VwGH 93/14/0144

VwGH93/14/014416.11.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss sowie die Hofräte Dr. Hnatek, Dr. Karger, Dr. Baumann und Mag. Heinzl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Hutter, über die Beschwerde des Dr. A in S, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich (Berufungssenat III) vom 29. Juni 1993, Zl. 4/63/1-BK/Hö-1988, betreffend Einkommensteuer für 1985, zu Recht erkannt:

Normen

LiebhabereiV §2 Abs2;
LiebhabereiV §2 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, der im Streitjahr Einkünfte aus selbständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb, aus nichtselbständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen und aus Vermietung und Verpachtung erzielte, ging durch Anbot vom 20. Juni 1985 eine vom Geschäftsherrn am 27. November 1985 aufgenommene echte stille Beteiligung von S 321.000,-- zuzüglich 5 % Agio an der T GmbH ein, die als Auffanggesellschaft der in wirtschaftliche Schwierigkeiten geratenen A GmbH gegründet worden war. Die T GmbH hatte von der A GmbH das Anlagevermögen mit den Aufführungsrechten für die europaweit zu veranstaltenden Eisshows erworben. Auf das dem hg. Erkenntnis vom 22. Juni 1993, 93/14/0086, zugrunde liegenden Beteiligungsmodell an der A GmbH wird verwiesen. Sowohl die T GmbH als auch der Beschwerdeführer verzichteten für zehn Jahre auf eine Kündigung der stillen Gesellschaft. Auf Grund der Übernahmeerklärung vom 20. Juni 1985 erwarb der Beschwerdeführer achtzehn Aktien in Nominale von je S 500,-- zuzüglich 10 % Agio an der BV AG, wobei sich die A GmbH bereit erklärte, jede dieser Aktien bis 30. November 1987 um S 10.000,-- zurückzukaufen.

Der Beschwerdeführer erklärte aus der stillen Beteiligung im Jahr 1985 einen Werbungskostenüberschuß von S 303.821,--.

Die belangte Behörde erkannte mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr angefochtenen Bescheid die Einkunftsquelleneigenschaft der stillen Beteiligung nicht an. Bereits im Ausgabeprospekt sei mit dem Hinweis auf die Steuerersparnis geworben worden. Durch die Inanspruchnahme von Investitionsbegünstigungen sei im ersten Wirtschaftsjahr mit einem verteilungsfähigen Verlust in Höhe der stillen Gesellschaftseinlage zu rechnen gewesen, der noch im Veranlagungsjahr 1985 mit anderen positiven Einkünften hätte ausgeglichen werden können. Die im Ausgabeprospekt enthaltene Wirtschaftlichkeitsvorschau umfasse einen Zeitraum von nicht ganz vier Jahren und weise für die stillen Gesellschafter nach einem Verlust der Einlage im Rumpfwirtschaftsjahr 1985 Gewinnanteile von rund 14 %, 24 % bzw 25 % aus. Die prognostizierten Gewinnanteile seien als wesentlich überhöht und unrealistisch anzusehen, weil auf Grund der Konzeptlosigkeit (nach Mißerfolgen in Belgien sei die Show kurzfristig nach Deutschland verlegt worden, wo sie auf Grund fehlender Werbevorlaufzeiten sowie des gleichzeitig stattfindenden Karnevals ebenfalls nur zu geringen Einnahmen geführt habe) und des Mißmanagements des Geschäftsherrn (die Aufführungsrechte bis zum 30. Juni 1988 seien zu einem überhöhten Preis erworben worden; der Kaufpreis für die technische Ausrüstung sei ebenfalls zu hoch gewesen; obwohl im Rumpfwirtschaftsjahr 1985 noch keine Einnahmen erzielt worden seien, seien für die Zurverfügungstellung der Werberechte bereits S 800.000,-- bezahlt worden) mit der Erzielung von Gewinnen überhaupt nicht zu rechnen gewesen sei. Aber selbst wenn die Tätigkeit der T GmbH eine Einkunftsquelle dargestellt hätte, wäre damit für den Standpunkt des Beschwerdeführers nichts gewonnen, weil aus der Einkunftsquelleneigenschaft der Tätigkeit der T GmbH als Geschäftsherr keineswegs die Einkunftsquelleneigenschaft der stillen Beteiligung folge. Es sei daher als erwiesen anzusehen, daß innerhalb des Zeitraumes von zehn Jahren, für den sowohl der Beschwerdeführer als auch die T GmbH ausdrücklich auf die Ausübung des Kündigungsrechtes verzichtet hätten, somit innerhalb eines überschaubaren Zeitraumes, aus der stillen Beteiligung ein Gesamtüberschuß nicht zu erzielen gewesen sei. Seit Juni 1986 sei nämlich nichts mehr aufgeführt worden. Infolge des Verkaufs des notwendigen Anlagevermögens am 16. Dezember 1986 sei auch in Zukunft mit Aufführungen nicht mehr zu rechnen. Die stille Beteiligung des Beschwerdeführers sei somit spätestens seit Ende des Jahres 1986 als wertlos anzusehen. Es könne überdies nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer habe die stille Beteiligung in der Absicht erworben, um daraus einen steuerlichen Gesamtüberschuß zu erzielen. Im Ausgabeprospekt sei neben der Steuerersparnis (durch Geltendmachung des Verlustes im Jahr 1985) vor allem auf den steuerfreien Veräußerungserlös aus der Veräußerung der (fast) gleichzeitig mit der stillen Beteiligung erworbenen Aktien hingewiesen worden. Der Konnex des Aktienerwerbes samt der Zusage, diese bis 30. November 1987 um das Zwanzigfache ihres Nominales wieder verkaufen zu können, mit dem Eingehen der stillen Beteiligung ergäbe sich aus dem Anbot auf Erwerb von stiller Beteiligung und Aktien vom selben Tag sowie aus der Einbeziehung des Veräußerungserlöses der Aktien in die Renditeberechnung des Gesamtmodells. Daß Personen, die keine stille Beteiligung an der T GmbH eingegangen seien, ebenfalls das Anbot gemacht worden sei, Aktien der BV AG zu kaufen, geschweige denn, diese um das Zwanzigfache ihres Nominales wieder zu veräußern, behaupte auch der Beschwerdeführer nicht. Dies sei nicht weiter verwunderlich, weil die BV AG ausschließlich zur Durchführung dieser Transaktion gegründet worden sei. Die Aktien hätten weder einen entsprechenden Substanzwert noch Ertragsaussichten gehabt, die das genannte Anbot rechtfertigen würden. Dieses Anbot sei nur damit zu erklären, daß möglichen Interessenten der Erwerb der stillen Beteiligung mit der Aussicht auf Erlöse aus steuerfreien Aktienverkäufen schmackhaft gemacht werden sollte. Das Rückkaufsanbot sowie die Erstellung einer Wirtschaftlichkeitsvorschau sowohl für die stillen Beteiligten als auch für die T GmbH nur bis zum Wirtschaftsjahr 1987/88 sprächen überdies für eine zeitlich begrenzte Beteiligung. Der Vorteil dieses Beteiligungsmodells im Gegensatz zu einer risikoärmeren Veranlagungsform liege für den Beschwerdeführer darin, daß er auf Grund der Steuerersparnis bereits im ersten Jahr der Beteiligung einen sehr hohen "Ertrag" erzielt hätte, den er wiederum anderweitig anlegen hätte können.

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch diesen Bescheid in seinem Recht auf Anerkennung der stillen Beteiligung "als steuerlich beachtliche Einkunftsquelle" und auf Berücksichtigung der ihm durch die "Beteiligung entstandenen Verluste als Werbungskosten" verletzt. Er behauptet Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und beantragt deshalb Bescheidaufhebung.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens stimmen zu Recht darin überein, daß die Liebhabereiverordnung 1990 auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden ist. Der Beschwerdeführer irrt aber, wenn er meint, ungeachtet dessen könne an Hand der Regelungen der Liebhabereiverordnung auf eine rechtswidrige Vorgangsweise der belangten Behörde geschlossen werden. Die in der Liebhabereiverordnung 1990 geregelte steuerliche Anerkennung der Verluste der ersten drei Jahre, unabhängig vom Vorliegen einer Einkunftsquelle, hat außerhalb ihres Geltungsbereiches keine Bedeutung.

Mit der Frage des Vorliegens der Einkunftsquelleneigenschaft echter stiller Beteiligungen an Unternehmen, die durch die Geltendmachung von Investitionsbegünstigungen Verluste erzielen, hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits in mehreren Fällen auseinandergesetzt und diese mit ausführlicher Begründung verneint. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird daher gemäß § 43 Abs 2 zweiter Satz auf die hg. Erkenntnisse vom 22. Juni 1993, 93/14/0086, und vom 5. August 1993, 93/14/0110, die das ähnlich gelagerte Beteiligungsmodell an der A GmbH betreffen, verwiesen.

Der Beschwerdeführer meint, bei objektiver Betrachtung der Gewinnchancen der T GmbH im Zeitpunkt des Eingehens seiner stillen Beteiligung könne weder der Tätigkeit der T GmbH noch der stillen Beteiligung die Einkunftsquelleneigenschaft abgesprochen werden. Das Konzept habe beachtliche Erfolgschancen versprochen. Den Anlaufkosten seien in den folgenden drei Jahren prognostizierte Gewinne von 5 % bis rund 16 % gegenübergestanden. Eine längere Prognose sei nicht abgegeben worden, weil das in dieser Branche realistisch nicht möglich sei. Der Beschwerdeführer stimmt den Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid jedoch insoweit zu, als die entgegen der Prognose entstandenen Verluste auf das Mißmanagement sowie die teilweise Konzeptlosigkeit der Geschäftsführung der T GmbH zurückzuführen seien. Damit gesteht der Beschwerdeführer aber ein, daß die Tätigkeit der T GmbH - zumindest in der offensichtlich nicht betriebswirtschaftlichen Grundsätzen entsprechenden Form, in der sie geführt wurde - nicht geeignet war, auf Dauer gesehen Gewinne zu erzielen. Warum der stillen Beteiligung des Beschwerdeführers dennoch die objektive Eignung, Einnahmenüberschüsse zu erzielen, nicht abgesprochen werden könne, ist unverständlich, zumal die wirtschaftliche Abhängigkeit der stillen Beteiligung von der Tätigkeit der T GmbH als Geschäftsherr unbestritten ist.

Die Behauptung des Beschwerdeführers, die belangte Behörde stütze ihre Ausführungen betreffend die mangelnde Gewinnerzielungsmöglichkeit der T GmbH ausschließlich auf Umstände, die erst nach dem Eingehen seiner stillen Beteiligung aufgetreten seien, ist unzutreffend. Die belangte Behörde hat vielmehr dargelegt, warum das von Anfang an bestehende Mißmanagement, das schon beim Erwerb des Anlagevermögens zu überhöhten Preisen erkennbar gewesen sei, zu den schließlich auftretenden Verlusten führen habe müssen. Die Feststellung, aus der stillen Beteiligung wäre auch innerhalb von zehn Jahren schon auf Grund der fehlenden Gewinnerzielungsmöglichkeit der T GmbH kein positives Gesamtergebnis zu erzielen gewesen, ist von der belangten Behörde schlüssig begründet worden. Im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zustehenden Prüfungsbefugnis sind keine Bedenken gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde entstanden.

Darauf, ob dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Eingehens der stillen Beteiligung bereits alle Umstände, die gegen die Gewinnerzielungsmöglichkeit der T GmbH gesprochen haben, bekannt gewesen sind, kommt es bei der Beurteilung der objektiven Ertragserzielungsmöglichkeit nicht an. Diese Kenntnis des Beschwerdeführers wäre lediglich für die Beurteilung seiner Absicht relevant gewesen; auf diese kommt es aber bei der festgestellten, von Anbeginn vorliegenden, objektiv erkennbaren Unmöglichkeit, einen Gesamtüberschuß zu erzielen, nicht an.

Obwohl die belangte Behörde bereits auf Grund der objektiv fehlenden Ertragsmöglichkeit die stille Beteiligung als steuerlich unbeachtliche Liebhaberei beurteilen durfte, hat sie auch schlüssig begründet, warum sie meint, der Beschwerdeführer habe überhaupt nie die (objektivierbare) Absicht gehabt, aus der stillen Beteiligung einen steuerlichen Gesamtüberschuß zu erzielen. Das Argument des Beschwerdeführers, aus der Steuerersparnis sowie aus dem Veräußerungserlös der Aktien hätte er einen kaum höheren Ertrag als aus einer konventionellen Wertpapieranlage erzielt, weshalb das Eingehen der risikoreichen stillen Beteiligung für ihn ohne Gewinnaussichten sinnlos gewesen wäre, hat die belangte Behörde mit dem Hinweis widerlegt, aus der stillen Beteiligung hätte der Beschwerdeführer einen wesentlichen Teil des "Ertrags" bereits im ersten Jahr erzielt. Dieser "Ertrag" wäre ihm in der Folge sogleich wieder zu anderen Zwecken zur Verfügung gestanden, was bei einer konventionellen Anlageform nicht der Fall gewesen wäre.

Die Absicht des Beschwerdeführers, steuerfreie Erlöse aus den Aktienverkäufen zu erzielen, kann auf Grund der von der belangten Behörde aufgezeigten Verflechtung der beiden Rechtsgeschäfte entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht isoliert von der Absicht der Steuerersparnis im ersten Jahr der stillen Beteiligung betrachtet werden.

Inwieweit aus dem Rückkaufsanbot für die Aktien auf eine zeitlich begrenzte Beteiligung zu schließen ist, kann dahingestellt bleiben, weil - wie bereits ausgeführt - aus der stillen Beteiligung des Beschwerdeführers auch innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren von vornherein erkennbar kein Gesamtüberschuß erzielbar war.

Zur behaupteten Verletzung von Verfahrensvorschriften führt der Beschwerdeführer nichts aus, was einen relevanten Verfahrensmangel erkennen ließe.

Da der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid somit im Rahmen des Beschwerdepunktes in seinen Rechten nicht verletzt wird, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.

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