VwGH 93/18/0249

VwGH93/18/024930.9.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein derSchriftführerin Dr. Wildmann, in der Beschwerdesache des H in W, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wiener Neustadt vom 24. März 1993, Zl. Fr 239/93, betreffend Versagung eines Wiedereinreisesichtvermerkes, den Beschluß gefaßt:

Normen

FrG 1993 §10;
FrG 1993 §7;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
FrG 1993 §10;
FrG 1993 §7;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Eingabe vom 19. März 1993 beantragte F (geb. 1979), als Antragsteller, vertreten durch seinen Vater H (geb. 1939), ihm einen Wiedereinreisesichtvermerk zu erteilen.

Der darüber ergangene Bescheid der belangten Behörde

lautet:

"Betr.: F, 1979 geb., türk. StA.,

vertreten durch

H, 1939 geb., türk. StA.,

als Kindesvater.

Wiedereinreisesichtsvermerksantrag

Bescheid

Spruch

Ihr Antrag auf Erteilung eines Wiedereinreisesichtsvermerkes für Ihren Sohn F durch die Bundespolizeidirektion Wiener Neustadt vom 19.3.1993 wird gemäß § 10 Abs. 1 Zi. 6 Fremdengesetz 1992 abgewiesen.

Begründung

Ihr Sohn F, welcher in Ihrem Reisepaß miteingetragen ist, ist am 5.2.1993 über den Flughafen Schwechat sichtvermerksfrei eingereist. Gemäß § 10 Abs. 1 Zi. 6 Fremdengesetz ist die Erteilung eines Sichtvermerkes zu versagen, wenn dieser nach sichtvermerksfreier Einreise erteilt werden soll.

Eine Ausnahme von dieser Bestimmung ist im Gesetz nicht

vorgesehen.

Rechtsmittelbelehrung

..."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde des H als Kindesvater des F. Der Beschwerdeschriftsatz ist sowohl von H als auch von F unterzeichnet. In Befolgung des aus diesem Grunde erteilten Mängelbehebungsauftrages zur Klarstellung, wer als Beschwerdeführer auftritt, wurde ein ergänzender Schriftsatz vorgelegt, in dem ausdrücklich und ausschließlich H als Beschwerdeführer bezeichnet wird. Der Beschwerdeführer macht im wesentlichen geltend, daß nicht nachvollziehbar sei, ob dem Grundsatz der Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 8 AVG und dem Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit gemäß § 37 AVG, entsprochen worden sei.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Aufl., S. 412 ff, zitierten Entscheidungen) ist eine auf Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG gestützte Beschwerde nur dann zulässig, wenn zumindest die Möglichkeit besteht, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem gesetzlich normierten subjektiven Recht verletzt wurde.

Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall hinsichtlich des Beschwerdeführers nicht erfüllt. Die maßgebenden Bestimmungen des Fremdengesetzes (FrG) räumen einem Dritten keinen Rechtsanspruch auf Erteilung eines Sichtvermerkes an eine andere Person ein.

Der Antrag auf Erteilung des Sichtvermerkes ist - wie sich aus dem angefochtenen Bescheid ergibt und vom Beschwerdeführer im ergänzenden Schriftsatz ausdrücklich zugestanden wird - von F, vertreten durch den Beschwerdeführer als Vater, gestellt worden. Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid auch über diesen Antrag abgesprochen. Der Beschwerdeführer kann deshalb durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht nicht verletzt sein.

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.

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