VwGH 93/18/0419

VwGH93/18/041930.9.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des K, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 27. Mai 1993, Zl. SD 236/93, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Normen

FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §19;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 27. Mai 1993 wurde der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, gemäß § 17 Abs. 1 des Fremdengesetzes-FrG, BGBl. Nr. 838/1992, ausgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde im wesentlichen folgendes aus: Der Beschwerdeführer sei am 25. Dezember 1992 mit einem bis 6. Jänner 1993 gültigen Touristensichtvermerk in das Bundesgebiet eingereist. Am 1. März 1993 habe er in Wien eine türkische Staatsangehörige geheiratet. Ein am 3. März 1993 gestellter Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Sichtvermerkes sei gemäß § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG abgewiesen worden. Damit stehe fest, daß sich der Beschwerdeführer seit 7. Jänner 1993 unberechtigt im Bundesgebiet aufhalte. Zu prüfen sei noch gewesen, ob vorliegend § 19 FrG zum Tragen komme. Dabei sei davon auszugehen gewesen, daß sich der Beschwerdeführer erst seit wenigen Monaten, und dies illegal, in Österreich aufhalte und während dieses Aufenthaltes eine türkische Staatsangehörige geheiratet habe. Der Wunsch, mit seiner Ehegattin in Österreich zu leben und zu arbeiten, berechtige nicht zum illegalen Aufenthalt. Durch die Ausweisung des Beschwerdeführers werde die rechtliche Grundlage geschaffen, die Verpflichtung des Beschwerdeführers, Österreich zu verlassen, zu realisieren, wenn er dieser Verpflichtung nicht nachkomme. Es bleibe dem Beschwerdeführer unbenommen, sich künftig in seinem Heimatland um jene Aufenthaltsberechtigung zu bemühen, deren er im Bundesgebiet bedürfe. Selbst wenn man von einem Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers ausgehe, sei die belangte Behörde der Ansicht, daß die Ausweisung zur ordnungsgemäßen Vollziehung des Fremdengesetzes, aber auch im Interesse einer geordneten Einwanderungs- und Beschäftigungspolitik notwendig sei.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften behauptende Beschwerde mit dem Begehren, aus diesen Gründen den angefochtenen Bescheid aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 17 Abs. 1 FrG sind Fremde mit Bescheid auszuweisen, wenn sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten; hiebei ist auf § 19 Bedacht zu nehmen.

Würde durch eine Ausweisung gemäß § 17 Abs. 1 oder ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist ein solcher Entzug der Aufenthaltsberechtigung nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten genannten Ziele dringend geboten ist.

2. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, daß die Gültigkeitsdauer seines (ihm von der österreichischen Botschaft in Ankara ausgestellten) Sichtvermerkes mit 6. Jänner 1993 befristet gewesen ist. Weiters bleibt in der Beschwerde unbestritten, daß der von ihm nach diesem Zeitpunkt (am 3. März 1993) gestellte Antrag auf Erteilung eines (weiteren) Sichtvermerkes mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 23. März 1993 abgewiesen worden und - legt man das Beschwerdevorbringen in seinem Zusammenhang zugrunde - dieser Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Auf dem Boden dieses maßgeblichen Sachverhaltes begegnet der im bekämpften Bescheid daraus gezogene rechtliche Schluß, daß sich der Beschwerdeführer seit 7. Jänner 1993 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, keinen Bedenken. An der Verwirklichung dieses Tatbestandes in objektiver Hinsicht - und nur darauf kommt es an - würde auch der in der Beschwerde behauptete Umstand nichts ändern, daß dem Beschwerdeführer beim Polizeikommissariat Landstraße angeblich empfohlen worden sei, mit der Stellung eines Sichtvermerksantrages zuzuwarten, bis das Ehefähigkeitszeugnis für den Beschwerdeführer aus der Türkei eingelangt sei.

3.1. Die Beschwerde erblickt eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides in der unrichtigen Anwendung des § 19 FrG; der Beschwerdeführer sei weder eine Gefahr für die nationale Sicherheit Österreichs noch erscheine es aus anderen im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Gründen dringend geboten, mit einer Ausweisung vorzugehen.

3.2. Die belangte Behörde hat in der Begründung des bekämpften Bescheides darauf hingewiesen, daß - nehme man einen relevanten Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers i.S. des § 19 FrG an - die Ausweisung im öffentlichen Interesse einer ordnungsgemäßen Vollziehung des Fremdengesetzes notwendig sei. Sie hat damit unschwer erkennbar zum Ausdruck gebracht, daß sie die Ausweisung des Beschwerdeführers im Grunde des § 19 FrG deshalb für zulässig erachte, weil diese Maßnahme zur Wahrung der öffentlichen Ordnung (vgl. Art. 8 Abs. 2 MRK) dringend geboten sei. Diese Beurteilung ist rechtlich unbedenklich, kann es doch keinem Zweifel unterliegen, daß ein mehrmonatiger unrechtmäßiger Aufenthalt, vor allem aber auch das weitere Verbleiben des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nach und trotz der rechtskräftigen Abweisung des Antrages auf Erteilung eines Sichtvermerkes (Bescheid vom 23. März 1993) die öffentliche Ordnung in hohem Maß gefährdet. Das dringende Gebotensein der Ausweisung des Beschwerdeführers und damit der Zulässigkeit nach § 19 FrG wurde demnach von der belangten Behörde zu Recht bejaht.

4. Bei diesem Ergebnis ist der Verfahrensrüge dahingehend, daß die belangte Behörde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Einvernahme seiner Ehegattin nicht entsprochen habe, der Boden entzogen. Denn auch wenn diesem Beweisantrag Rechnung getragen worden wäre, hätte sich - ungeachtet des im Hinblick auf die aufrechte Ehe des Beschwerdeführers anzunehmenden Eingriffes in sein Privat- und Familienleben - an der, wie dargetan, dringenden Notwendigkeit der Ausweisung des Beschwerdeführers nichts geändert.

5. Da somit die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt - was bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt -, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

6. Angesichts der vorliegenden Entscheidung in der Hauptsache erübrigte sich ein gesonderter Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

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