VwGH 93/18/0189

VwGH93/18/01893.5.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde der E in L, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 11. Februar 1993, Zl. St 189-3/92, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Normen

FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §19;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 11. Februar 1993 wurde die Beschwerdeführerin, eine türkische Staatsangehörige, gemäß § 17 Abs. 1 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, ausgewiesen.

In der Begründung dieses Bescheides wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei am 9. August 1992, von Ungarn kommend, über den Grenzübergang Nickelsdorf nach Österreich eingereist. Sie habe keinen österreichischen Sichtvermerk besessen. Sie habe in ihrem Reisepaß einen französischen Sichtvermerk mit Gültigkeit bis 23. September 1992 gehabt. Sie sei nach ihren Angaben deshalb nach Österreich gekommen, um bei ihrem Vater zu bleiben, der seit einem Jahr in Österreich sei. Die Beschwerdeführerin halte sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Das Fremdenpolizeigesetz, auf Grund dessen die Ausweisung von der Erstbehörde verfügt worden sei, sei mit Ablauf des 31. Dezember 1992 außer Kraft getreten. Nach § 88 Abs. 1 FrG sei das Verfahren nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes weiterzuführen. Die Voraussetzungen für die Ausweisung nach § 17 Abs. 1 FrG seien im Hinblick auf den nicht rechtmäßigen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet gegeben. Die Ausweisung sei im Interesse der öffentlichen Ordnung dringend geboten, um zu verhindern, daß durch die Schaffung vollendeter Tatsachen ein Aufenthalt im Bundesgebiet erreicht werde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

1. Gemäß § 17 Abs. 1 FrG sind Fremde mit Bescheid auszuweisen, wenn sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten; hiebei ist auf § 19 Bedacht zu nehmen.

Würde durch eine Ausweisung gemäß § 17 Abs. 1 oder ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist ein solcher Entzug der Aufenthaltsberechtigung nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten genannten Ziele dringend geboten ist.

Gemäß § 88 Abs. 1 des mit 1. Jänner 1993 in Kraft getretenen FrG sind Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anhängig sind, nach dessen Bestimmungen weiterzuführen.

2. Aus der zuletzt zitierten Übergangsbestimmung ergibt sich eindeutig, daß die belangte Behörde bei Erlassung des angefochtenen Bescheides die Bestimmungen des FrG anzuwenden hatte. Es ist nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen die Beschwerdeführerin meint, aus dieser Bestimmung die gegenteilige Auffassung ableiten zu können, nämlich daß die Behörde § 10a Fremdenpolizeigesetz anwenden hätte müssen. Es ist daher unerheblich, ob die Voraussetzungen nach dieser Gesetzesstelle erfüllt wären oder nicht.

3. Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, einen Sichtvermerk für Österreich zu besitzen oder besessen zu haben. Aus welchen Gründen sie der französische Sichtvermerk (mit Gültigkeit bis 23. September 1992) am 9. August 1992 zur Einreise in das Bundesgebiet berechtigt haben soll, wird von ihr nicht näher ausgeführt. Entgegen ihrer Auffassung erfordert die Ausweisung nach § 17 Abs. 1 FrG nicht die Betretung des Fremden innerhalb eines Monates ab der Einreise. Es genügt vielmehr der nicht rechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet und die Bedachtnahme auf § 19 FrG.

Die Beschwerdeführerin ist großjährig. Nach ihrem Vorbringen ist davon auszugehen, daß sie ihr bisheriges Leben in ihrer Heimat verbracht hat. Sie ist am 9. August 1992 nach Österreich eingereist und hat sich hier in der Folge aufgehalten, ohne dazu berechtigt zu sein. Aus der Tatsache, daß ihr Vater sich seit einem Jahr erlaubterweise in Österreich aufhält, ergibt sich kein relevanter Eingriff durch die Ausweisung in das Privat- oder Familienleben der Beschwerdeführerin, verhindert doch die Ausweisung nicht jene Kontakte der Beschwerdeführerin mit ihrem Vater, wie sie vor ihrem unerlaubten Aufenthalt in Österreich möglich waren.

Mangels eines relevanten Eingriffes in das Privat- oder Familienleben der Beschwerdeführerin im Sinne des § 19 FrG brauchte nicht darauf eingegangen zu werden, ob die Ausweisung zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten genannten Ziele dringend geboten ist.

4. Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Entscheidung über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

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