VwGH 93/14/0114

VwGH93/14/011421.9.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss sowie die Hofräte Dr. Hnatek und Dr. Karger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, in der Beschwerdesache der N-GmbH in L, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich, Berufungssenat I, vom 29. April 1993, 6/257/1-BK/Ko-1992, betreffend Körperschaft- und Gewerbesteuer für die Jahre 1989 und 1990, den Beschluß gefaßt:

Normen

VwGG §26 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §26 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen von 3.035 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin behauptet, der im Spruch dieses Beschlusses genannte, nunmehr angefochtene Bescheid sei ihr am 27. Mai 1993 zugestellt worden. Wie sich jedoch - nach Einleitung des Vorfahrens - sowohl aus der Gegenschrift der belangten Behörde, in der (auch) die kostenpflichtige Zurückweisung der Beschwerde beantragt wird, als auch aus den Verwaltungsakten ergibt, ist der angefochtene Bescheid am 21. Mai 1993 durch Hinterlegung zugestellt worden.

Die im § 26 Abs 1 Z 1 VwGG normierte sechswöchige Frist zur Erhebung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde endete daher am 2. Juli 1993. Die erst am 7. Juli 1993 zur Post gegebene Beschwerde war daher wegen Versäumung der Einbringungsfrist gemäß § 34 Abs 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl Nr 104/1991.

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