VwGH 93/18/0530

VwGH93/18/053015.12.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des IL in W, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 17. Juni 1993, Zl. IV-468.659/FrB/93, betreffend Versagung eines Sichtvermerkes, zu Recht erkannt:

Normen

FrG 1993 §10 Abs1 Z4;
FrPolG 1954 §14b;
FrPolG 1954 §14c;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;
FrPolG 1954 §14b;
FrPolG 1954 §14c;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien (der belangten Behörde) vom 17. Juni 1993 wurde der Antrag des Beschwerdeführers, eines jugoslawischen Staatsangehörigen, vom 15. April 1992 auf Erteilung eines Sichtvermerkes gemäß § 10 Abs. 1 Z. 4 des Fremdengesetzes-FrG, BGBl. Nr. 838/1992, abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, daß der Beschwerdeführer am 7. November 1990 und am 13. Dezember 1991 jeweils wegen unerlaubten Aufenthaltes im Bundesgebiet bestraft worden sei. Überdies sei er wegen Übertretung der Gewerbeordnung, des Bazillenausscheidergesetzes, des Meldegesetzes und des Fremdenpolizeigesetzes sowie des Verdachtes der Abgabenhinterziehung zur Anzeige gebracht worden. Außerdem sei er in den Jahren 1992 und 1993 mehrmals wegen Übertretung der Gewerbeordnung bestraft worden. Schließlich sei beim Strafbezirksgericht Wien gegen ihn ein Verfahren wegen § 127 StGB anhängig. Der mehrmalige Verstoß gegen österreichische Rechtsvorschriften stelle eine Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit dar. Die öffentlichen Interessen müßten im gegenständlichen Fall höher gewertet werden als die privaten Interessen des Beschwerdeführers.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, den angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Nach § 7 Abs. 1 erster Satz FrG kann einem Fremden auf Antrag ein Sichtvermerk erteilt werden, sofern ein gültiges Reisedokument vorliegt und kein Versagungsgrund gemäß § 10 gegeben ist.

Zufolge des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG ist die Erteilung eines Sichtvermerkes zu versagen, wenn der Aufenthalt des Sichtvermerkswerbers die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.

2. Die Beschwerde räumt ein, daß der Beschwerdeführer zweimal (Ende 1990 und Ende 1991) wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet bestraft worden sei. Des weiteren stellt der Beschwerdeführer nicht in Abrede, in den Jahren 1992 und 1993 mehrmals wegen Übertretung der Gewerbeordnung bestraft worden zu sein.

Bereits der zweimalige Verstoß gegen das Fremdenpolizeigesetz wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes - im Gegensatz zu der in der Beschwerde vertretenen Ansicht handelt es sich hiebei keineswegs um geringfügige Übertretungen - rechtfertigte die Annahme der belangten Behörde, der (weitere) Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet würde die öffentliche Ordnung (konkret: das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen) gefährden. Daß der Beschwerdeführer sich darüber hinaus mehrerer Übertretungen der Gewerbeordnung schuldig machte, unterstreicht seine Neigung, österreichische Rechtsvorschriften zu mißachten, und läßt die Annahme, sein Aufenthalt laufe öffentlichen Interessen zuwider, umso mehr als zutreffend erkennen.

3. Dem Vorwurf des Beschwerdeführers, die belangte Behörde habe es verabsäumt, seine persönlichen Verhältnisse - er lebe seit Anfang 1992 mit der österreichischen Staatsbürgerin VK, nunmehr L, im gemeinsamen Haushalt - sowie die Dauer seines bisherigen Aufenthaltes in Österreich zu ermitteln, ist entgegenzuhalten, daß im angefochtenen Bescheid die gegen die Erteilung eines Sichtvermerkes sprechenden öffentlichen Interessen höher veranschlagt wurden als die gegenläufigen privaten Interessen des Beschwerdeführers, zu welch letzteren die vorbezeichneten Gesichtspunkte zu zählen sind. Die Beschwerde zeigt nicht auf, daß die belangte Behörde mit den von ihr berücksichtigten privaten Interessen des Beschwerdeführers andere gemeint haben könnte als die von ihm in der Beschwerde genannten. Daß aber das (erst) kurze Zusammenleben mit einer österreichischen Staatsbürgerin - in seinem Verfahrenshilfeantrag vom 3. August 1993 spricht der Beschwerdeführer insoweit ausdrücklich von seiner Lebensgefährtin (und nicht von seiner Ehegattin) - nicht von solchem Gewicht ist, daß deshalb die hier maßgeblichen öffentlichen Interessen zurückzutreten hätten, wurde von der belangten Behörde zutreffend gesehen. Bezüglich der Dauer seines Aufenthaltes in Österreich hat es der Beschwerdeführer unterlassen darzutun, daß und inwiefern die belangte Behörde diesem Umstand nicht die ihm gebührende Bedeutung beigemessen habe. Das Abwägungsergebnis zu Gunsten der öffentlichen Interessen kann somit nicht als rechtsirrig erkannt werden.

4. Da nach dem Gesagten die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt - was bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt -, war diese gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

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