VwGH 93/12/0221

VwGH93/12/022115.12.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Stöckelle, in der Beschwerdesache des H in V, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen die Erledigung des Zentralwahlausschusses beim Bundesministerium für Inneres für die Bediensteten der Bundesgendarmerie, 1014 Wien, Herrengasse 7, Zl. 21/1993, betreffend die Geltendmachung der Verletzung der Verschwiegenheitspflicht gemäß § 26 Abs. 2 PVG, den Beschluß gefaßt:

Normen

AVG §18 Abs4;
AVG §56;
AVG §58 Abs1;
AVG §58 Abs2;
AVG §68 Abs4 Z4;
AVG §18 Abs4;
AVG §56;
AVG §58 Abs1;
AVG §58 Abs2;
AVG §68 Abs4 Z4;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit der an den Zentralausschuß der Gendarmerie beim Bundesministerium für Inneres gerichteten Eingabe vom 22. Dezember 1992 hat (die an die belangte Behörde weitergeleitet wurde) der Beschwerdeführer geltend gemacht, daß ein näher bezeichneter Personalvertreter den Inhalt einer Unterredung vom 12. März 1993 schriftlich weitergegeben habe, obwohl er ihn um Verschwiegenheit im Sinne des § 26 Abs. 2 PVG ersucht habe; er hat beantragt, die belangte Behörde wolle als zuständiges Organ die Verletzung der Verschwiegenheitsverpflichtung feststellen und seinen Machthaber hievon informieren.

Mit der nunmehr angefochtenen Erledigung hat die belangte Behörde die Beschwerde (mit näherer Begründung) "als nicht beweisbar zurückgewiesen". Diese als Bescheid bezeichnete Erledigung ist bescheidmäßig gegliedert; die Fertigungsklausel zeigt (nach der Datierung) folgendes Bild: "Für den Zentralwahlausschuß" - es folgt darunter eine waagrechte Linie sowie eine Unterschrift, die nicht verläßlich lesbar ist.

Gegen diese, vom Beschwerdeführer als Bescheid angesehene Erledigung richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen "Bescheides" wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt.

Gemäß § 18 Abs. 4 des nach § 26 Abs. 4 PVG anwendbaren AVG müssen alle schriftlichen Ausfertigungen die Bezeichnung der Behörde enthalten sowie mit Datum und mit der unter leserlicher Beifügung des Namens abgegebenen Unterschrift dessen versehen sein, der die Erledigung genehmigt hat.

§ 18 Abs.4 ist nur auf schriftliche Ausfertigungen anzuwenden, also auf Schriftstücke, die die Sphäre der Behörde verlassen. Auf der Urschrift - dem Konzept - bedarf es neben einer allenfalls unleserlichen Unterschrift nicht auch der leserlichen Beifügung des Namens des Genehmigenden (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Dezember 1988, Zl. 88/02/0159).

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluß vom 27. März 1987, Zl.85/12/0236, unter Bezugnahme auf

Walter - Mayer, Grundriß des Österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes und unter Angabe weiterer Rechtsprechung hinsichtlich eines Beschlusses eines Kollegialorganges dargelegt, daß als wesentliche Fehler, die zur absoluten Nichtigkeit eines (erlassenen) "Bescheides" führen, aufgrund des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowohl von der Rechtsprechung als auch von der Lehre allgemeint anerkannt werden: die mangelnde Behördenqualität der "bescheiderlassenden" Stelle, die mangelnde Ermächtigung der den Akt genehmigenden Person, das Fehlen des Spruches und das Fehlen der ordnungsgemäßen Unterfertigung.

Bereits mit Erkenntnis vom 5. Juni 1985, Zl. 84/11/0178 (in diesem Sinn auch der bereits zitierte Beschluß Zl. 85/12/0236) hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, daß die grundsätzliche Forderung des Gesetzgebers, daß für die Parteien eines Verfahrens die Identität des Genehmigenden erkennbar sein müsse, durch die Novelle BGBl. Nr. 199/1982 noch insofern verdeutlicht worden sei, als seither gefordert werde, daß sich aus der Ausfertigung immerhin in leserlicher Form der Name des Betreffenden ergeben müsse; sollte daher eine Unterschrift unleserlich sein, so müsse in anderer leserlicher Form dessen Name der Erledigung entnehmbar sein. Fehle es daher an einer Unterschrift im Sinne des Gesetzes und ergebe sich aus der Erledigung auch sonst kein Anhaltspunkt dafür, wer die Erledigung genehmigt habe, scheine also auch keine "leserliche Beifügung des Namens" des Genehmigenden auf, so liege ein Nichtbescheid vor. Im Beschwerdefall weist die angefochtene Erledigung zwar ein als Unterschrift erkennbares Schriftbild auf, doch ist dieses nicht soweit leserlich, daß daraus der Name des Genehmigenden zweifelsfrei erkennbar wäre (in diesem Sinn etwa der Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Dezember 1986, Zl. 86/01/0072).

Demnach handelt es sich bei der nicht ausreichend leserlichen Beifügung des Namens des Unterzeichnenden um einen im Sinne der vorherigen Darlegungen wesentlichen Mangel, der zur Folge hat, daß diese der Beschwerde zugrundeliegende Erledigung nicht als Bescheid zu werten ist. Die Beschwerde mußte daher in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 3 VwGG zurückgewiesen werden, ohne daß auf das Vorbringen des Beschwerdeführers inhaltlich einzugehen war.

Eine Kostenentscheidung entfällt, weil Kostenersatz nicht angesprochen wurde.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte