VwGH 93/18/0043

VwGH93/18/004327.5.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des N in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 23. Dezember 1992, Zl. SD 509/92, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

FrPolG 1954 §3 Abs1 idF 1987/575;
FrPolG 1954 §3 Abs2 Z6;
FrPolG 1954 §3 Abs1 idF 1987/575;
FrPolG 1954 §3 Abs2 Z6;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangengen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 23. Dezember 1992 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen ägyptischen Staatsangehörigen, gemäß § 3 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl. Nr. 75/1954 idF BGBl.575/1987, (FrPolG) ein bis 31. Dezember 1997 befristetes Aufenthaltsverbot für das "Bundesgebiet der Republik Österreich" erlassen.

In sachverhaltsmäßiger Hinsicht nahm die belangte Behörde - auf der Grundlage des von ihr durchgeführten Beweisverfahrens (insbesondere mehrerer Zeugenaussagen) - als erwiesen an, daß der Beschwerdeführer, sei es auch nur mit dem eigentlichen Ziel, Versicherungsverträge abzuschließen und dafür Provisionen zu kassieren, Landsleuten Arbeitsbestätigungen (der X), von denen er habe wissen müssen und auch gewußt habe, daß sie unrichtig seien, zwecks Vorlage an die Behörde zur Erlangung einer Aufenthaltsberechtigung verschafft habe. Der Aufenthalt eines Fremden - so die belangte Behörde in rechtlicher Würdigung dieses Sachverhaltes -, der daran mitwirke, daß andere Fremde, noch dazu in größerer Zahl, unrichtige Angaben über ihre Beschäftigungsverhältnisse machten, um eine Aufenthaltsberechtigung zu erlangen, und der damit einer geordneten Fremdenpolitik entgegenwirke, gefährde zumindest in gleicher oder noch stärkerem Maß die öffentliche Ordnung wie der Aufenthalt jedes einzelnen Fremden, der den Tatbestand des § 3 Abs. 2 Z. 6 FrPolG verwirkliche. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers laufe daher jedenfalls öffentlichen Interessen i.S. des § 3 Abs. 1 FrPolG zuwider. Ungeachtet dessen, daß aufgrund des Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich seit 1988 eine "gewisse Integration", darüberhinaus auch eine Beeinträchtigung seines beruflichen Fortkommens gegeben sei, würden die maßgeblichen öffentlichen Interessen unverhältnismäßig schwerer wiegen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde, mit dem Begehren, den angefochtenen Bescheid aus diesem Grund aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein Aufenthaltsverbot ausschließlich auf § 3 Abs. 1 FrPolG (unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 3 leg. cit.) gestützt werden, wenn triftige Gründe vorliegen, die zwar nicht die Voraussetzungen der in § 3 Abs. 2 leg. cit. angeführten Fälle aufweisen, wohl aber in ihrer Gesamtheit die im § 3 Abs. 1 leg. cit. umschriebene Annahme rechtfertigen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 17. September 1992, Zl. 92/18/0189, m.W.N.).

2. Die belangte Behörde hat unter Zugrundelegung des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers geprüft, ob die im § 3 Abs. 1 FrPolG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei. Sie ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, daß der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich deshalb die öffentliche Ordnung gefährde, weil er anderen Fremden (Landsleuten) falsche Arbeitsbestätigungen (der X) beschafft habe, damit sich diese solcherart in fremdenpolizeirechtlich verpönter Weise die Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet verschaffen könnten. Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Ansicht der belangten Behörde, daß ein Verhalten wie das des Beschwerdeführers gleichermaßen durch das Fremdenpolizeigesetz geschützte öffentliche Interessen gefährde wie das Verhalten der Fremden, die sich zur Erlangung einer Aufenthaltsberechtigung solcher nicht den Tatsachen entsprechender Arbeits-(und Einkommens)bestätigungen bedienten.

Unter der Voraussetzung, daß der von der belangten Behörde als maßgeblich angenommene Sachverhalt in einem mängelfreien Verfahren ermittelt wurde, begegnet demnach die von ihr vorgenommene rechtliche Beurteilung keinen Bedenken.

3.1. Die Beschwerde behauptet Mangelhaftigkeit des Verfahrens insofern, als es die belangte Behörde unterlassen habe, "für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteiengehör, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen". Dazu wird insbesondere das behördliche Versäumnis, sämtliche Zeugen im Hinblick auf zutage getretene Widersprüchlichkeiten in den Aussagen dreier ägyptischer Sichtvermerkswerber neuerlich einzuvernehmen und die Geschäftsunterlagen der X beizuschaffen, geltend gemacht. Schließlich wird der Behörde zum Vorwurf gemacht, sie habe sich allein auf die belastenden Teile der Aussagen der besagten drei Ägypter gestützt, hingegen die den Beschwerdeführer entlastenden Aussagen der Zeugen Peter W., Eugen St. und Rozalia D. außer acht gelassen.

3.2. Der Beschwerde gelingt es mit diesem Vorbringen nicht, eine Entscheidungswesentlichkeit der angeblich unterlaufenen Verfahrensmängel aufzuzeigen. Sie übersieht vor allem, daß der Beschwerdeführer selbst, und zwar anläßlich seiner Aussagen vor der Bundespolizeidirektion Wien am 12. September 1992 und am 15. September 1992, ausdrücklich die Aushändigung von ca. 20 bzw. von einer oder mehreren Arbeitsbestätigungen in 15 Fällen an Landsleute zugestanden hat. Zutreffend hat die belangte Behörde im Zusammenhang damit darauf hingewiesen, daß es von untergeordneter Bedeutung sei, wer diese Arbeitsbestätigungen ausgestellt habe. Daß aber diese vom Beschwerdeführer übergebenen Bestätigungen unrichtig waren, indem darin etwas erklärt wurde, das nicht den Tatsachen entsprach, ergibt sich - entgegen der Meinung des Beschwerdeführers - übereinstimmend und in widerspruchsfreier Form aus den Aussagen der Zeugen S, K und B vor der Bundespolizeidirektion Wien am 12. September 1992 (vgl. die jeweils im Beisein eines Dolmetsch abgefaßten und von den Zeugen unterfertigten Niederschriften vom selben Tag). Des weiteren lassen jedenfalls die Aussagen S und K keinen Zweifel daran, daß der Beschwerdeführer den Genannten die falschen Arbeitsbestätigungen zum Zweck der Erlangung einer Aufenthaltsberechtigung übergeben hat. Angesichts dieser Beweisergebnisse war die vom Beschwerdeführer vermißte neuerliche Vernehmung der Zeugen entbehrlich. Was die Aussagen der Zeugen Peter W., Eugen St. und Rozalia D. anlangt, so erklärte die Letztgenannte im Rahmen ihrer Aussage vor der Bundespolizeidirektion Wien am 16. November 1992, daß der Beschwerdeführer "ein bis zwei Mal" von ihr unterfertigte Arbeitsbestätigungen übergeben habe, während Peter W. und Eugen St. angaben, der Beschwerdeführer habe selbst keine Versicherungsabschlüsse getätigt, sondern solche bloß für die X vermittelt und hiefür Provision erhalten (Eugen St.), die Bestätigungen "über die freiberufliche Tätigkeit von Ausländern" (für die X) seien alle von Rozalia D. unterfertigt worden (Peter W.). Diese Aussagen stellen - anders als der Beschwerdeführer meint - keineswegs "entlastende" Zeugenaussagen dar. Wenn die belangte Behörde sie bei ihrer Entscheidungsfindung nicht berücksichtigt hat, so schlägt dies jedenfalls nicht zu Lasten des Beschwerdeführers aus. Weshalb bei dieser Sachlage eine neuerliche Vernehmung dieser Zeugen hätte stattfinden sollen, ist nicht erkennbar. Gleiches gilt in bezug auf die vom Beschwerdeführer verlangte Beischaffung von Geschäftsunterlagen der X.

4. Zusammenfassend ist hiezu festzuhalten, daß die belangte Behörde ein ausreichendes Beweisverfahren durchgeführt hat, die Würdigung der Ergebnisse desselben nicht als unschlüssig anzusehen ist und die auf dieser Beweiswürdigung gründenden maßgeblichen Tatsachenfeststellungen den daraus gezogenen rechtlichen Schluß der belangten Behörde, der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet gefährde die öffentliche Ordnung, als zutreffend erkennen lassen.

5. Zu der von der belangten Behörde im Grunde des § 3 Abs. 3 FrPolG vorgenommenen Interessenabwägung enthält die Beschwerde keine Ausführungen. Eine weitere Erörterung dieses Fragenkreises erübrigt sich somit, zumal beim Verwaltungsgerichtshof gegen die dazu angestellten Erwägungen der belangten Behörde keine Bedenken aufgetaucht sind.

6. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

7. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

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