VwGH 93/18/0497

VwGH93/18/049725.11.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, in der Beschwerdesache des E in I, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 15. Februar 1993, Zl. UVS-01/14/00022/93, betreffend Schubhaft, den Beschluß gefaßt:

Normen

VwGG §24 Abs1;
VwGG §24 Abs2;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §24 Abs1;
VwGG §24 Abs2;
VwGG §34 Abs2;

 

Spruch:

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Mit hg. Verfügung vom 28. Oktober 1993 wurde der Beschwerdeführer - unter anderem - aufgefordert, eine weitere Ausfertigung der an den Verfassungsgerichtshof erhobenen und von diesem mit Beschluß vom 28. September 1993, B 535/93, dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG abgetretenen Beschwerde für den Bundesminister für Inneres beizubringen (§ 29 VwGG).

Der Beschwerdeführer legte daraufhin als weitere Ausfertigung der Beschwerde lediglich einen entsprechenden, jedoch nicht unterfertigten Schriftsatz vor.

Gemäß § 34 Abs. 2 VwGG sind Beschwerden, bei denen die Vorschriften über die Form und den Inhalt (§§ 23, 24, 28 und 29) nicht eingehalten wurden, zur Behebung der Mängel unter Anberaumung einer kurzen Frist zurückzustellen; die Versäumung dieser Frist gilt als Zurückziehung.

Als Zurückziehung im Sinne dieser Gesetzesstelle gilt nach der ständigen hg. Rechtsprechung auch, wenn ein erteilter Auftrag nicht vollständig, sondern nur teilweise befolgt wird; auch die Nichtbefolgung des Auftrages zur Vorlage der erforderlichen Zahl von Ausfertigungen der Beschwerde zieht diese Rechtsfolge nach sich.

Da die vom Beschwerdeführer vorgelegte Ablichtung eines nicht unterschriebenen Schriftsatzes der Beschwerde nicht als Ausfertigung im Sinne des § 24 Abs. 1 VwGG angesehen werden kann, ist er dem ihm erteilten Mängelbehebungsauftrag in diesem Punkte nicht nachgekommen (vgl. etwa den hg. Beschluß vom 28. Oktober 1993, Zl. 93/18/0356).

Die Beschwerde gilt somit gemäß § 34 Abs. 2 zweiter Satz VwGG als zurückgezogen, das Verfahren war gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.

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