Normen
EStG 1972 §2 Abs2;
EStG 1972 §2 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich in Übereinstimmung mit der vorgelegten Ausfertigung der angefochtenen Berufungsentscheidung, daß der Beschwerdeführer in den Jahren 1984 bis 1987 neben Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit auch negative Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit als Journalist erklärt hatte, und zwar Verluste von insgesamt S 132.169,--.
Im ersten Halbjahr 1988 erhielt der Beschwerdeführer von der F-Betriebsgesellschaft m.b.H. das Anbot einer leitenden Stellung in der Presse- und PR-Abteilung, weshalb er seine selbständige journalistische Tätigkeit noch vor Erreichen der Gewinnschwelle beendete.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen Bescheide des Finanzamtes als unbegründet ab, womit gemäß § 200 Abs. 2 BAO die vorläufige Einkommensteuerfestsetzungen für 1984 bis 1987 durch Bescheide über die Nichtveranlagung zur Einkommensteuer für die Streitjahre ersetzt worden waren.
Die belangte Behörde vertrat dazu im wesentlichen die Rechtsauffassung, im Falle des Beschwerdeführers liege mit Rücksicht auf die Beendigung seiner freiberuflichen Tätigkeit ein abgeschlossener Beobachtungszeitraum vor, innerhalb dessen kein positives Gesamtgergebnis erzielt worden sei. Die selbständige journalistische Tätigkeit des Beschwerdeführers sei daher nicht als Einkunftsquelle anzuerkennen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf "einkommensteuermindernde Berücksichtigung der Anlaufverluste aus seiner selbständig ausgeübten Tätigkeit als Journalist durch unrichtige Anwendung des § 2 EStG und weiter durch unrichtige Anwendung der Verfahrensvorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung (§§ 161 ff, 93 Abs. 3 lit. a BAO i.V.m. § 279 dieses Gesetzes)" verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Streitentscheidend ist im vorliegenden Fall allein die Frage, ob die selbständige Tätigkeit des Beschwerdeführers als Journalist überhaupt als Einkunftsquelle anzuerkennen ist oder ob sogenannte Liebhaberei vorliegt (vgl. dazu z.B. das jüngst ergangene hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 1993, Zl. 92/15/0023 und die dort zitierte hg. Vorjudikatur).
Der Beschwerdeführer vermeint im Kern seiner Beschwerdeausführungen, es komme nicht auf das Vorliegen eines abgeschlossenen Beobachtungszeitraumes an, sondern vielmehr darauf, daß die selbständige journalistische Tätigkeit objektiv gesehen in Österreich durchaus auf Dauer Gewinne erwarten lasse, sowie auf sein subjektives Ertragsstreben. Er wirft der belangten Behörde Unverständnis für den von ihm ausgeübten Beruf vor.
Dazu ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, daß es nach der zitierten hg. Judikatur dann, wenn für die Beurteilung der Frage des Vorliegens einer Einkunftsquelle ein sogenannter abgeschlossener Beobachtungszeitraum zur Verfügung steht, weder auf eine (bezogen auf den Beginn der entsprechenden Tätigkeit) prognostische Beurteilung der Aussichten auf Erzielung eines Gesamtüberschusses ankommt, noch auf die Ursachen der Beendigung der ausgeübten Tätigkeit. Da der Beschwerdeführer selbst einräumt, seine selbständige Tätigkeit als Journalist, die er im ersten Halbjahr 1988 beendete, hätte nur Verluste eingebracht, ergibt sich bereits daraus, daß die der belangten Behörde vorgeworfene Rechtsverletzung nicht vorliegt.
Damit ist aber das Schicksal der Beschwerde bereits entschieden, weil mit Rücksicht auf die mit der zitierten hg. Judikatur im Einklang stehende Begründung des angefochtenen Bescheides auch das Vorliegen der behaupteten Verfahrensmängel zu verneinen ist. Insbesondere bedurfte es auf Grund des unstrittigen Sachverhaltes nicht der vom Beschwerdeführer vermißten weiteren Beweisaufnahme zur Klärung der objektiven Ertragsfähigkeit des Journalistenberufes in Österreich bzw. der subjektiven Gewinnabsicht des Beschwerdeführers.
Die Beschwerde war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen, wobei diese Entscheidung mit Rücksicht auf die durch die zitierte Judikatur klargestellte Rechtsfrage in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden konnte.
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