Normen
AuslBG §15 Abs1 Z2;
EheG §23;
EheG §27;
PaßG 1969 §25 Abs3 litd;
PaßG 1969 §27 Abs1;
VwRallg;
AuslBG §15 Abs1 Z2;
EheG §23;
EheG §27;
PaßG 1969 §25 Abs3 litd;
PaßG 1969 §27 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Innsbruck (der belangten Behörde) vom 6. November 1992 wurde der Antrag des Beschwerdeführers, eines türkischen Staatsangehörigen, vom 12. März 1992 auf Erteilung eines befristeten mehrmaligen Wiedereinreisesichtvermerkes gemäß § 25 Abs. 1 und Abs. 3 lit. d des Paßgesetzes 1969 (PG) abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde im wesentlichen folgendes aus: Anläßlich der Stellung eines Antrages auf Erteilung eines (neuerlichen) Sichtvermerkes bei der belangten Behörde am 12. März 1992 habe der Beschwerdeführer neben einem bis 31. Jänner 1992 gültigen Befreiungsschein eine Heiratsurkunde des Standesamtes Frastanz vom 22. Dezember 1989 vorgelegt, derzufolge er seit diesem Zeitpunkt mit der österreichischen Staatsbürgerin GK verheiratet sei. Daraufhin durchgeführte Ermittlungen hätten ergeben, daß der Beschwerdeführer eindeutig und allein zum Zweck des Erwerbes einer Aufenthaltsberechtigung bzw. eines Befreiungsscheines über einen türkischen Mittelsmann die Ehe mit einer österreichischen Staatsangehörigen geschlossen habe. Seine Ehegattin sei im Zeitpunkt der Eheschließung von Drogen abhängig und aufgrund des Versprechens, bei Eingehung der Ehe Geld und Suchtgift zu erhalten, leicht zu überreden gewesen, diese Ehe zu schließen. Aussagen des Beschwerdeführers am 6. Juli 1992 vor der belangten Behörde hätten sich im Hinblick auf nachfolgende Erhebungen - vor allem die Einvernahme der Gattin des Beschwerdeführers am 7. September 1992 - als gänzlich unwahr herausgestellt. Tatsächlich habe der Beschwerdeführer nicht einmal den Aufenthaltsort seiner Gattin gewußt; ebensowenig treffe es zu, daß er mit ihr, wie von ihm behauptet, in ständiger Verbindung gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe versucht, die Behörde vorsätzlich zu täuschen; nur durch umfangreiche Erhebungen sei es möglich gewesen, seine Gattin (in einer Entziehungsanstalt) ausfindig zu machen und sie zu diesem Sachverhalt einzuvernehmen. Für die belangte Behörde ergäben sich keine Zweifel am Wahrheitsgehalt der die Unrichtigkeit der Angaben des Beschwerdeführers erweisenden Angaben der GK gegenüber den Gendarmeriebeamten.
Für den Beschwerdeführer sei die Eingehung der Ehe bloß Mittel zum Zweck gewesen, in Österreich bleiben zu können. Es sei offensichtlich, daß dieses Verhalten des Beschwerdeführers einen evidenten Rechtsmißbrauch darstelle. Es könne daraus ohne Zweifel der Schluß gezogen werden, daß der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstelle.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit dem Begehren, denselben wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 25 Abs. 1 PG kann einem Fremden ein Sichtvermerk erteilt werden, sofern kein Versagungsgrund gemäß Abs. 3 vorliegt.
Nach § 25 Abs. 3 lit. d leg. cit. ist die Erteilung eines Sichtvermerkes zu versagen, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, daß ein Aufenthalt des Sichtvermerkswerbers im Bundesgebiet die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.
2.1. Die Beschwerde wendet sich vor allem gegen die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung, insbesondere dagegen, daß sich die Behörde bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes allein auf die Angaben der Ehegattin des Beschwerdeführers gestützt habe, ohne weitere Ermittlungen durchgeführt zu haben.
2.2. Anders als die Beschwerde hegt der Verwaltungsgerichtshof - im Rahmen seiner in bezug auf die Beweiswürdigung eingeschränkten Prüfungsbefugnis (s. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) - weder Zweifel an einer ausreichenden Sachverhaltsermittlung noch an der Schlüssigkeit der von der belangten Behörde vorgenommenen Erwägungen. Ob ein Akt der Beweiswürdigung richtig in dem Sinn ist, daß z.B. eine den Beschwerdeführer belastende Darstellung - wie hier die Aussage der Ehegattin des Beschwerdeführers - und nicht dessen (gegenläufige) Verantwortung den Tatsachen entspricht, ist indes, wie in dem vorzitierten Erkenntnis betont, von der (dargestellten eingeschränkten) Prüfungsbefugnis des Gerichtshofes nicht umfaßt.
Die Gattin des Beschwerdeführers hat anläßlich ihrer im Auftrag der belangten Behörde von Gendarmen des Postens Enns durchgeführten Vernehmung (vgl. Niederschrift vom 7. September 1992) in detaillierter und widerspruchsfreier Form die zu ihrer Eheschließung mit dem Beschwerdeführer führenden Umstände dargestellt und hiebei im besonderen auf die ihr dafür von einem (namentlich unbekannten) Mittelsmann zugesagten und in der Folge auch realisierten Gegenleistungen in Geld und Suchtgift (Heroin) sowie darauf hingewiesen, daß sie nach der Trauung am 22. Dezember 1989 weder mit dem Mittelsmann noch dem Beschwerdeführer jemals Kontakt gehabt oder sie auch nur gesehen habe. Diesen klaren und instruktiven Angaben hielt der Beschwerdeführer nach deren Vorhalt durch die belangte Behörde (vgl. Niederschrift vom 6. November 1992) lediglich entgegen, daß diese Anschuldigungen keinesfalls den Tatsachen entsprächen und weder ein Mittelsmann noch er seiner Gattin Geld oder Heroin übergeben hätten; im übrigen hielt er seine am 6. Juli 1992 vor der belangten Behörde gemachte Aussage aufrecht, wonach er mit seiner Gattin zwar nicht zusammenlebe, aber jedes freie Wochenende zu ihr nach Frastanz fahre, ihre Wohnanschrift jedoch nicht kenne und ihm auch nicht bekannt sei, daß sich seine Frau in einer Entziehungsanstalt aufhalte oder aufgehalten habe.
Daß die belangte Behörde angesichts dieser Beweisergebnisse der Gattin des Beschwerdeführers mehr Glauben schenkte als dem Beschwerdeführer, kann ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden. Diese Beweiswürdigung entbehrt nicht der Schlüssigkeit, sie ist überdies mit dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut durchaus vereinbar. Die in der Beschwerde dazu vorgetragenen Verfahrensrügen vermögen samt und sonders die Relevanz der behaupteten behördlichen Versäumnisse nicht darzutun, wobei noch anzumerken ist, daß das Vorbringen, es sei ihm "die Möglichkeit genommen worden zu beweisen, daß seine Aussagen den Tatsachen entsprechen", mit der Aktenlage nicht in Einklang steht, wurde ihm doch von der belangten Behörde unter Vorhalt der Aussage seiner Gattin Gelegenheit geboten, durch konkrete, die ihn belastende Darstellung seiner Frau widerlegende Angaben zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen. Daß er diese Gelegenheit nicht genützt hat, kann nicht der belangten Behörde angelastet werden.
3. Der von der belangten Behörde aus dem von ihr als maßgeblich festgestellten Sachverhalt der Eingehung der Ehe durch den Beschwerdeführer gegen Entgeltleistung (in Form von Geld und Suchtgift) an seine Gattin ausschließlich zu dem Zweck der Erlangung einer Aufenthaltsberechtigung gezogene rechtliche Schluß, es sei damit der Tatbestand des § 25 Abs. 3 lit. d PG verwirklicht worden, begegnet keinen Bedenken. Denn wie der Verwaltungsgerichtshof erstmals in seinem Erkenntnis vom 29. Juni 1992, Zl. 92/18/0096, und seither wiederholt (vgl. etwa jüngst das Erkenntnis vom 14. April 1993, Zl. 93/18/0151) zum Ausdruck gebracht hat, stellt die Eingehung der Ehe durch einen Fremden zwecks Beschaffung einer Aufenthaltsberechtigung und eines Befreiungsscheines (gemäß § 15 Abs. 1 Z. 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes) einen evidenten Rechtsmißbrauch dar. Dieser - in einem, wie dargetan, im wesentlichen mängelfreien Verfahren festgestellte - Mißbrauch stellt ein Verhalten des Beschwerdeführers dar, das als gravierende Beeinträchtigung des geordneten menschlichen Zusammenlebens und solcherart als ein Umstand zu werten ist, der die Annahme rechtfertigt, sein weiterer Aufenthalt in Österreich würde die öffentliche Ordnung in einem Maß gefährden, welches ein Zurücktreten der geltend gemachten (ohnehin nicht schwer wiegenden) Privatinteressen des Beschwerdeführers (Aufenthalt im Bundesgebiet seit 1987) jedenfalls geboten erscheinen läßt.
4. Da sich nach dem Gesagten die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
5. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
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