VwGH 93/11/0051

VwGH93/11/005127.4.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Bernard und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des Dr. P in X, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 4. Februar 1993, Zl. 733.823/3-2.7/92, betreffend Befreiung von der Präsenzdienstpflicht, zu Recht erkannt:

Normen

B-VG Art130 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
WehrG 1990 §36 Abs2 Z1;
WehrG 1990 §36 Abs2 Z2;
B-VG Art130 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
WehrG 1990 §36 Abs2 Z1;
WehrG 1990 §36 Abs2 Z2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:

Der im Jahr 1962 geborene Beschwerdeführer wurde am 26. Juni 1980 der Stellung unterzogen und für tauglich befunden. Er leistete vom 3. Juli 1989 an den Grundwehrdienst. Mit Wirkung vom 12. November 1989 wurde er über seinen Antrag vorzeitig aus dem Präsenzdienst entlassen; dies wurde damit begründet, daß er besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche Interessen daran habe, eine näher genannte Stelle als Assistent bei einem Tierarzt anzutreten. Seit 16. August 1990 ist der Beschwerdeführer selbständiger Tierarzt. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 29. September 1992 wurde er von Amts wegen von der Präsenzdienstpflicht bis 15. Mai 1993 befreit.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde sein Antrag vom 12. Mai 1992 auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des restlichen ordentlichen Präsenzdienstes gemäß § 36 Abs. 2 Z. 2 des Wehrgesetzes 1990 abgewiesen.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer der Sache nach Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 36 Abs. 2 Z. 2 des Wehrgesetzes 1990 können Wehrpflichtige auf ihren Antrag von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes befreit werden, wenn und solange es besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen erfordern.

Vorauszuschicken ist, daß die Beschwerdeausführungen, die seine Unabkömmlichkeit als einziger praktischer Tierarzt im X-Tal bei sonstiger Gefährdung der tierärztlichen Versorgung dieser Gegend betreffen, ins Leere gehen. Im gegebenen Zusammenhang kommt es nur darauf an, ob der Beschwerdeführer besonders rücksichtswürdige eigene Interessen an seiner Befreiung von der Präsenzdienstpflicht hat, nicht aber darauf, ob seine (weitere) Befreiung im öffentlichen Interesse geboten ist. Nur ersteres kann Inhalt eines Befreiungsantrages eines Wehrpflichtigen nach § 36 Abs. 2 Z. 2 des Wehrgesetzes 1990 sein und nur darüber hatte die belange Behörde im angefochtenen Bescheid abzusprechen.

Vorauszuschicken ist ferner, daß der Beschwerdeführer aus seiner vorzeitigen Entlassung aus dem Grundwehrdienst nichts ableiten kann, was für die nunmehr von ihm begehrte Befreiung spricht. Die wirtschaftlichen Interessen des Beschwerdeführers, die damals als besonders rücksichtswürdig anerkannt worden sind, bestanden darin, daß der Beschwerdeführer eine bestimmte Assistentenstelle zur Absolvierung seiner praktischen Ausbildung antreten konnte. Es wurde aber keineswegs ein derartiges Interesse an "seinem beruflichen Weiterkommen" schlechthin zum Ausdruck gebracht, dessen Anerkennung er auch als selbständiger Tierarzt für sich ins Treffen führen könnte.

Die belangte Behörde hat das Vorliegen wirtschaftlicher Interessen des Beschwerdeführers an seiner Befreiung von der Präsenzdienstpflicht anerkannt, jedoch deren besondere Rücksichtswürdigkeit im Sinne des Gesetzes verneint.

Bei der Überprüfung dieser Annahme steht im Vordergrund, daß es zunächst darum geht, daß der Beschwerdeführer - abgesehen von seiner erst später aktuell werdenden Truppenübungspflicht - noch ungefähr eineinhalb Monate seines Grundwehrdienstes zu leisten hat.

Wenn die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zur Last legt, er habe seine Verpflichtung zur Harmonisierung seiner wirtschaftlichen Dispositionen mit seiner Präsenzdienstpflicht verletzt, als er seine Tierarztpraxis mit 16. August 1990 eröffnet hat, vermag ihr der Verwaltungsgerichtshof nicht entgegenzutreten. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, daß er sich vergeblich bemüht hätte, den restlichen Grundwehrdienst im Jahre 1990 vor der Eröffnung seiner Praxis absolvieren zu können. Er behauptet auch nicht - und es wäre auch nicht den allgemeinen Lebenserfahrungen entsprechend -, daß die Praxiseröffnung durch ihn allenfalls geringfügig später hätte erfolgen können. Aus seinem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen ergibt sich nur, daß "wenige Monate" nach dem November 1989 an ihn ein "Ersuchen" gerichtet worden sei, einen Tierarzt zu ersetzen, der "im Sommer 1990 in Pension gehen mußte". Diesem Vorbringen kann in keiner Weise entnommen werden, daß eine Verletzung der Harmonisierungspflicht durch die Praxiseröffnung am 16. August 1990 nicht gegeben wäre, mag das in Rede stehende "Ersuchen" für den Beschwerdeführer auch überraschend gewesen sein. Die vom Beschwerdeführer behaupteten wirtschaftlichen Schwierigkeiten, die ihm infolge der restlichen Präsenzdienstleistung erwüchsen, können schon aus diesem Grunde keine besonders rücksichtswürdigen Interessen im Sinne des Gesetzes begründen, auch wenn sie der Beschwerdeführer bereits im Verwaltungsverfahren geltend gemacht hätte. Diese Schwierigkeiten hätte der Beschwerdeführer, der um seine Verpflichtung zur Leistung des restlichen Grundwehrdienstes wissen mußte, durch entsprechende Dispositionen vermeiden können. Daß derartiges unmöglich gewesen sei, behauptet der Beschwerdeführer - wie bereits ausgeführt - nicht.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die darin behauptete Rechtsverletzung nicht gegeben ist, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren - in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat - als unbegründet abzuweisen.

Angesichts der Erledigung der Beschwerde erübrigt sich ein Abspruch über den - zur hg. Zl. AW 93/11/0017 protokollierten - Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

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