VwGH 93/14/0127

VwGH93/14/012721.9.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Karger und Dr. Baumann als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde des J in G, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich (Berufungssenat I) vom 22. Oktober 1992, Zl 4/48/2-BK/Kd-1992, betreffend Einkommensteuer 1990, zu Recht erkannt:

Normen

EStG 1972 §18 Abs1 Z1;
EStG 1988 §18 Abs1 Z1;
EStG 1972 §18 Abs1 Z1;
EStG 1988 §18 Abs1 Z1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid versagte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Anerkennung von für einen Privatkredit geleisteten Zinsen als Sonderausgaben (dauernde Lasten).

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher mit Beschluß vom 15. Juni 1993, B 2075/92, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

Vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf richtige Anwendung der Bestimmungen des EStG 1988 verletzt. Er beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Unstrittig ist, daß es sich bei den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kosten um Zinsen für einen Privatkredit handelt. Der Beschwerdeführer behauptet keinen wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer Einkunftsart, meint aber, daß als Sonderausgaben zu berücksichtigende dauernde Lasten im Sinne des § 18 Abs 1 Z 1 EStG 1988 vorlägen.

Nach dieser Gesetzesstelle sind Renten und dauernde Lasten, die auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhen, bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind.

Schon die belangte Behörde hat zutreffend darauf hingewiesen, daß Schuldzinsen neben dauernden Lasten zwar gemäß § 10 Abs 1 Z 1 EStG 1967 als Sonderausgaben abzugsfähig waren, soweit Betriebsausgaben oder Werbungskosten nicht vorlagen, daß in § 18 Abs 1 Z 1 EStG 1972 - und in § 18 Abs 1 Z 1 EStG 1988 - Schuldzinsen aber nicht mehr aufscheinen. Es unterliegt keinem Zweifel, daß mit dem EStG 1972 die Abzugsfähigkeit der Schuldzinsen als Sonderausgaben beseitigt wurde (vgl. Hofstätter-Reichel, Kommentar zum EStG 1972, § 18 Abs 1 allgemein Tz 1 lit a, § 18 Abs 1 Z 1 Tz 1; Doralt, Kommentar zum EStG 1988, zweite Auflage, § 18 Tz 25; Stoll, Rentenbesteuerung, dritte Auflage, Seite 474). Für den Geltungsbereich des EStG 1988 hat sich hieran nichts geändert. Die Auffassung des Beschwerdeführers, Schuldzinsen würden unter den Begriff der dauernden Lasten im Sinne des § 18 Abs 1 Z 1 EStG 1988 - für diese ist eine aleatorische Komponente charakteristisch (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. März 1993, 92/15/0052; Stoll aaO, Seiten 14, 18, 21) - fallen, ist verfehlt.

Als Verfahrensmangel rügt der Beschwerdeführer, daß die belangte Behörde seinen Antrag auf Anerkennung einer Sonderausgabe als Antrag auf Berücksichtigung einer außergewöhnlichen Belastung im Sinne des § 34 EStG 1988 hätte werten können. Der Beschwerdeführer trägt nicht vor, welches im Verwaltungsverfahren erstattete Vorbringen die belangte Behörde dazu hätte veranlassen müssen. Selbst in der Beschwerde wird zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 34 EStG 1988 nichts ausgeführt. Auch die Verfahrensrüge ist somit unbegründet.

Schon der Inhalt der Beschwerde läßt erkennen, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte