitsgefährdende Mißstand anders nicht beseitigt werden könne, müsse der Benützungsbewilligungsbescheid aufgehoben werden. Auf Grund der ärztlichen Bescheinigung könne nicht ausgeschlossen werden, daß eine weitere Benützung der Anlage durch den Schießbetrieb eine schwere Gesundheitsgefährdung der Nachbarn herbeiführe.
1.2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung. Sie führte darin aus, das Parteiengehör sei deshalb verletzt worden, weil ihr die ärztliche Bescheinigung nicht mit der Möglichkeit zur Kenntnis gebracht worden sei, dazu Stellung zu nehmen. Die Behörde erster Instanz hätte im übrigen einen ärztlichen Amtssachverständigen beiziehen müssen. Es dürfe nämlich nicht übersehen werden, daß die Aufhebung der Benützungsbewilligung nach § 68 Abs. 3 AVG eine besonders schwerwiegende Maßnahme sei, welche eine besonders genaue Beachtung der Verfahrensvorschriften erfordere. Der Inhalt der vorgelegten ärztlichen Bescheinigung sei auch keineswegs geeignet, eine Gesundheitsgefährdung der Nachbarin darzutun, da in der genannten Bescheinigung nur davon die Rede sei, daß die häufigen Schießübungen dem Gesundheitszustand der Nachbarin abträglich seien. Inhaltlich sei der Bescheid deshalb rechtswidrig, weil die Anwendbarkeit des § 68 Abs. 3 AVG nicht nur die abstrakte und an generellen Erfahrungswerten orientierte Möglichkeit einer Gefahr voraussetze, sondern es müsse vielmehr - gestützt auf einen ordnungsgemäß erhobenen Befund - eine konkrete Gefährdung von Personen nachgewiesen und von der Behörde in einem mängelfreien Verfahren festgestellt werden. Die Voraussetzungen des § 68 Abs. 3 AVG lägen sohin schon deswegen nicht vor, weil eine konkrete Gefährdung von Menschen (nach dem Wortlaut des Gesetzes genüge ein einzelner nicht) nach dem festgestellten Sachverhalt nicht dargetan worden sei. Die Behörde dürfe auf Grund des § 68 Abs. 3 AVG darüber hinaus nur jene zum Ziel führende Maßnahme treffen, die den geringsten Eingriff in die Rechte der Parteien darstelle. Der Behörde sei bekannt gewesen, daß Verhandlungen mit dem Ziel einer Schießzeitbeschränkung im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides im Gang gewesen seien. Der Schießbetrieb sei auch tatsächlich eingeschränkt worden. Damit sei sichergestellt, daß eine gesundheitliche Gefährdung auch von kranken Personen ausgeschlossen werden könne. Die Behörde hätte daher die Benützungsbewilligung nicht schlechthin aufheben dürfen, da mit der nunmehr getroffenen Regelung über den zeitlich beschränkten Schießbetrieb das gleiche Ziel erreicht werden könne.
1.3. Die Berufung der Beschwerdeführerin wurde mit dem Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde W vom 18. April 1990 als unbegründet abgewiesen. Dieser Bescheid wurde im wesentlichen damit begründet, daß zur Feststellung, ob ein die Gesundheit der Nachbarin gefährdender Mißstand vorliege, ein Gutachten des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung eingeholt worden sei. In diesem Gutachten sei in durchaus schlüssiger Weise ausgeführt worden, daß die Auswirkungen des Schießbetriebes auf die Nachbarin als gesundheitsgefährdend einzustufen seien. Diese Feststellungen habe die Berufungsbehörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegt und sei zum Ergebnis gelangt, daß der Schießbetrieb auf die Nachbarin als gesundheitsgefährdend einzustufen sei. Der Argumentation der Beschwerdeführerin, daß eine Gesundheitsgefährdung einer größeren Anzahl von Menschen nicht vorliege, dies jedoch nach § 68 Abs. 3 AVG erforderlich sei, könne nicht gefolgt werden. Es könne keinem Zweifel unterliegen, daß die Gefährdung des Lebens auch nur eines einzigen Menschen die Behörde zu einem Einschreiten nach § 68 Abs. 3 AVG berechtige. Dasselbe gelte auch dann, wenn die Gesundheit auch nur eines Menschen gefährdet sei. Der Begriff "Menschen" im § 68 Abs. 3 AVG sei nicht dahingehend auszulegen, daß die Gefährdung einer größeren Anzahl von Menschen vorliegen müsse, damit sei lediglich auf das Objekt der Gefährdung abgestellt. Nach einem Ergänzungsgutachten sei jeglicher Schießbetrieb auf Grund der negativen Motivation der Betroffenen als gesundheitsgefährdend einzustufen. Eine Einschränkung des Schießbetriebes sei daher keine wirksame Maßnahme, um den die Gesundheit gefährdenden Mißstand zu beseitigen. Gemäß § 68 Abs. 3 AVG habe die Behörde mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen. Da im gegenständlichen Fall ärztlicherseites erwiesen sei, daß durch die psychosomatischen Reaktionen für die Nachbarin auch ein eingeschränkter Schießbetrieb geeignet sei, ihren Gesundheitszustand weiter zu verschlechtern, habe die Behörde erster Instanz zu Recht den Benützungsbewilligungsbescheid ersatzlos aufgehoben, da die Einschränkung des Schießbetriebes keine geeignete Maßnahme darstelle, den die Gesundheit gefährdenden Mißstand zu beseitigen.
1.4. Gegen diesen Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde W erhob die Beschwerdeführerin Vorstellung. Sie begründet ihre Vorstellung im wesentlichen damit, in einem Gutachten zum Beschwerdefall sei davon die Rede, daß die mit dem gegenständlichen Schießstand verbundenen Geräusche die Grenze der zumutbaren Störung überschreiten würden; dabei werde von möglichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen gesprochen. In der ärztlichen Bescheinigung des praktischen Arztes sei davon die Rede, daß die häufigen Schießübungen dem Gesundheitszustand der Nachbarn abträglich seien. In der Stellungnahme des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung werde festgestellt, daß der Schießbetrieb für die Nachbarin gesundheitsgefährdend sei und daß auch eine Reduzierung des Schießbetriebes daran nichts ändern würde, da auch ein eingeschränkter Schießbetrieb letztlich geeignet sei, den Gesundheitszustand der Nachbarin zu verschlechtern. Daraus werde ersichtlich, daß sich die Stellungnahmen und Gutachten widersprechen würden. Es würden drei verschiedene Begriffe, nämlich "Abträglichkeit, Beeinträchtigung und Gefährdung der Gesundheit" verwendet, die aber inhaltlich völlig verschieden seien. Die Amtssachverständigen seien daher zu keinem konkreten Ergebnis gekommen. Die Ansicht des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, daß eine Einschränkung des Schießbetriebes keine Änderung der Gesundheitsgefährdung bedeuten würde, widerspräche in eindeutiger Weise der ärztlichen Bescheinigung des praktischen Arztes, der gerade die Häufigkeit der Schießübungen als Begründung für die Gesundheitsabträglichkeit bezeichnet habe. § 68 Abs. 3 AVG setze eine konkrete Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen voraus. Durch die Erhebungen hätte aber nicht einmal eine Gesundheitsgefährdung eines Menschen, nämlich der Nachbarin, erwiesen werden können. Die Behörde habe demnach keinerlei Grundlage für ein Vorgehen nach § 68 Abs. 3 AVG gehabt; der Bescheid sei daher aus diesem Grund rechtswidrig. § 68 Abs. 3 AVG setze im übrigen voraus, daß eine Gesundheitsgefährdung für eine größere Anzahl von Menschen vorliege. Es bestünde kein Grund, der eine Auslegung des § 68 Abs. 3 AVG entgegen dessen Wortlaut rechtfertigen würde. Es sei auch darauf hinzuweisen, daß die Nachbarin etwa 500 m vom Schießstand entfernt wohne; sie hätte daher in einem Bauverfahren keine Parteistellung. Würde die Bewilligung solcher Anlagen immer dann aufgehoben, wenn sich in der näheren Umgebung ein kranker Mensch befinde, der durch diese Anlage beeinträchtigt werden könnte, würde es über kurz oder lang Schießplätze, Fußballstadien, Autorennstrecken usw. nicht mehr geben können. § 68 Abs. 3 AVG setze - wie auch der Vergleich mit dem weiteren Grund für eine amtswegige Bescheidbehebung, nämlich schwere volkswirtschaftliche Schäden, ergebe - schwerwiegende Ereignisse voraus, z.B. die konkrete Gefährdung einer größeren Anzahl von Menschen.
1.5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 8. November 1990 hat die belangte Behörde die Vorstellung mangels Verletzung von Rechten der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen. Die belangte Behörde führt darin als Begründung ihrer Entscheidung im wesentlichen aus, daß die Anwendung des § 68 Abs. 3 AVG nur statthaft sei, wenn der Bescheid in seinen Auswirkungen unerträglich sei bzw. für die Allgemeinheit einen unerträglichen Nachteil bedeute. Der Umstand, daß ein derartiger Mißstand das Leben oder die Gesundheit nur eines einzigen Menschen gefährde, rechtfertige es, einen Bescheid aufzuheben, weil derartige Verhältnisse vom Standpunkt der Allgemeinheit als untragbar angesehen werden müßten. Schutzobjekt sei und bleibe das Leben und die Gesundheit des/der Menschen. Demgemäß habe der Gesetzgeber durch die Verwendung des Wortes "insoweit" im § 68 Abs. 3 AVG die Berechtigung eingeräumt, den früheren Bescheid unter der Voraussetzung zur Gänze zu beheben, daß die Beseitigung der gefährdenden Mißstände auf andere Weise nicht möglich sei. Die Behörde zweiter Instanz habe ihre Ermittlungen nicht nur auf eine Person bezogen, sondern auch in anderen Bereichen festgestellt, daß die Grenze der medizinisch zumutbaren Störung für die Nachbarn teilweise deutlich und in bestimmten Bereichen um mehr als das Doppelte überschritten werde, sodaß bei derartigen Überschreitungen gesundheitliche Beeinträchtigungen nicht ausgeschlossen werden könnten bzw. künftig mit Gesundheitsgefährdungen zu rechnen sei. Die Berufungsbehörde habe die eingeholten gutächtlichen Stellungnahmen zu Recht als schlüssig erkannt; die Beschwerdeführerin habe es unterlassen, diesen gutächtlichen Ausführungen auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten. Die Formulierung in einem der Gutachten, wonach unzumutbare Emissionen "mit großer Wahrscheinlichkeit" nicht auszuschließen seien, sei als ausreichend anzusehen, um die Schlüssigkeit des Gutachtens zu bejahen, da es in einem Prognoseverfahren nicht möglich sei, eine Gefährdung mit Sicherheit auszuschließen. Der Grad der Wahrscheinlichkeit sei im Beschwerdefall für den Eintritt der Gefahr bzw. der Gesundheitsschädigung von der Sicherheit nicht weit entfernt, ja in einem Einzelfall bereits eingetreten. Es sei der Beschwerdeführerin nicht gelungen aufzuzeigen, daß die ärztlichen Gutachten von einem unzureichenden Befund ausgegangen seien und sohin als nicht schlüssig bezeichnet werden könnten. Nicht erforderlich sei es, daß der Sachverständige den dem Gutachten zugrunde liegenden Sachverhalt auf Grund eigener Wahrnehmung bezeugen müßte. Daher sei es auch nicht erforderlich gewesen, daß die Nachbarin vom medizinischen Amtssachverständigen untersucht werde. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hätten die Aussagen von privaten Sachverständigen und von Amtssachverständigen grundsätzlich denselben verfahrenssrechtlichen Beweiswert. Die Aufhebung eines rechtskräftigen Bescheides auf Grund des § 68 Abs. 3 AVG habe mit der Gesetzmäßigkeit des Bescheides nichts zu tun, sondern ausschließlich mit seinen tatsächlichen Auswirkungen; es erübrige sich daher die Prüfung der Frage, ob die von der Schießanlage Betroffenen Parteien des Bewilligungsverfahrens gewesen seien. Das von der Berufungsbehörde durchgeführte Ermittlungsverfahren lasse klar erkennen, daß sie bemüht war, unter möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen, möge auch im Hinblick auf den gegebenen, die Gesundheit gefährdenden Mißstand eine Abhilfe nur durch die Aufhebung des Benützungsbewilligungsbescheides geschaffen habe werden können.
2. Gegen diesen Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht werden und die kostenpflichtige Aufhebung des Bescheides beantragt wird.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. In ihrer Beschwerde führt die Beschwerdeführerin im wesentlichen aus, daß die belangte Behörde davon ausgehe, der Schießstandbetrieb sei ein die Gesundheit von Menschen gefährdender Mißstand. Sie übersehe dabei, daß sich die Aufhebung auf einander widersprechende Gutachten stütze. Einmal sei von "gesundheitlicher Abträglichkeit", dann von "Gesundheitsgefährdung bzw. von möglicher Gesundheitsgefährdung" die Rede. Zwischen einer gesundheitlichen Abträglichkeit und einer Gesundheitsgefährdung bzw. einer möglichen Gesundheitsgefährdung bestünden jedoch begrifflich erhebliche Unterschiede, die nicht einfach übergangen werden könnten. Die gesundheitliche Abträglichkeit beinhalte eine nicht näher definierte Form von Nachteilen. Die Beeinträchtigung stelle eine ausdrückliche Form der gesundheitlichen Schädigung dar. Die mögliche Beeinträchtigung drücke eine Vermutung aus. Die Ergebnisse der Sachverhaltsermittlungen seien daher widersprüchlich und könnten nicht zur Grundlage einer Entscheidung gemacht werden. Dazu komme, daß im Gutachten des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung einfach Behauptungen übernommen worden seien, ohne selbst Daten zu erheben; die Gesundheitsgefährdung sei der Nachbarin auf Grund eines angenommenen Krankheitsbildes zugeordnet worden, ohne sie je untersucht zu haben. Insgesamt beinhalte sowohl die Vorgangsweise bei der Ermittlung des Sachverhaltes als auch die mangelnde Klarstellung der Gutachten eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Die Mangelhaftigkeit sei relevant, weil durch eine ordnungsgemäße Ermittlung des Sachverhaltes und ein fundiertes ärztliches Gutachten hervorgekommen wäre, daß keinerlei Gesundheitsgefährdung vorliege, eine solche zumindest durch Einschränkung des Schießbetriebes bzw. durch entsprechende lärmtechnische Maßnahmen beseitigt werden könnten; die Voraussetzungen zur Behebung des Benützungsbewilligungsbescheides seien demgemäß nicht gegeben. Daran könne auch der Hinweis auf ein für das gewerberechtliche Verfahren erstelltes Gutachten nichts ändern, wonach die Überschreitung von Grenzwerten eine Gesundheitsbeeinträchtigung bringen könnte. Für die Aufhebung eines Bescheides nach § 68 Abs. 3 AVG genüge nicht die Möglichkeit einer Gesundheitsbeeinträchtigung, die Gesundheitsbeeinträchtigung müsse vorhanden sein. Der Wortlaut des § 68 Abs. 3 AVG spreche von einer "Beseitigung" von Mißständen; beseitigt könne schon begrifflich nur etwas Vorhandenes und nicht etwas Mögliches werden. Der Hinweis auf eine mögliche Gesundheitsbeeinträchtigung könne nicht ausreichen, einen Bescheid nach § 68 Abs. 3 AVG zu beheben.
Die Gefährdung der Gesundheit einer gesundheitlich vorgeschädigten Person wie der Nachbarin könne kein "Mißstand" im Sinne des § 68 Abs. 3 AVG sein. Maßstab für einen dort genannten Mißstand werde wohl der im § 74 der Gewerbeordnung (richtig wohl: § 77 Abs. 2 GewO 1973) gemeinte gesunde, normal empfindende Mensch oder das Kind sein. Sollte die Bestimmung des § 68 Abs. 3 AVG auf gesundheitlich vorgeschädigte Menschen anzuwenden sein, könnte beispielsweise wegen einer Krankheit eines Menschen eine Straße gesperrt werden, weil der Lärm gesundheitsschädigend sein könnte. Die belangte Behörde übersehe, daß sie letztlich allein auf die angebliche Gesundheitsgefährdung der Nachbarin abstelle. Aus den angeführten Gründen könne die angebliche Gesundheitsgefährdung dieser vorgeschädigten Nachbarin nicht zur Aufhebung der Benützungsbewilligung führen. Überhaupt stelle die Bestimmung des § 68 Abs. 3 AVG auf eine Mehrzahl von Menschen ab; dies ergebe sich einerseits aus der wörtlichen Interpretation (arg. "von Menschen"), andererseits aus der Verwendung der Mehrzahl beim Begriff "Mißstände". Es sei letztlich nur auf die angebliche Gesundheitsgefährdung einer Person abgestellt worden; dieser Sachverhalt falle daher nicht unter die Bestimmung des § 68 Abs. 3 AVG. Schließlich sei darauf hinzuweisen, daß nach § 68 Abs. 3 AVG eine Lastenabwägung stattfinden müsse; die erworbenen Rechte seien zu schonen. Die Beschwerdeführerin und ihre Rechtsvorgänger hätten den Schießstand seit ca. 20 Jahren anstandslos betrieben und auch hohe Investitionen getätigt. Die Aufhebung des nach 9 Jahren nach der Neuerrichtung erlassenen Benützungsbewilligungsbescheides greife daher in die Rechte der Beschwerdeführerin massiv ein. Die Behörde hätte demgemäß nach Möglichkeiten suchen müssen, wie das Problem durch andere Maßnahmen geregelt hätte werden können. Die Einschränkung der Betriebszeiten sei nur im Zusammenhang mit der vorgeschädigten Nachbarin als unzureichend bezeichnet worden. Außerdem würden noch andere Maßnahmen in Betracht kommen, nämlich Lärmschutz, Vorrichtungen am Schießstand und entlang der Schießbahnen. Aus diesem Grund wäre es daher erforderlich gewesen, einen lärmtechnischen Sachverständigen beizuziehen. Auch aus diesem Grund sei die Aufhebung der Benützungsbewilligung rechtswidrig.
2. Gemäß § 68 Abs. 3 AVG können Bescheide in Wahrung des öffentlichen Wohles insoweit abgeändert werden, als dies zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Mißständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich ist. In allen Fällen hat die Behörde mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen.
Im Beschwerdefall bedeutsam ist, daß auch die Behebung eines Bescheides und nicht nur seine Abänderung auf § 68 Abs. 3 AVG gestützt werden kann (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 13. Juni 1930, Slg. 16.193/A, vom 10. Mai 1979, Slg. Nr. 9837/A, und vom 30. September 1983, Zl. 82/04/0137), sofern die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Dazu gehört insbesondere, daß von "das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Mißständen" nur dann gesprochen werden kann, wenn eine konkrete Gefährdung besteht, die - gestützt auf einen ordnungsgemäß erhobenen Befund - nachgewiesen und von der Behörde in einem mängelfreien Verfahren festgestellt werden muß (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 13. April 1993, Zl. 93/05/0007, AW 93/05/0004). Eine allgemeine Gefahr, die nach allgemeiner Erfahrung nicht ausgeschlossen werden kann, reicht also nicht aus. Es muß sich um tatsächliche Auswirkungen handeln, die einen unerträglichen Nachteil für die Allgemeinheit bedeuten (vgl. dazu insgesamt Ringhofer, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Band I,
S. 686 ff, und die dort zitierte Judikatur).
3. Von der Gemeinde wurde nur die Benützungsbewilligung behoben; die Baubewilligung blieb unverändert aufrecht. Gemäß § 69 Abs. 2 der Steiermärkischen Bauordnung 1968, LGBl. Nr. 149, in der (für den Beschwerdefall maßgeblichen) Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 68/1990, wird durch eine Benützungsbewilligung aber lediglich darüber abgesprochen, ob der Bau mit der Baubewilligung übereinstimmt und ob bei der Bauführung die baurechtlichen Vorschriften eingehalten wurden. Eine (neuerliche) Prüfung der Frage, ob das bewilligte Bauvorhaben schädliche Auswirkungen auf die Umwelt entfalten könnte, ist in diesem Verfahrensstadium gar nicht vorgesehen. Es reicht im Beschwerdefall daher für Maßnahmen nach § 68 Abs. 3 AVG ein Eingriff lediglich in die Rechtskraft der Benützungsbewilligung nicht aus, vielmehr ist es die Baubewilligung, die die tragende Basis für die Zulässigkeit der baulichen Anlagen darstellt. Der Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde W ist demnach jedenfalls deshalb rechtswidrig, weil er in die Rechtskraft der Benützungsbewilligung gemäß § 68 Abs. 3 AVG eingreift, ohne nicht auch zugleich die Baubewilligung aufzuheben oder durch zusätzliche Auflagen abzuändern.
Die belangte Behörde hat dies verkannt; schon deshalb erweist sich der angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtswidrig.
4. Anlaß für die Behebung des Benützungsbewilligungsbescheides gemäß § 68 Abs. 3 AVG war im Beschwerdefall ausschließlich eine Nachbarin, mag auch in den Verwaltungsakten ein schalltechnisches bzw. ein medizinisches Gutachten, die in einem (mangels Vorliegen der Gewerbsmäßigkeit eingestellten) gewerberechtlichen Verfahren auf Grund von Beschwerden anderer Nachbarn eingeholt wurden, aufscheinen, da sie im Beschwerdefall unmittelbar für einen über den Beschwerdefall hinausgehenden Personenkreis nicht verwertet worden sind. Rechtlich entscheidend ist daher vorerst die Frage, ob es für einen Eingriff in die Rechtskraft von Bescheiden gemäß § 68 Abs. 3 AVG ausreicht, daß sich die tatsächlichen Auswirkungen in der Dimension einer Gesundheitsgefährdung nur auf einen einzelnen und nicht auf mehrere Menschen beziehen. Weiters ist die Frage zu beantworten, ob die subjektive Situation einzelner oder mehrerer Menschen Maßstab für die Gesundheitsgefährdung gemäß § 68 Abs. 3 AVG ist oder ob es sich dabei um einen objektiven Maßstab derart handelt, daß von Durchschnittswerten ausgegangen werden muß.
Der belangten Behörde ist insoweit Recht zu geben, wenn sie davon ausgeht, daß § 68 Abs. 3 AVG auch dann anzuwenden ist, wenn ein Mißstand das Leben oder die Gesundheit eines einzigen Menschen gefährdet. Es wäre nämlich nicht einzusehen, daß die gleiche Gefährdungssituation erst dann zu einer Maßnahme nach § 68 Abs. 3 AVG führen könnte, wenn zumindest ein zweiter Mensch davon betroffen ist (vgl. in diesem Sinn auch Hellbling, Kommentar zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen, S. 435 f.). Der Umstand, daß im § 68 Abs. 3 AVG "von Menschen", also von einer Mehrzahl von Personen die Rede ist, steht dieser Annahme nicht entgegen, weil § 68 Abs. 3 AVG auch sonst die Pluralform verwendet, obwohl jeweils ein Einzelfall für seine Anwendung ausreichend ist (vgl. z.B. am Beginn "Andere Bescheide" sowie den Begriff "Mißstände"); die Anwendung des § 68 Abs. 3 AVG kommt selbstverständlich auch dann zum Tragen, wenn es sich um einen einzelnen Mißstand handelt, der die Gesundheit von Menschen gefährdet. Eine andere Auffassung würde letztlich die Anwendbarkeit des § 68 Abs. 3 AVG vom Zufall der Betroffenheit einer oder mehrerer Personen abhängig machen.
Die Beschwerdeführerin ist aber im Recht, wenn sie darauf hinweist, daß von "die Gesundheit von Menschen gefährdenden Mißständen" dann nicht gesprochen werden könne, wenn es sich um die Gefährdung der Gesundheit einer gesundheitlich vorgeschädigten Person handle. § 68 Abs. 3 AVG stellt nämlich auf einen objektiven Maßstab der Gesundheitsgefährdung und nicht auf die individuelle - z. B. wie im Beschwerdefall - Lärmverträglichkeit von Menschen ab. Demnach ist ein Eingriff in die Rechtskraft von Bescheiden gemäß § 68 Abs. 3 AVG nur dann zulässig, wenn objektiv, also nach Durchschnittswerten, nachgewiesen ist, daß eine konkrete Gesundheitsgefährdung vorliegt.
5. Basis für die Behebung der Benützungsbewilligung gemäß § 68 Abs. 3 AVG durch den Bürgermeister war die die Nachbarin betreffende ärztliche Bescheinigung vom 1. Oktober 1989. Diese ärztliche Bescheinigung hatte folgenden Wortlaut:
"Meine Patientin Frau ... leidet an einer coronaren Herzkrankheit bei Zustand nach aortocoronarem Bypaß (1986), einem arteriellen Hypertonus und einer stabilen Anginapectorissymptomatik. Wegen ihres schlechten cardialen Zustandes ist meine Patientin gezwungen, tagsüber Ruhepausen einzulegen. Aufgrund der starken Lärmentwicklung vom nahe gelegenen Schießstand wird meine Patientin immer wieder aus ihrer Ruhe aufgeschreckt, wodurch mitunter starke Blutdruckschwankungen mit pectanginösen Beschwerden ausgelöst werden. Vom ärztlichen Standpunkt kann eindeutig festgestellt werden, daß die häufigen Schießübungen dem Gesundheitszustand meiner Patientin abträglich sind."
Darauf aufbauend wurde vom Amt der Steiermärkischen Landesregierung unter Berücksichtigung des Befundes des schalltechnischen Gutachtens, das im (eingestellten) gewerberechtlichen Verfahren vorgelegt worden ist, ein medizinisches Gutachten zur Frage erstellt, "ob auf Grund des Schießstättenbetriebes eine konkrete Gesundheitsgefährdung bei Frau ... gegeben sei". Darin wurde festgestellt, daß durch den Schießbetrieb für die herzkreislaufmäßig vorgeschädigte Nachbarin bei der bestehenden negativen Motivation zusätzliche assoziative Vorstellungsbildung - Schuß, Gefahr, Angst sowie die Art der Fortpflanzung des Lärms mit Echobildung und dem Auftreten von Schwebungen, welche wiederum Schwindelzustände auslösen können, vielerlei Faktoren vorlägen, welche zusätzlich zu den reinen Lärmspitzen im angesprochenen Fall zu Dysstreß führen würden. Die Reaktionen auf solche Dysstressoren seien vor allem herzkreislaufmäßig erfaßbar und würden im Konkreten ein bereits vorgeschädigtes System treffen. Zusammenfassend könne daher festgestellt werden, daß die Auswirkungen des Schießbetriebes auf die Nachbarin als gesundheitsgefährend einzustufen seien. In einem ergänzenden medizinischen Gutachten des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung wurde zur Frage, ob durch eine Einschränkung des Schießbetriebes auf 12 Stunden pro Woche eine Gesundheitsgefährdung nicht mehr gegeben wäre oder ob bereits bei einem geringeren Schießlärm von z.B. einigen Stunden eine solche Gefährdung eintreten würde, folgendes ausgeführt:
"Wie bereits im Gutachten vom 12. 12. 1989 wird diese Fragestellung im konkreten Fall auf eine eventuelle Gesundheitsgefährdung bei Fr. ... bezogen beantwortet.
Im gegenständlichen Fall mit Einwirkungen der speziellen Lärmereignisse - Schießlärm - auf einen vorgeschädigten Organismus (siehe Grundkrankheit der Fr. ...) ist, wie bereits im Gutachten vom 12. 12. 1989 ausgeführt, jeglicher Schießbetrieb auf Grund der negativen Motivation der Betroffenen als gesundheitsgefährend einzustufen.
Somit ist also auch ein, auf die genannte Stundenzahl reduzierter Schießbetrieb, durch die im Vorgutachten beschriebenen ablaufenden psychosomatischen Reaktionen für Fr. ... letztlich geeignet, ihren "Gesundheitszustand" (besser Krankheitsstadium) weiter zu verschlechtern."
Die Behörden, unter Einschluß der belangten Behörde, haben demnach ausschließlich auf die individuelle Situation der Nachbarin abgestellt und damit gegen § 68 Abs. 3 AVG verstoßen, der - wie erwähnt - verlangt, daß objektiv, also nach Durchschnittswerten, eine konkrete Gefährdung der Gesundheit nachgewiesen ist.
Da die belangte Behörde dies verkannt hat, erweist sich der angefochtene Bescheid auch aus diesen Gründen als inhaltlich rechtswidrig. Deshalb braucht auf das übrige, auf die Gutachten bezogene Beschwerdevorbringen nicht eingegangen zu werden.
6. In der Beschwerde wirft die Beschwerdeführerin der belangten Behörde schließlich vor, daß sie ihre Pflicht verletzt hätte, nach einer Möglichkeit zu suchen, wie das Problem durch andere Maßnahmen geregelt hätte werden können. Die Einschränkung der Betriebszeiten sei nämlich nur im Zusammenhang mit der vorgeschädigten Nachbarin als unzureichend bezeichnet worden. Außerdem würden noch andere Maßnahmen in Betracht kommen, nämlich Lärmschutz, Vorrichtungen am Schießstand und entlang der Schießbahnen. Aus diesem Grund wäre es daher erforderlich gewesen, einen lärmtechnischen Sachverständigen beizuziehen. Auch aus diesem Grund sei die Aufhebung der Benützungsbewilligung rechtswidrig.
Auch mit diesem Vorbringen ist die Beschwerdeführerin im Recht. Die Behörde ist bei Anwendung des § 68 Abs. 3 AVG dazu verpflichtet, notwendige bzw. unvermeidbare Maßnahmen unter möglichster Schonung erworbener Rechte zu treffen; dabei hat sie in Anwendung der in Betracht kommenden materiellen Rechtsvorschriften, das sind im Beschwerdefall die steiermärkischen Bauvorschriften, von Amts wegen in ausreichendem Maße die zur Beurteilung der Frage anderer, auch zum Ziel führender, aber weniger eingreifender Maßnahmen (Lastenvergleich) erforderlichen Feststellungen zu treffen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 10. Mai 1979, Slg. 9837/A). In diesem Sinn hat die Behörde bei der Anwendung des § 68 Abs. 3 AVG davon auszugehen, daß die in dieser Gesetzesstelle enthaltene Regelung über die Beschränkung der Maßnahmen auf das im Hinblick auf die Gefahr Notwendige und Unvermeidliche und die dort aufgestellte Forderung nach einer möglichst weitgehenden Schonung erworbener Rechte auch für diejenigen Maßnahmen gilt, die im Zusammenhang mit dem Eingriff in die Rechtskraft bei Anwendung der jeweils in Betracht kommenden Verwaltungsvorschrift zu treffen sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. November 1956, Slg. 4207/A). Auf den vorliegenden Beschwerdefall angewandt, bedeutet dies nicht nur, daß die Behörde zu prüfen hatte, ob der festgestellte Lärm jenes Ausmaß übersteigt, das als gesundheitsschädlich anzusehen ist; sie war vielmehr auch verpflichtet zu prüfen, ob nicht durch entsprechende Maßnahmen die Lärmbelästigung auf das zur Vermeidung einer Gesundheitsgefährdung notwendige Ausmaß herabgesetzt werden kann. Nur wenn diese Möglichkeit in unbedenklicher Weise als nicht gegeben angenommen werden konnte, könnte die Behörde eine Bewilligung aufheben (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 30. November 1961, Zl. 1430/60).
Als Alternative zur Betriebseinstellung (als unmittelbare Folge der Aufhebung der Benützungsbewilligung) wurde von den Gemeindebehörden aber nur die Einschränkung des Schießbetriebes geprüft und auf der Basis des zitierten ergänzenden medizinischen Gutachtens des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung als nicht ausreichend abgelehnt, obwohl es ihre Aufgabe gewesen wäre, von Amts wegen primär BAUTECHNISCHE Maßnahmen ins Auge zu fassen und durch entsprechende Beweisaufnahmen (Einholung eines lärmtechnischen Gutachtens bzw. eines zusätzlichen medizinischen Gutachtens) festzustellen, ob nicht dadurch der gesundheitsgefährdende Mißstand beseitigt werden könnte. Das Bestehen dieser Verfahrensmängel wird von der belangten Behörde bestätigt, wenn sie in ihrer Gegenschrift ausführt, es werde von der Angabe der Betriebszeiten durch die Beschwerdeführerin und eventueller weiterer baulicher Maßnahmen, die unter Umständen einer neuerlichen baubehördlichen Bewilligung bedürfen, abhängen, inwieweit eine Benützungsbewilligung unter Vorschreibung einschränkender Maßnahmen erteilt werden könne.
Die belangte Behörde hätte auch deshalb den Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde W aufheben müssen, weil der Gemeinderat bei Vermeidung dieser Verfahrensmängel zu einen anderen Bescheid hätte kommen können. Es kann daher auf sich beruhen, ob der Baubehörde überhaupt eine Zuständigkeit zur "Einschränkung des Schießbetriebes" zukäme.
7. Der angefochtene Bescheid war daher aus den unter 3., 5. und 6. genannten Gründen gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die Bestimmungen der §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft den Ersatz von zur Rechtsverfolgung nicht erforderlichen Stempelgebühren.
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