VwGH 93/10/0039

VwGH93/10/003918.10.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Mizner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, über die Beschwerde des F in Z, vertreten durch den zur Verfahrenshilfe beigegebenen Rechtsanwalt Dr. G in I, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 3. Juli 1991, Zl. IIIa/2-778/1, betreffend Übertretung des Forstgesetzes 1975, zu Recht erkannt:

Normen

ForstG 1975 §17 Abs1;
ForstG 1975 §174 Abs1 lita Z6;
ForstG 1975 §5 Abs2;
ForstG 1975 §17 Abs1;
ForstG 1975 §174 Abs1 lita Z6;
ForstG 1975 §5 Abs2;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 3. Juli 1991 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe in der Zeit zwischen 24. Mai 1990 und 12. Juni 1990 auf einer Teilfläche der Gp. 701/3 der KG R im Gesamtausmaß von ca. 1.000 m2 den forstlichen Bewuchs entfernt und in weiterer Folge diese Fläche beweidet. Der Beschwerdeführer habe damit das Rodungsverbot des § 17 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975 (ForstG) nicht befolgt. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 174 Abs. 1 lit. a Z. 6 iVm § 17 Abs. 1 ForstG begangen. Über den Beschwerdeführer wurde eine Primärfreiheitsstrafe in der Dauer von 3 Wochen verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift jedoch abgesehen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe bereits in seiner Berufung geltend gemacht, bei der betroffenen Teilfläche der Gp 701/3 der KG R handle es sich nicht um Wald, sondern um Alpe, welche als Weide freigegeben worden sei. Die belangte Behörde habe nicht begründet, warum es sich bei dieser Fläche um Wald handle. Das Grundstück Nr. 701/3 sei im Grundbuch als Alpe ausgewiesen. Es habe damit nicht die gesetzliche Vermutung des § 3 ForstG für sich. Wenn die Waldeigenschaft in einem Strafverfahren bestritten werde, so habe die Strafbehörde selbständig die Waldeigenschaft zu prüfen und dürfe sich nicht damit begnügen, festzustellen, daß es sich um Wald handle.

Sowohl im erstinstanzlichen Straferkenntnis als auch im angefochtenen Bescheid wird die Annahme, bei jenen Teilen der Gp 701/3, auf die sich die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat bezieht, handle es sich um Wald im Sinne des ForstG, auf die in dem rechtskräftigen Waldfeststellungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft S vom 6. Februar 1978 getroffenen Sachverhaltsfeststellungen gestützt. Der Beschwerdeführer hat die Existenz dieses Bescheides weder in der Berufung gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis noch in der Beschwerde bestritten und auch nichts vorgebracht, was geeignet gewesen wäre, die in diesem Bescheid getroffenen Sachverhaltsfeststellungen als unrichtig erscheinen zu lassen. Waren aber die in Rede stehenden Flächen zum Zeitpunkt der Erlassung des Feststellungsbescheides vom 6. Februar 1978 Wald im Sinne des ForstG, dann kam ihnen diese Eigenschaft auch zum Zeitpunkt der Begehung der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung im Jahr 1990 zu. Dies ergibt sich aus § 5 Abs. 2 erster Satz ForstG. Nach dieser Bestimmung hat die Behörde, wenn sie im Zuge eines Waldfeststellungsverfahrens feststellt, daß die Grundfläche zum Zeitpunkt der Antragstellung oder innerhalb der vorangegangenen 15 Jahre Wald im Sinne des ForstG war, mit Bescheid auszusprechen, daß es sich bei dieser Grundfläche um Wald im Sinne des ForstG handelt. Daraus folgt, daß eine Fläche, die zu einem bestimmten Zeitpunkt die Waldeigenschaft aufgewiesen hat, diese Eigenschaft grundsätzlich für die nächsten 15 Jahre beibehält, es sei denn, daß etwa eine Rodungsbewilligung erteilt wurde. Für die verfahrensgegenständlichen Flächen bedeutet dies, daß sie im Jahre 1990 als Wald anzusehen waren, da ihre Waldeigenschaft innerhalb des vorangegangenen fünfzehnjährigen Zeitraumes, nämlich im Jahr 1978, jedenfalls gegeben war.

Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, es fehle an einer Begründung dafür, warum die belangte Behörde zur Annahme komme, daß auf einem Gesamtausmaß von ca. 1.000 m2 der forstliche Bewuchs entfernt und in der Folge diese Fläche beweidet worden sei. Aus einer Stellungnahme der Bezirksforstinspektion N vom 28. Mai 1990 sei zum einen lediglich zu entnehmen, daß auf einer Fläche von ca. 600 m2 Mischbestand entfernt worden sei, wobei über das Ausmaß in diesem Zusammenhang überhaupt nicht gesprochen werde; in einer weiteren Stellungnahme der Bezirksforstinspektion vom 4. Juli 1990 werde dann überhaupt nur mehr davon gesprochen, daß hiebsunreife Fichten und Lärchen geschlägert worden seien, wobei bei einzelnen Fichten eine Grünastung festzustellen gewesen sei. Das Fällen einer bestimmten Anzahl von Bäumen stelle für sich allein keine unbefugte Rodung im Sinne des § 17 Abs. 1 ForstG dar. Auch die Verwendung von Waldboden zu Weidezwecken stelle für sich alleine keine unbefugte Rodung dar. Aus dem Umstand, daß weder die gesetzwidrige Fällung von Bäumen, noch die Ausübung der Waldweide auf dieser Fläche für sich allein eine unbefugte Rodung darstellten, folge, daß auch eine Kombination dieser beiden Maßnahmen nicht zwingend dem Rodungsverbot des § 17 Abs. 1 ForstG zuwiderliefe. Ob eine solche Kombination eine unbefugte Rodung darstelle, hänge von den Umständen des Einzelfalles ab und bedürfe entsprechender Feststellungen. Die Begründung der belangten Behörde, daß aufgrund der Tatsache des Fällens einer bestimmten Anzahl von Bäumen oder einer ganzen Fläche - diesbezügliche Feststellungen fehlten bzw. stünden zueinander im Widerspruch - und des Ausübens der Weide das Vorliegen einer unbefugten Rodung gegeben sei, sei daher nicht schlüssig.

Mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer im Recht. In der Anzeige der Bezirksforstinspektion N vom 28. Mai 1990 ist davon die Rede, daß der Beschwerdeführer auf einer bestimmten Teilfäche der Gp. 701/3 der KG R den vorhandenen Fichten-Lärchen-Mischbestand auf einer Fläche von ca. 600 m2 entfernt habe. Im erstinstanzlichen Straferkenntnis hingegen wurde dem Beschwerdeführer eine Rodung auf einer Fläche von ca. 1.000 m2 zum Vorwurf gemacht. Die belangte Behörde hat die dagegen erhobene Berufung abgewiesen, ohne das erstinstanzliche Straferkennntis abzuändern und hat damit auch den Vorwurf einer unbefugten Rodung auf einer Fläche von ca. 1.000 m2 zum Inhalt ihres Bescheides gemacht. Dieser Vorwurf findet aber in den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens keine Deckung, worauf der Beschwerdeführer bereits in seiner Berufung gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis hingewiesen hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 30. September 1992, Zl. 91/10/0062, ausgesprochen, daß das Fällen einer bestimmten Anzahl von Bäumen für sich allein ebensowenig eine unbefugte Rodung darstellt wie die Verwendung von Waldboden zu Weidezwecken und daß aus dem Umstand, daß weder die (gesetzwidrige) Fällung von Bäumen noch die Ausübung der Waldweide auf dieser Fläche für sich allein eine unbefugte Rodung darstellen, folgt, daß auch eine Kombination dieser beiden Maßnahmen nicht zwingend dem Rodungsverbot des § 17 Abs. 1 ForstG zuwiderläuft. Ob eine solche Kombination eine unbefugte Rodung darstellt, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab und bedarf entsprechender Feststellungen. Wenn allerdings auf Waldboden der forstliche Bewuchs zur Gänze entfernt und Reinweideflächen geschaffen werden und dadurch die vom Forstgesetz als Nebennutzung des Waldes eingestufte Weide zur Hauptnutzung der betroffenen Fläche gemacht wird, neben der eine Nutzung zu Zwecken der Waldkultur nicht mehr möglich ist, liegt eine unbefugte Rodung vor.

Ob im Beschwerdefall eine unbefugte Rodung im dargelegten Sinne vorliegt, läßt sich anhand des ermittelten Sachverhaltes nicht verläßlich beurteilen. In der Anzeige der Bezirksforstinspektion N vom 28. Mai 1990 ist davon die Rede, daß auf einer näher bezeichneten Teilfläche der Gp. 701/3 der KG R der vorhandene Fichten-Lärchen-Mischbestand auf einer Fläche von ca. 600 m2 entfernt worden sei. In einem weiteren Schreiben dieser Dienststelle vom 4. Juli 1990 hingegen heißt es, auf der bezeichneten Fläche würden weiterhin hiebsunreife Fichten und Lärchen geschlägert, bei einzelnen Fichten erfolge eine Grünastung. Die Aufforstungsflächen würden wiederum beweidet. Während die Anzeige vom 28. Mai 1990 auf eine gänzliche Entfernung des forstlichen Bewuchses hinzuweisen scheint, deutet die Formulierung im Schreiben vom 4. Juli 1990 wieder eher darauf hin, daß nicht der gesamte forstliche Bewuchs entfernt, sondern eine Einzelstammentnahme durchgeführt wurde. Es fehlt an Feststellungen darüber, ob der Beschwerdeführer durch seine Maßnahmen die vom Forstgesetz als Nebennutzung des Waldes eingestufte Weide zur Hauptnutzung der betroffenen Fläche gemacht hat, neben der eine Nutzung zu Zwecken der Waldkultur nicht mehr möglich ist.

Aus den dargelegten Erwägungen erweist sich der angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtswidrig, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung, BGBl. Nr. 104/1991.

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