VwGH 93/18/0248

VwGH93/18/024817.6.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, in der Beschwerdesache der Z in W, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 29. April 1993, Zl. IV-589.024-FrB/92, betreffend Versagung eines Sichtvermerkes, den Beschluß gefaßt:

Normen

FrG 1993 §10;
FrG 1993 §7;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
FrG 1993 §10;
FrG 1993 §7;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des M vom 17. März 1993 auf Erteilung eines Sichtvermerkes gemäß § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführerin macht darin im wesentlichen geltend, daß sie aufgrund einer bei einem Unfall erlittenen Querschnittslähmung auf die Betreuung durch ihren Sohn (den Sichtvermerkswerber) angewiesen sei.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 412 ff, zitierten Entscheidungen) ist eine auf Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG gestützte Beschwerde nur dann zulässig, wenn zumindest die Möglichkeit besteht, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem gesetzlich normierten subjektiven Recht verletzt wurde.

Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall hinsichtlich der Beschwerdeführerin nicht erfüllt. Die maßgebenden Bestimmungen des FrG (§§ 7 ff) räumen nämlich einem Dritten keinen Rechtsanspruch auf Erteilung eines Sichtvermerkes an eine andere Person ein.

Die Beschwerdeführerin kann daher durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten nicht verletzt sein, weshalb die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen war.

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