Normen
AVG §13a;
AVG §64 Abs2;
FrG 1993 §22 Abs1;
FrG 1993 §22 Abs2;
FrG 1993 §36 Abs2;
FrG 1993 §37 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs2;
FrG 1993 §37 Abs4;
VwRallg;
AVG §13a;
AVG §64 Abs2;
FrG 1993 §22 Abs1;
FrG 1993 §22 Abs2;
FrG 1993 §36 Abs2;
FrG 1993 §37 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs2;
FrG 1993 §37 Abs4;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit Bescheid der BH Zwettl (der belangten Behörde) vom 2. März 1993 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 26. Februar 1993 auf Erteilung eines Abschiebungsaufschubes gemäß § 36 Abs. 2 iVm §§ 37 und 54 des Fremdengesetzes-FrG, BGBl. Nr. 838/1992, abgewiesen (Spruchpunkt A.) und sein Antrag vom 1. März 1993 auf Erteilung eines Durchsetzungsaufschubes hinsichtlich des mit Bescheid derselben Behörde vom 22. Februar 1993 erlassenen Aufenthaltsverbotes gemäß § 22 Abs. 1 leg. cit. zurückgewiesen (Spruchpunkt B.).
Zur Begründung des Spruchpunktes A. führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei von ihr mit Schreiben vom 12. Jänner 1993 nachweislich davon informiert worden, daß beabsichtigt sei, gegen ihn aufgrund zweier gerichtlicher Verurteilungen zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwei Monaten und einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 15 Monaten ein unbefristetes Aufenthaltsverbot zu erlassen. Mit diesem Schreiben sei er über die Möglichkeit in Kenntnis gesetzt worden, Umstände geltend zu machen, die die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes bzw. die Abschiebung unzulässig machen würden. Am 26. Februar 1993 habe der Beschwerdeführer um einen Abschiebungsaufschub bis 22. Februar 1994 angesucht und diesen Antrag mit der bevorstehenden notwendigen stationären Behandlung ab 10. März 1993 im Krankenhaus Horn begründet. Der Beschwerdeführer habe vor Erlassung des Aufenthaltsverbotes gegen ihn keinen Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung gestellt und bisher auch keine Gründe i.S. des § 37 FrG behauptet. Weiters seien keine Umstände erkennbar, wonach die Abschiebung aus tatsächlichen Gründen unmöglich wäre. Der Antrag des Beschwerdeführers sei demnach abzuweisen gewesen.
Zu Spruchpunkt B. wies die belangte Behörde darauf hin, daß der Beschwerdeführer bis 22. Februar 1993 keine Stellungnahme zur Mitteilung über die beabsichtigte Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen ihn abgegeben habe, sodaß kein Anlaß bestanden habe, die Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbotes hinauszuschieben. Da die Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes gemäß § 22 Abs. 1 FrG nur bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes möglich sei, sei der diesbezügliche, bei der belangten Behörde am 2. März 1993 eingelangte Antrag des Beschwerdeführers als verspätet eingebracht zurückzuweisen gewesen, da der Bescheid über die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes dem Beschwerdeführer bereits am 26. Februar 1993 persönlich ausgefolgt worden sei.
2. In der vorliegenden, gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 2. März 1993 gerichteten Beschwerde behauptet der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit und begehrt deshalb die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 36 Abs. 2 FrG ist die Abschiebung eines Fremden auf Antrag oder von Amts wegen auf bestimmte, jeweils ein Jahr nicht übersteigende Zeit aufzuschieben (Abschiebungsaufschub), wenn sie unzulässig ist (§ 37) oder aus tatsächlichen Gründen unmöglich scheint.
Nach § 37 Abs. 1 leg. cit. ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eines Fremden in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, daß er Gefahr liefe, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.
Gemäß § 37 Abs. 2 leg. cit. ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung eines Fremden in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, daß dort sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33, Z. 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolles über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974).
Zufolge des § 37 Abs. 4 FrG ist die Abschiebung eines Fremden in einen Staat, in dem er im Sinne des Abs. 2 bedroht ist, nur zulässig, wenn der Fremde aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder wenn er nach rechtskräftiger Verurteilung wegen eines Verbrechens, das mit mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist, eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet (Art. 33 Z. 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge).
2.1. Die Beschwerde wirft der belangten Behörde vor, sie habe es unterlassen, sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, daß er sich ab 10. März 1993 einer unbedingt erforderlichen Behandlung im Krankenhaus Horn zu unterziehen habe, auseinanderzusetzen; sie sei auch auf entsprechende Beweisanbote des Beschwerdeführers nicht eingegangen. In diesen Versäumnissen sei ein wesentlicher Verfahrensmangel gelegen, da der Umstand einer unbedingt notwendigen stationären Behandlung (einschließlich einer Operation) jedenfalls eine Tatsache darstelle, aufgrund deren die Abschiebung gemäß § 37 Abs. 2 FrG zwingend aufzuschieben sei.
2.2. Dieser Argumentation vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht beizupflichten. Daß der besagte Krankenhausaufenthalt des Beschwerdeführers, selbst wenn er sich als "unbedingt erforderlich" erweisen sollte, keinen Grund darstellt, der gemäß § 37 Abs. 2 iVm Abs. 4 FrG eine Abschiebung unzulässig macht, bedarf angesichts des klaren Wortlautes dieser Bestimmungen keiner weiteren Darlegungen. Sollte der Beschwerdeführer indes nicht § 37 Abs. 2 FrG, sondern tatsächlich § 36 Abs. 2 leg. cit. gemeint haben, so wäre ihm entgegenzuhalten, daß der von ihm ins Treffen geführte Grund auch nicht dem Tatbestand des § 37 Abs. 1 leg. cit. - was gleichfalls keiner weiteren Erörterung bedarf - subsumierbar ist, und schließlich auch nicht bewirkt, daß die Abschiebung "aus tatsächlichen Gründen unmöglich scheint". Letzteres schon deshalb, weil der Krankenhausaufenthalt des Beschwerdeführers seinen eigenen Angaben zufolge erst mit 10. März 1993 beginnen sollte und er nicht behauptet hat, daß die stationäre Behandlung nicht auch im Ausland durchgeführt werden könne.
3. Die bekämpfte Versagung der Erteilung des beantragten Abschiebungsaufschubes (Spruchpunkt A.) ist sohin nicht mit der behaupteten Rechtswidrigkeit behaftet.
4. § 22 Abs. 1 und 2 FrG lautet:
§ 22. (1) Die Ausweisung gemäß § 17 Abs. 1 und das Aufenthaltsverbot werden mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der Fremde hat dann unverzüglich auszureisen. Die Behörde kann auf Antrag bei der Erlassung einer Ausweisung gemäß § 17 Abs. 1 oder eines Aufenthaltsverbotes den Eintritt der Durchsetzbarkeit auf höchstens drei Monate hinausschieben (Durchsetzungsaufschub); hiefür sind die öffentlichen Interessen an einer sofortigen Ausreise gegen jene Umstände abzuwägen, die der Fremde bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat.
(2) Hat die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen eine Ausweisung gemäß § 17 Abs. 1 (§ 27 Abs. 3) oder gegen das Aufenthaltsverbot (§ 27 Abs. 4) ausgeschlossen, so werden diese mit dem Ausspruch durchsetzbar; der Fremde hat dann unverzüglich auszureisen.
5.1. Der Beschwerdeführer hält die von der belangten Behörde in der Begründung zu Spruchpunkt B. vertretene Auffassung, die Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes sei nur gleichzeitig mit der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes möglich, für verfehlt. Es könne nicht in der Intention des Gesetzgebers gelegen sein, daß ein Antrag auf Durchsetzungsaufschub "etwa nur bis zur erstinstanzlichen Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung zulässig wäre".
5.2. Grundsätzlich wird ein Aufenthaltsverbot mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar (§ 22 Abs. 1 FrG). Nur ausnahmsweise, und zwar dann, wenn die aufschiebende Wirkung einer gegen das Aufenthaltsverbot erhobenen Berufung ausgeschlossen wird, wird dieses Verbot schon früher, nämlich mit dem Ausspruch über den Ausschluß der aufschiebenden Wirkung, durchsetzbar (§ 22 Abs. 2 leg. cit.). Der solcherart ex lege vorgesehene Eintritt der Durchsetzbarkeit kann gemäß § 22 Abs. 1 leg. cit. durch die Behörde hinausgeschoben werden. Wie die Wortfolge "bei der Erlassung ... eines Aufenthaltsverbotes" erkennen läßt, ist die Behörde mit einem den Eintritt der Durchsetzbarkeit dieser Maßnahme hinausschiebenden Ausspruch in zeitlicher Hinsicht dahingehend eingeschränkt, daß dieser gleichzeitig mit dem Aufenthaltsverbot zu treffen ist. Da ein Durchsetzungsaufschub nicht mehr angeordnet werden kann, wenn die Durchsetzbarkeit
bereits eingetreten ist (arg.: "... den Eintritt der Durchsetzbarkeit ... hinausschieben"), diese aber im
vorliegenden Fall infolge des laut Beschwerde verfügten Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung der Berufung gegen den erstinstanzlichen Aufenthaltsverbotsbescheid vom 22. Februar 1993 jedenfalls mit der Erlassung dieses Bescheides dem Beschwerdeführer gegenüber (26. Februar 1993) gegeben war, mußte gleichzeitig mit dem Aufenthaltsverbotsbescheid der ersten Instanz (d.i. der belangten Behörde) der Ausspruch über den Durchsetzungsaufschub ergehen. Da der diesbezügliche Antrag des Beschwerdeführers - insoweit stimmt die Beschwerde der Feststellung der belangten Behörde zu - erst nach diesem Zeitpunkt gestellt wurde, entsprach die Zurückweisung dieses Antrages als verspätet eingebracht dem Gesetz.
Die in diesem Zusammenhang gerügte Unterlassung einer Rechtsbelehrung des Beschwerdeführers ist nicht zielführend, da § 13a AVG die belangte Behörde nicht verpflichtete, den Beschwerdeführer in materiell-rechtlicher Hinsicht zu beraten und anzuleiten, welche Maßnahmen er ergreifen könnte, um die Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbotes hinauszuschieben.
6. Es erweist sich demnach auch Spruchpunkt B. des bekämpften Bescheides nicht als rechtswidrig.
7. Da nach dem Gesagten die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt - was bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt -, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren (somit auch ohne Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages hinsichtlich einer weiteren Beschwerdeausfertigung für den Bundesminister für Inneres) als unbegründet abzuweisen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)