Normen
FrG 1993 §18 Abs1 Z1;
FrG 1993 §7;
VwRallg;
FrG 1993 §18 Abs1 Z1;
FrG 1993 §7;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde gegen die Beschwerdeführerin, eine chinesische Staatsangehörige, gemäß § 18 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit §§ 19, 20 und 21 FrG ein mit zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Nach der Begründung sei die Beschwerdeführerin im November 1990 mit einem widerrechtlich erlangten Sichtvermerk der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau aus Ungarn kommend in das Bundesgebiet eingereist. Dem Sichtvermerksantrag, der nicht von der Beschwerdeführerin gestammt habe, sei eine "Wohnbestätigung" beigelegt worden, wonach die Beschwerdeführerin im örtlichen Zuständigkeitsbereich der genannten Behörde wohnhaft sei; tatsächlich habe die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt in Budapest gewohnt. Aufgrund von in ähnlich gelagerten anderen Fällen gewonnenen Erfahrungen gehe die belangte Behörde davon aus, daß die Besorgung des Sichtvermerkes für die Beschwerdeführerin entgeltlich "bzw. durch Abarbeiten des "Preises" in einem Chinarestaurant" erfolgt sei, weshalb die Beschwerdeführerin gewußt habe oder zumindest hätte wissen müssen, daß ihr Einreisesichtvermerk für Österreich gesetzwidrig besorgt werden würde. Die Beschwerdeführerin sei darüber hinaus in einem bestimmten Chinarestaurant in I der "Schwarzarbeit" als Serviererin nachgegangen. Diese Feststellung stützte die belangte Behörde darauf, daß die Beschwerdeführerin am 31. Jänner 1992 und am 7. Mai 1992 von Kriminalbeamten der Bundespolizeidirektion I "auf frischer Tat" betreten worden sei. In rechtlicher Hinsicht seien im Gesamtverhalten der Beschwerdeführerin bestimmte, die Annahme des § 18 Abs. 1 Z. 1 FrG rechtfertigende Tatsachen zu erblicken. Der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin sei im Hinblick auf das erhebliche Interesse an der Einhaltung der fremdenpolizeilichen und arbeitsmarktrechtlichen Bestimmungen im Sinne des § 19 FrG dringend geboten. Im Rahmen der nach § 20 Abs. 1 FrG vorgenommenen Interessenabwägung berücksichtigte die belangte Behörde, daß sich die Beschwerdeführerin erst seit November 1990 im Bundesgebiet aufhalte. Ihr Gatte lebe seit November 1989 in Österreich und arbeite seit Jänner 1991 als Koch in einem Chinarestaurant in I. Ihre beiden Kinder im Alter von acht und fünf Jahren befänden sich bei einer Schwester der Beschwerdeführerin in China. Die Beschwerdeführerin und ihr Gatte seien in der sogenannten "Chinesenszene" integriert und hätten eine intensive Bindung in Österreich ausschließlich zueinander. Die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation der Beschwerdeführerin und ihrer Familie wögen nach Ansicht der belangten Behörde nicht schwerer als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:
Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Parteiengehörs geltend macht, entbehrt ihr Vorbringen schon deshalb der Relevanz, weil sie nicht darlegt, welche entscheidungswesentlichen Tatsachen aufgrund des behaupteten Verfahrensmangels unberücksichtigt geblieben sind (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 610, angeführte Judikatur).
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beschwerdeführerin von der Unrichtigkeit der Angaben in dem in ihrem Namen gestellten Sichtvermerksantrag wußte und ob sie für die Besorgung des Sichtvermerkes ein Entgelt leisten mußte. Selbst wenn man von ihren Angaben im Verwaltungsverfahren ausginge, wonach sie sich das Visum durch eine Freundin über einen anderen in Budapest lebenden Chinesen, dessen Namen sie nicht kenne, besorgen habe lassen, ohne hiefür ein Entgelt zahlen zu müssen, könnte ihr der Vorwurf nicht erspart bleiben, daß sie bei gehöriger Aufmerksamkeit zumindest Verdacht hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des "Beschaffungsvorganges" hätte schöpfen müssen. Auch bei der Beschwerdeführerin, die ihren Angaben zufolge bereits im Jahr 1988 China verlassen und sich anschließend in Brasilien, dann aufgrund eines von der spanischen Botschaft ausgestellten Visums in Spanien und sodann in Ungarn aufhielt, wodurch sie Gelegenheit hatte, Erfahrungen auf fremdenpolizeilichem Gebiet zu sammeln, kann nämlich das jedem einigermaßen versierten Fremden geläufige Wissen vorausgesetzt werden, daß ein Sichtvermerk im allgemeinen bei der Vertretungsbehörde des Staates, in den man einreisen will, zu beantragen ist, wobei es in der Regel einer eigenhändig zu unterfertigenden Eingabe bedarf. Wenn die Beschwerdeführerin nicht diesen, sondern den von ihr beschriebenen Weg zur Erlangung des Sichtvermerkes wählte, mußte sie damit rechnen, daß der ausgestellte Sichtvermerk nicht auf legalem Weg erwirkt worden ist. Daß sie von diesem Sichtvermerk Gebrauch machte, ohne zuvor wenigstens Erkundigungen über dessen Zustandekommen eingeholt zu haben, fällt ihr jedenfalls als Vernachlässigung der zur Einhaltung der maßgebenden fremdenpolizeilichen Vorschriften gebotenen Sorgfalt zur Last.
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, daß der Vorwurf der "Schwarzarbeit" nicht gerechtfertigt sei, weil sie sich in dem Lokal, in dem ihr Gatte als Koch beschäftigt sei, zwar öfters aufhalte und dort auch gelegentlich esse, jedoch nicht arbeite, bekämpft sie die Beweiswürdigung der belangten Behörde. Diese hält aber der Überprüfung im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) stand:
Die Beschwerdeführerin räumt selbst ein, daß sie bei den fremdenpolizeilichen Kontrollen beim Servieren von Speisen angetroffen worden sei, und bestreitet auch nicht, daß sie dabei die im Lokal übliche Arbeitskleidung getragen habe. Schon aufgrund dieser Umstände bestehen gegen die Feststellung, daß die Beschwerdeführerin als Serviererin beschäftigt gewesen sei, keine Bedenken. Daß die Beschwerdeführerin diese Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht hätte ausüben dürfen, ist nicht strittig.
Bei dieser Sachlage ist es nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde aufgrund des Gesamt(fehl)verhaltens der Beschwerdeführerin zur Auffassung gelangte, daß dieses die in § 18 Abs. 1 Z. 1 FrG umschriebene Annahme rechtfertige, weil der Aufenthalt der Beschwerdeführerin die öffentliche Ordnung gefährde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 1993, Zl. 93/18/0247).
Mit Rücksicht auf die Gewichtigkeit der durch die Verfehlungen der Beschwerdeführerin verletzten öffentlichen Interessen erscheint das Aufenthaltsverbot auch zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele (hier zum Schutz der öffentlichen Ordnung) dringend geboten (§ 19 FrG).
Auch die von der belangten Behörde im Grunde des § 20 Abs. 1 FrG vorgenommene Interessenabwägung stößt auf keine Bedenken. Wenn die Beschwerdeführerin bemängelt, daß dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen sei, woraus die belangte Behörde den Schluß ziehe, die Beschwerdeführerin und ihr Gatte seien lediglich in der "hiesigen sogenannten Chinesenszene" integriert und hätten eine intensive Bindung in Österreich ausschließlich zueinander, ist sie zum einen auf ihr Vorbringen in der Berufung, wonach sie über keinerlei Fremdsprachenkenntnisse verfüge, zum anderen auf die Aussage ihres Gatten vom 10. Dezember 1991 zu verweisen, aus der hervorgeht, daß der Genannte in Österreich bisher nur in Chinarestaurants gelebt und gearbeitet hat. Im übrigen zeigt die Beschwerdeführerin selbst nicht auf, inwieweit sie oder ihr Gatte, vom Milieu ihrer Landsleute abgesehen, in Österreich integriert seien. Daß sich der Gatte der Beschwerdeführerin nicht legal in Österreich aufhalte, hat die belangte Behörde nicht angenommen. Ob auch er mit einem Aufenthaltsverbot zu rechnen haben werde, ist nicht entscheidend. Unbestritten ist aber, daß sich die beiden Kinder der Beschwerdeführerin in China aufhalten. Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes kann nicht gesagt werden, daß die Dauer des Aufenthaltes und das Ausmaß der Integration der Beschwerdeführerin oder ihrer Familienangehörigen sowie die Intensität der familiären oder sonstigen Bindungen den Schluß zuließen, daß die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation der Beschwerdeführerin und ihrer Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von seiner Erlassung.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
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