VwGH 93/12/0051

VwGH93/12/005130.6.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Herberth und Dr. Germ als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Stöckelle, in der Beschwerdesache des Dr. G in W, gegen den Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten wegen Verletzung der Entscheidungspflicht über einen Antrag auf Auszahlung eines Kostenvorschusses vom September 1990, den Beschluß gefaßt:

Normen

B-VG Art132;
B-VG Art137;
RGV 1955 §36 Abs3;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art132;
B-VG Art137;
RGV 1955 §36 Abs3;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer macht mit der vorliegenden Beschwerde gemäß Art. 132 B-VG (§ 27 VwGG) die Verletzung der Entscheidungspflicht der belangten Behörde "über einen Antrag vom September 1990" auf Auszahlung eines Kostenvorschusses, der später bescheidmäßig abzurechnen gewesen wäre, geltend. Er führt aus, der Sachverhalt schließe an jenen der Beschwerde 92/12/0232 an, in welcher er einen Antrag vom 31. Oktober 1989 "auf Ersatz des gesamten Mehraufwandes auch seiner Verwendung an der österreichischen Botschaft in X" zum Verfahrensgegenstand gemacht habe.

Tatsächlich hat der Beschwerdeführer am 30. Oktober 1992 die zu hg. Zl. 92/12/0232 protokollierte Säumnisbeschwerde eingebracht, in der er allerdings vorbrachte, er habe im Juni 1987 für die Dauer seiner Verwendung an der österreichischen Botschaft in N rückwirkend die Ausstellung eines Bescheides über die Einstufung des Dienstortes in die Grundzulagenzone 8 für die Auszahlung der Auslandszulagen beantragt. Die belangte Behörde habe darüber nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden. Über diese Beschwerde wurde mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Jänner 1993 das Vorverfahren eingeleitet.

Die vorliegende Beschwerde steht somit in keinem unmittelbaren Sachzusammenhang mit der vom Beschwerdeführer vorher eingebrachten Beschwerde, in der ein anderer Sachverhalt als anspruchsbegründend vorgebracht worden ist.

Auf Grund des Antrages des Beschwerdeführers vom September 1990, der dem Beschwerdevorbringen nach auf die Auszahlung eines Kostenvorschusses, der später bescheidmäßig abzurechnen wäre, gerichtet war, also die Geltendmachung eines vermögensrechtlichen Anspruches darstellt, ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß Art. 132 B-VG schon deshalb zunächst ausgeschlossen, weil nach Art. 137 B-VG der Verfassungsgerichtshof über vermögensrechtliche Ansprüche an den Bund zu entscheiden hat, wenn diese weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen, noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind (vgl. Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Dezember 1992, Zl. 92/12/0131 und die dort zitierte Vorjudikatur).

Der Beschwerdeführer hat nun nicht vorgebracht, er habe einen Antrag gestellt, daß über sein Begehren auf einen Kostenvorschuß selbst bescheidmäßig abgesprochen werde, sondern ausschließlich begehrt, es solle über den zu gewährenden Kostenvorschuß nachträglich bescheidmäßig abgerechnet werden. Eine Verletzung der Entscheidungspflicht im Sinne des Art. 132 B-VG (§ 27 VwGG) liegt daher nicht vor, weshalb die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen war.

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