VwGH 93/15/0139

VwGH93/15/013918.11.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl sowie die Hofräte Dr. Karger und Dr. Steiner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Dr. Wurdinger, in der Beschwerdesache der J in F, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Berufungssenat VIII, vom 29. Juni 1993, 6/4 - 4348/92-08, betreffend Einkommen- und Gewerbesteuer für das Jahr 1990, den Beschluß gefaßt:

Normen

VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen von 3.035 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin behauptet, der angefochtene Bescheid sei ihr am 8. Juli 1993 zugestellt worden. Wie sich jedoch - nach Einleitung des Vorfahrens - sowohl aus der Gegenschrift der belangten Behörde, in der die kostenpflichtige Zurückweisung der Beschwerde beantragt wird, als auch aus den Verwaltungsakten ergibt, ist der angefochtene Bescheid am 7. Juli 1993 zugestellt worden.

Die im § 26 Abs 1 Z 1 VwGG normierte sechswöchige Frist zur Erhebung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde endete daher am 18. August 1993. Die erst am 19. August 1993 zur Post gegebene Beschwerde war daher wegen Versäumung der Einbringungsfrist gemäß § 34 Abs 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl Nr 104/1991.

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