VwGH 93/18/0134

VwGH93/18/013429.7.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des K in W, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 3. Februar 1993, Zl. IV-170.946/FRB/93, betreffend Ungültigerklärung eines Sichtvermerkes, zu Recht erkannt:

Normen

FrG 1993 §10 Abs1 Z3;
FrG 1993 §10 Abs1 Z3;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.660,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem genannten Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien (der belangten Behörde) wurde der am 13. März 1991 erteilte und bis zum 27. Mai 1993 befristete Wiedereinreisesichtvermerk des Beschwerdeführers gemäß § 11 Abs. 1 FrG für ungültig erklärt. In der Begründung dieses Bescheides wurde ausgeführt, daß dem Beschwerdeführer gleichzeitig mit seiner Gattin, welche einer Beschäftigung nachgehe, ein Sichtvermerk erteilt worden sei. Der Beschwerdeführer selbst gehe keiner Beschäftigung nach. Mit Schreiben des Finanzamtes für den 3. und 11. Bezirk vom 24. April 1992 sei bekanntgeworden, daß der Beschwerdeführer bei diesem Finanzamt einen Abgabenrückstand in der Höhe von S 134.628,-- habe. Dies und die Absicht, den Sichtvermerk für ungültig zu erklären, sei dem Beschwerdeführer bei der Niederschrift am 10. Juli 1992 zur Kenntnis gebracht worden. Weiters sei ihm vorgehalten worden, daß bei der Wiener Gebietskrankenkasse ein Betrag von S 140.000,-- offen sei. Er habe erklärt, mit der Behörde eine Ratenzahlung vereinbart zu haben. Die ihm zum Nachweis dieser Vereinbarung gesetzte Frist habe er untätig verstreichen lassen. Darüber hinaus habe das genannte Finanzamt mit Schreiben vom 13. Jänner 1993 mitgeteilt, daß sich der Abgabenrückstand auf S 138.757,50 erhöht habe. Auf Grund dieses Sachverhaltes sei offensichtlich, daß der Aufenthalt des Beschwerdeführers nicht nur zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, sondern auch tatsächlich geführt habe. Der zwingende Sichtvermerksversagungsgrund des § 10 Abs. 1 Z. 3 FrG sei gegeben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn aus diesem Grunde aufzuheben. Bei richtiger Anwendung der Bestimmungen der §§ 10, 11, 19 und 20 FrG wäre der bekämpfte Bescheid nicht zu erlassen und die "Aufenthaltsberechtigung" nicht für ungültig zu erklären gewesen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 11 Abs. 1 FrG ist ein Sichtvermerk ungültig zu erklären, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, welche die Versagung des Sichtvermerkes (§ 10 Abs. 1 und 2) rechtfertigen würden.

Gemäß § 10 Abs. 1 FrG ist die Erteilung eines Sichtvermerkes zu versagen, wenn ... 3) der Aufenthalt des Sichtvermerkswerbers zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, es sei denn, diese Belastung ergäbe sich aus der Erfüllung eines gesetzlichen Anspruches.

Die zur Begründung des angefochtenen Bescheides herangezogene Bestimmung des § 10 Abs. 1 Z. 3 FrG hat finanzielle Belastungen einer Gebietskörperschaft vor Augen, die dadurch entstehen, daß sie Leistungen zu erbringen hat. Abgaben- und Beitragsrückstände erfüllen nicht den Tatbestand dieser Bestimmung.

Aus diesen Gründen war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Das Mehrbegehren des Beschwerdeführers war abzuweisen, weil an Schrifsatzaufwand lediglich der in der genannten Verordnung erwähnte Pauschalbetrag zusteht, in welchem die Umsatzsteuer bereits enthalten ist und an Stempelgebühren lediglich S 360,-- für die Beschwerde dreifach, S 120,-- für die Vollmacht und S 60,-- für zwei Beilagen zu entrichten waren.

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