Normen
FrPolG 1954 §13a Abs2;
FrPolG 1954 §3 Abs1 idF 1987/575;
FrPolG 1954 §3 Abs2 Z7;
FrPolG 1954 §3 Abs3 idF 1987/575;
FrPolG 1954 §13a Abs2;
FrPolG 1954 §3 Abs1 idF 1987/575;
FrPolG 1954 §3 Abs2 Z7;
FrPolG 1954 §3 Abs3 idF 1987/575;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 18. November 1992 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen nigerianischen Staatsangehörigen, gemäß § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 7 des Fremdenpolizeigesetzes ein bis zum 31. Dezember 1997 befristetes Aufenthaltsverbot für das ganze Bundesgebiet erlassen.
In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei am 23. Juni 1992 aus Ungarn nach Österreich eingereist. Er habe keinen Sichtvermerk besessen. Er habe sich der Grenzkontrolle entzogen, indem er sich in einem Zugabteil versteckt habe. Dabei seien ihm Schlepper behilflich gewesen. In der Folge habe er sich ohne die erforderliche Aufenthaltsberechtigung in Österreich aufgehalten und es unterlassen, sich anzumelden. Erst nach einem dreimonatigen Aufenthalt habe er am 23. September 1992 einen Asylantrag gestellt. Dieser Antrag sei mit Bescheid des Bundesasylamtes vom selben Tage abgewiesen worden, wobei einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt worden sei. Der Beschwerdeführer sei zum Aufenthalt in Österreich nicht berechtigt; er habe auch keine vorläufige Aufenthaltsberechtigung erlangt, sodaß gemäß § 9 Abs. 1 Asylgesetz 1991 die Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes in vollem Umfang auf ihn anzuwenden seien.
Der Beschwerdeführer verfüge nicht über die Mittel zu seinem Unterhalt. Damit sei der Tatbestand des § 3 Abs. 2 Z. 7 Fremdenpolizeigesetz erfüllt und die im § 3 Abs. 1 leg. cit. umschriebene Annahme gerechtfertigt. Dazu komme, daß der Beschwerdeführer gegen Bestimmungen des Grenzkontrollgesetzes, des Paßgesetzes, des Fremdenpolizeigesetzes und auch des Meldegesetzes verstoßen habe. Das Aufenthaltsverbot stelle keinen relevanten Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers dar. Auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Abschiebungshindernisse sei in diesem Verfahren nicht einzugehen. Das Interesse des Beschwerdeführers am weiteren Aufenthalt in Österreich falle gegenüber den maßgebenden öffentlichen Interessen nicht ins Gewicht.
Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluß vom 14. Juni 1993, B 2090/92-8, die Behandlung der an ihn gerichteten Beschwerde gegen diesen Bescheid ab und trat sie mit Beschluß vom 2. September 1993, B 2090/92-10, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Der Beschwerdeführer weist auf § 88 Abs. 3 Fremdengesetz (FrG) hin, wonach Aufenthaltsverbote, deren Gültigkeitsdauer bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgelaufen ist, als nach diesem Bundesgesetz - und nicht, wie in der Beschwerde offenbar irrtümlich zitiert wird, nach dem Fremdenpolizeigesetz - erlassene Aufenthaltsverbote mit derselben Gültigkeitsdauer gelten.
Aus dieser Übergangsregelung ist für den Beschwerdeführer schon deshalb nichts zu gewinnen, weil der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid auf dem Boden der zum Zeitpunkt seiner Erlassung bestehenden Sach- und Rechtslage zu prüfen und daher auf die (im vorliegenden Fall erst nach Beschwerdeerhebung eingetretenen) nachträglichen Rechtsänderungen nicht Bedacht zu nehmen hatte.
2. Der Beschwerdeführer bringt zu seiner Mittellosigkeit, auf Grund welcher die belangte Behörde den Tatbestand des § 3 Abs. 2 Z. 7 Fremdenpolizeigesetz als erfüllt angesehen hat, vor, ihm habe die "Möglichkeit zur Anhäufung von Vermögen" gefehlt, welches im Zeitpunkt seiner Einreise, unabhängig von weiteren Verdienstmöglichkeiten, langfristig seinen Unterhalt in Österreich hätte sichern können.
Der Beschwerdeführer vermag damit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, weil § 3 Abs. 2 Z. 7 Fremdenpolizeigesetz nur auf die Unfähigkeit zum Nachweis der Mittel zum Unterhalt abstellt und nicht auch darauf, ob das Fehlen dieser Mittel dem Fremden vorwerfbar ist. Da somit der Tatbestand des § 3 Abs. 2 Z. 7 Fremdenpolizeigesetz erfüllt ist, war auch die im § 3 Abs. 1 leg. cit. umschriebene Annahme gerechtfertigt (siehe das hg. Erkenntnis vom 8. Oktober 1992, Zl. 92/18/0137, m.w.N.).
3. Soweit der Beschwerdeführer darauf hinweist, daß er wegen der von ihm begangenen Gesetzesverstöße nicht bestraft worden sei, ist ihm zu erwidern, daß die belangte Behörde das Aufenthaltsverbot nicht auf § 3 Abs. 2 Z. 2 Fremdenpolizeigesetz gestützt hat. Der Hinweis in der Begründung des angefochtenen Bescheides auf die vom Beschwerdeführer begangenen Übertretungen stellt keine tragende Begründung des angefochtenen Bescheides dar, sodaß schon deshalb die vom Beschwerdeführer behauptete Notstandssituation der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen kann. Im übrigen ist auch den Beschwerdeausführungen nicht zu entnehmen, inwiefern hinsichtlich der übertretung des Meldegesetzes eine Notstandssituation vorgelegen sein soll.
4. Die vom Beschwerdeführer behauptete Verfolgung in seiner Heimat war bei der von der belangten Behörde vorgenommenen Interessenabwägung nicht von Bedeutung, weil im Verfahren betreffend Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht zu beurteilen ist, in welchen Staat der Fremde zulässigerweise abgeschoben werden kann (siehe die hg. Erkenntnisse vom 14. April 1993, Zlen. 92/18/0321-0331, und vom 3. Mai 1993, Zl. 93/18/0027).
Gegen das Ergebnis der von der belangten Behörde vorgenommenen Interessenabwägung bestehen im übrigen angesichts der Kürze des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und des Fehlens familiärer oder sonstiger Bindungen keine Bedenken.
5. Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
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