VwGH 93/11/0203

VwGH93/11/020321.10.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des A in N, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 29. Juli 1993, Zl. 5/11-14/271/3-1993, betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §58 Abs2;
KFG 1967 §66 Abs2 lite;
KFG 1967 §66 Abs3;
KFG 1967 §73;
StVO 1960 §5 Abs2;
AVG §58 Abs2;
KFG 1967 §66 Abs2 lite;
KFG 1967 §66 Abs3;
KFG 1967 §73;
StVO 1960 §5 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß dem Beschwerdeführer mit diesem im Instanzenzug ergangenen Bescheid gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A, B, C, E, F und G entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 ausgesprochen wurde, daß dem Beschwerdeführer bis 25. Mai 1994 keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die belangte Behörde stützte die bekämpfte Entziehungsmaßnahme darauf, daß sie aufgrund eines rechtskräftigen Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 18. November 1992 annahm, der Beschwerdeführer habe am 25. September 1992 eine Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO 1960 (Verweigerung einer Atemluftprobe) begangen. Darin liege eine bestimmte Tatsache nach § 66 Abs. 2 lit. e KFG 1967, aus der die Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers abzuleiten sei. Der Beschwerdeführer habe ferner am 8. Juni 1990 und am 20. November 1991 Verwaltungsübertretungen nach (§ 99 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit) § 5 Abs. 1 StVO 1960 begangen; im Zusammenhang mit diesen strafbaren Handlungen sei dem Beschwerdeführer die Lenkerberechtigung jeweils gemäß § 74 Abs. 1 KFG 1967 für 4 Wochen bzw. für 6 Monate vorübergehend entzogen worden.

Im Hinblick auf die rechtskräftige Bestrafung des Beschwerdeführers wegen der Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO 1960 vom 25. September 1992 geht das Beschwerdevorbringen, es liege keine bestimmte Tatsache vor, ins Leere. Die Entziehungsbehörde war an den rechtskräftigen Ausspruch der Strafbehörde gebunden (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Mai 1990, Zl. 89/11/0207). Die Rechtmäßigkeit der Bestrafung steht daher im administrativen Entziehungsverfahren nicht mehr zur Diskussion. Ob der Beschwerdeführer tatsächlich alkoholisiert war, ist ebenfalls unerheblich. Alle Alkoholdelikte im Sinne des § 99 Abs. 1 StVO 1960 sind in ihrer Auswirkung auf den Ausgang eines Entziehungsverfahrens gleichwertig (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Oktober 1989, Zl. 89/11/0228).

Der Beschwerdeführer rügt, es seien keine Feststellungen zur Gefährlichkeit der Verhältnisse bei Begehung dieser Verwaltungsübertretung im Sinne des § 66 Abs. 3 KFG 1967 getroffen worden. Dem ist zu entgegnen, daß sich derartige Feststellungen in Ansehung einer Übertretung wegen Verweigerung einer Atemluftprobe begrifflich erübrigen.

Der Beschwerdeführer erkennt zwar richtig, daß einer Wertung nach § 66 Abs. 3 KFG 1967 nur die von der belangten Behörde herangezogene bestimmte Tatsache unterliegen kann. Er verkennt aber, daß die belangte Behörde einer solchen Wertung nur sein Verhalten vom 25. September 1992 unterzogen hat. Die früheren strafbaren Handlungen und die deswegen verfügten Entziehungsmaßnahmen wurden im Rahmen dieser Wertung herangezogen. Dazu war die belangte Behörde berechtigt, und zwar im Rahmen des Wertungskriteriums der Verwerflichkeit der strafbaren Handlung. Davon, daß die früheren Vorfälle als selbständige bestimmte Tatsachen herangezogen worden wären, kann keine Rede sein.

Gegen die Verfügung der Entziehung der Lenkerberechtigung des Beschwerdeführers als solche nach § 73 Abs. 1 KFG 1967 (und nicht als vorübergehende nach § 74 Abs. 1 KFG 1967) sowie gegen die Bemessung der Zeit nach § 73 Abs. 2 KFG 1967 mit 20 Monaten hat der Verwaltungsgerichtshof keine Bedenken. Der Beschwerdeführer ist ein Wiederholungstäter, den auch zwei in der Vergangenheit verfügte Entziehungsmaßnahmen nicht davon abhalten konnten, abermals ein Alkoholdelikt - somit das dritte innerhalb von etwa 3 Jahren - zu begehen. Insbesondere kann der belangten Behörde nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie in Ansehung des Beschwerdeführers eine weitere lediglich vorübergehende Entziehung der Lenkerberechtigung nicht in Erwägung gezogen hat.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behaupteten Rechtsverletzungen nicht gegeben sind, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren - in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat - als unbegründet abzuweisen.

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