VwGH 93/18/0421

VwGH93/18/042115.12.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des S in der Türkei, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 17. Februar 1993, Zl. St 175-4/92, betreffend Aufenthaltsverbot, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §66 Abs4;
AVG §8;
FrG 1993 §18;
FrPolG 1954 §3;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
FrG 1993 §18;
FrPolG 1954 §3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 10. November 1992 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 7 in Verbindung mit § 3 Abs. 3 und § 4 Fremdenpolizeigesetz ein bis zum 10. November 1997 befristetes Aufenthaltsverbot für das gesamte Bundesgebiet erlassen.

Gegen diesen Bescheid brachte I (ein Bruder des Beschwerdeführers) einen als Berufung bezeichneten Schriftsatz folgenden Inhaltes ein:

"Ich berufe mich gegen den Bescheid ZL: 06953/1992/WIM vom 10.11.92 gegen meinen Bruder S türkischer Staatsbürger. Die Berufung möchte ich dadurch begründen, weil ich in Österreich seit 8.9.86 lebe, und für meinen kleinen Bruder den Aufenthalt in Österreich bestreiten möchte."

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der von ihr als im Namen des Beschwerdeführers erhoben gewerteten Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 18 Abs. 1 Z. 1 und den §§ 19, 20 und 21 FrG, was die Erlassung des Aufenthaltsverbotes dem Grunde nach betrifft, keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid mit der Maßgabe, "daß er sich ebenfalls auf die bezeichneten Bestimmungen des Fremdengesetzes zu stützen hat." Ferner wurde ausgesprochen, daß die Dauer des Aufenthaltsverbotes gemäß § 21 FrG auf drei Jahre, das sei bis zum 10. November 1995, herabgesetzt werde.

Die vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid wegen Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte an den Verfassungsgerichtshof erhobene Beschwerde wurde von diesem Gerichtshof mit Beschluß vom 21. Juni 1993, B 642/92, abgelehnt und gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpft der Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die von I gegen den erstinstanzlichen Bescheid eingebrachte Berufung kann ihrem klaren, oben wiedergegebenen Wortlaut nach nicht anders verstanden werden, als daß sie von I im eigenen Namen erhoben wird. Es fehlt insbesondere jeglicher Anhaltspunkt, der darauf hindeuten könnte, daß I aufgrund einer ihm vom gesetzlichen Vertreter des minderjährigen Beschwerdeführers erteilten Vollmacht für den Beschwerdeführer einschreite. Die nachträglich vorgelegte "Zustimmungserklärung" der Eltern des Beschwerdeführers vom 20. Jänner 1993 vermag nicht zu bewirken, daß die Berufung dem Beschwerdeführer zuzurechnen ist.

Da einem Dritten weder in dem bis zum 31. Dezember 1992 in Kraft gestandenen Fremdenpolizeigesetz noch im Fremdengesetz Parteistellung oder ein Berufungsrecht in einem Verwaltungsverfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen eine andere Person eingeräumt wurde bzw. wird, wäre die vom Bruder des Beschwerdeführers eingebrachte Berufung mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung als unzulässig zurückzuweisen gewesen.

Wenn die belangte Behörde diese Berufung dennoch einer meritorischen Erledigung zuführte, so verletzte sie damit den Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten, zumal sie die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes gegenüber dem erstinstanzlichen Bescheid verkürzte.

Schon aus diesem Grunde war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Ein Eingehen auf das Vorbringen in der Beschwerde erübrigte sich bei diesem Ergebnis.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

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