VwGH 93/09/0017

VwGH93/09/001718.3.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Mag. Meinl und Dr. Fürnsinn als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Mag. Fritz, über die Beschwerden der X-Gesellschaft m.b.H. in Wien, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in W, gegen die drei Bescheide des Landesarbeitsamtes Wien je vom 18. Dezember 1992, alle AZ IIc 6702 B, betreffend Nichterteilung von Beschäftigungsbewilligungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:

Normen

AuslBG §28 idF 1990/450;
AuslBG §4 Abs1;
AuslBG §4 Abs3 Z12;
AVG §18 Abs4;
AVG §38;
AVG §56;
AVG §58 Abs3;
VStG §32 Abs2;
AuslBG §28 idF 1990/450;
AuslBG §4 Abs1;
AuslBG §4 Abs3 Z12;
AVG §18 Abs4;
AVG §38;
AVG §56;
AVG §58 Abs3;
VStG §32 Abs2;

 

Spruch:

Die drei Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 9.105,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die beschwerdeführende Partei, die in Wien ein Baugewerbe betreibt, hatte nach Ausweis der Akten des Verwaltungsverfahrens am 14. September 1992 als Arbeitgeberin beim Arbeitsamt Bau-Holz mit gesonderten Anträgen für die beiden jugoslawischen Staatsangehörigen G und S für die berufliche Tätigkeit als Bauhelfer sowie für den weiteren jugoslawischen Staatsangehörigen V für die berufliche Tätigkeit als Maurer die Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 475/1992 (AuslBG), beantragt.

Diese Anträge waren vom genannten Arbeitsamt mit gesondert ausgefertigten Bescheiden je vom 30. September 1992 unter Berufung auf § 4 Abs. 6 AuslBG mit der übereinstimmenden Begründung abgewiesen worden, der Vermittlungsausschuß hätte in den gegenständlichen Verfahren die Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen nicht befürwortet. Darüber hinaus hätte das Ermittlungsverfahren ergeben, daß keine der im § 4 Abs. 6 Z. 2 bis 4 AuslBG vorgesehenen Voraussetzungen vorliege.

In ihren gleichlautenden Berufungen je vom 19. Oktober 1992 gegen diese erstinstanzlichen Bescheide brachte die beschwerdeführende Partei im wesentlichen vor, die Behörde erster Rechtsstufe sei bisher nicht in der Lage gewesen, befähigte, geeignete und gewillte Ersatzkräfte zu vermitteln. Im übrigen stelle die Zitierung des bloßen Gesetzestextes keine Begründung dar. Der Hinweis auf das Vorhandensein von genügend Arbeitskräften sei kein Hinweis, daß diese Arbeitskräfte für den freien Arbeitsplatz befähigt, geeignet oder gewillt wären. Für die Durchführung von Arbeitsaufträgen sei die Beschäftigung der beantragten Ausländer, die auf Grund ihrer bisherigen schulischen Ausbildung und praktischen Erfahrung besonders qualifiziert seien, notwendig.

In drei wörtlich übereinstimmenden schriftlichen Vorhalten je vom 28. Oktober 1992 teilte die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei zu Handen ihres auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ausgewiesenen Rechtsfreundes im wesentlichen mit, sie habe gegen die beschwerdeführende Partei in den letzten Monaten sechs Anzeigen wegen illegaler Beschäftigung von insgesamt neun namentlich genannten Ausländern erstattet. Weiters sei auch der Verdacht des unerlaubten Verleihes von Arbeitskräften durch die niederschriftliche Aussage des L erhärtet worden. Dieser der beschwerdeführenden Partei im Rahmen eines Vermittlungsauftrages am 13. Oktober 1992 zugewiesene Ausländer habe zur Niederschrift ausgesagt, es sei ihm anläßlich seiner Bewerbung eröffnet worden, daß ihm eine Bruttostundenentlohnung für die Tätigkeit eines Maurers in der Höhe von 75 S geboten werde. Das sei aber eine Entlohnung, die keinesfalls den kollektivvertraglichen Bedingungen entspreche. Weiters sei ihm auch mitgeteilt worden, daß er an andere Firmen verliehen werde, weshalb er letztendlich die angebotene Stelle abgelehnt habe. Durch diese Aussage zur Niederschrift, die nach den gesetzlichen Bestimmungen die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde entfalte, bestünden massive Bedenken, daß die Lohn- und Arbeitsbedingungen durch die beschwerdeführende Partei nicht eingehalten würden, weshalb auch § 4 Abs. 3 Z. 4 AuslBG gegen die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung spreche. Aus den obigen Ausführungen ergebe sich aber auch der begründete Verdacht des nichterlaubten Arbeitskräfteverleihes iSd § 4 Abs. 3 Z. 1 AuslBG. Auch der Tatbestand des § 4 Abs. 3 Z. 12 AuslBG werde auf Grund der oben dargestellten und wiederholt erfolgten illegalen Beschäftigung von Ausländern als gegeben angesehen. Auf Grund dieses Ermittlungsergebnisses sei daher für die belangte Behörde das vom Gesetzgeber geforderte Kriterium der Zuverlässigkeit des Arbeitgebers nicht gegeben. Für das laufende Kalenderjahr sei, so führte die belangte Behörde im Zusammenhang weiters aus, die Landeshöchstzahl für das Bundesland Wien mit Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 28. November 1991, BGBl. Nr. 598/1991, für das Höchstausmaß beschäftigter und arbeitsloser Ausländer zahlenmäßig mit 95.000 festgesetzt worden. Diese Landeshöchstzahl sei laut der offiziellen Statistik des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales seit Beginn des Kalenderjahres 1992 weit überschritten. Die belangte Behörde komme in den gegenständlichen Fällen zur Auffassung, daß die erschwerten Voraussetzungen nach § 4 Abs. 6 AuslBG nicht gegeben seien, weil die dort geforderten wichtigen Gründe, die eine Beschäftigung der ausländischen Arbeitskräfte trotz Überschreitung der Landeshöchstzahl rechtfertigen könnten, oder öffentlich oder gesamtwirtschaftliche Interessen, welche die Beschäftigung von Ausländern erfordern, nicht vorlägen.

Eine Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei zu diesen Vorhalten erfolgte nach Ausweis der Akten des Verwaltungsverfahrens nicht.

Mit den nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen und getrennt ausgefertigten drei Bescheiden je vom 18. Dezember 1992 gab die belangte Behörde den Berufungen der beschwerdeführenden Partei gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 4 Abs. 1 und 6, § 4 Abs. 3 Z. 1 und 12 sowie § 13a AuslBG keine Folge und bestätigte die drei Bescheide der Behörde erster Rechtsstufe. In der Begründung, die sich nahezu wörtlich mit den Ausführungen in den Vorhalten je vom 28. Oktober 1992 deckt, führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der obgenannten Rechtsvorschriften, soweit für die Beschwerden von Relevanz, übereinstimmend aus, die mit Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 28. November 1991, BGBl. Nr. 598/1991, für das Kalenderjahr 1992 festgesetzte Landeshöchstzahl für das Bundesland Wien im Höchstausmaß von 95.000 sei laut der offiziellen Statistik des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales sei Beginn des Kalenderjahres 1992 weit überschritten. Die erschwerten Voraussetzungen für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach § 4 Abs. 6 AuslBG seien entweder die Einstimmigkeit der Auffassung der Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in der zur Beratung der Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung berufenen Institution (Verwaltungsausschuß gemäß § 23 AuslBG) über die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 1 leg. cit. im einzelnen Fall oder, wenn Einstimmigkeit der Interessenvertreter nicht vorliege, besonders wichtige Gründe oder öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen, welche die Beschäftigung eines Ausländers erfordern. Diese Umstände sowie die Feststellungen hinsichtlich der illegalen Beschäftigung von insgesamt neun ausländischen Arbeitskräften sowie die Tatsache der wiederholten Anzeigeerstattung seien der beschwerdeführenden Partei mit den Vorhalten je vom 28. Oktober 1992 zur Kenntnis gebracht und ihr damit die Gelegenheit geboten worden, im Rahmen ihres gesetzlichen Rechtes auf Parteiengehör Gegenteiliges vorzubringen. Trotz ausdrücklicher Aufforderung hiezu habe die beschwerdeführende Partei zu diesem Sachverhalt keine Gegenausführungen erstattet. Es sei daher davon auszugehen, daß der Tatbestand des § 4 Abs. 3 Z. 12 bzw. § 4 Abs. 3 Z. 1 vorliege. Darüber hinaus habe die belangte Behörde befunden, daß grundsätzlich die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 6 AuslBG nicht gegeben seien, weil die von dieser Gesetzesstelle geforderten wichtigen Gründe, die eine Beschäftigung der ausländischen Arbeitskraft trotz Überschreitung der Landeshöchstzahl rechtfertigen könnten oder öffentlich oder gesamtwirtschaftliche Interessen, welche die Beschäftigung von Ausländern erfordern, in den vorliegenden Fällen nicht vorlägen. Auch dies sei der beschwerdeführenden Partei im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht worden bzw. sei ihr die Möglichkeit gegeben worden, die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 6 AuslBG darzulegen. Eine Stellungnahme dazu sei jedoch nicht erfolgt. Die Berufungsausführungen seien daher bei der gegebenen Sach- und Rechtslage nicht geeignet gewesen, eine andere Entscheidung iSd § 4 Abs. 1 AuslBG herbeizuführen, noch seien die Tatbestände des § 4 Abs. 6 Z. 2 AuslBG mangels jeglicher Mitwirkung im Verfahren nachgewiesen worden.

Gegen diese Berufungsentscheidungen richten sich die vorliegenden, wörtlich gleichlautenden Beschwerden, in denen die Aufhebung des jeweiligen angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, Unzuständigkeit der belangten Behörde sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt wird.

Die belangte Behörde erstattete Gegenschriften, in denen sie die Abweisung der Beschwerden beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Verbindung der drei Rechtssachen wegen ihres engen persönlichen, sachlichen sowie rechtlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung beschlossen und danach in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen:

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die beschwerdeführende Partei in dem Recht auf Erteilung der drei beantragten Beschäftigungsbewilligungen verletzt. In Ausführung des so bezeichneten Beschwerdepunktes erhebt die beschwerdeführende Partei unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit den Vorwurf, der mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellte Bescheid der Behörde erster Rechtsstufe erfülle nicht die Mindesterfordernisse des § 18 Abs. 4 AVG, weil die der beschwerdeführenden Partei zugestellte Ausfertigung der Erledigung kein eigenhändiges Handzeichen enthalte, aus welchem zu entnehmen sei, daß der Genehmigende und der Fertigende ident seien.

Dieser Einwand kann die Beschwerde nicht zum Erfolg führen.

Nach der Anordnung des § 18 Abs. 4 vierter Satz AVG genügt bei Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, die Beisetzung des Namens des Genehmigenden; eine Beglaubigung durch die Kanzlei ist nicht erforderlich.

Die bei den Akten des Verwaltungsverfahrens erliegenden Bescheidnachdrucke der drei erstinstanzlichen Bescheide je vom 30. September 1992, welche mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt wurden, enthalten als Beisetzung den Namen des genehmigenden Organwalters "H".

Wenn die beschwerdeführende Partei meint, auf Grund des Zusatzes beim Namen des Genehmigenden "Ihr Arbeitsamt" sei nicht nachvollziehbar, welches Arbeitsamt den Bescheid erlassen hätte, ist ihr zu erwidern, daß links oben im Kopf der Bescheide die Bezeichnung des Arbeitsamtes Bau-Holz aufscheint und solcherart die Voraussetzungen nach § 18 Abs. 4 erster Satz AVG erfüllt sind.

Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid auf § 4 Abs. 1 und Abs. 6 AuslBG in der im Beschwerdefalle anzuwendenden, seit 1. Jänner 1992 in Kraft stehenden Fassung gemäß der Novelle BGBl. Nr. 684/1991 gestützt. Schon die Berechtigung auch nur eines dieser Versagungsgründe rechtfertigt die Abweisung der Beschwerde.

Nach § 3 Abs. 1 AuslBG darf ein Arbeitgeber in der Regel einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde oder wenn der Ausländer einen Befreiungsschein besitzt. Die Beschäftigungsbewilligung ist nach § 4 Abs. 1 AuslBG im allgemeinen zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zuläßt und wichtige öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen.

Nach der Anordnung des § 4b AuslBG läßt die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes iSd § 4 Abs. 1 die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nur zu, wenn für den zu besetzenden Arbeitsplatz keine der dort taxativ aufgezählten und vorrangig zu behandelnden Arbeitskräfte (Inländer, Flüchtlinge, Ausländer mit Anspruch auf Leistung aus der Arbeitslosenversicherung etc.) vermittelt werden können. Diese Bestimmung bezweckt einen Vorrang von Inländern und ihnen gleichgestellten ausländischen Arbeitnehmern bei der Arbeitsvermittlung. Diesem Zweck würde es widersprechen, wenn entgegen der allgemeinen Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes eine Beschäftigungsbewilligung zu erteilen wäre, weil z.B. der einzelne ausländische Arbeitnehmer einen zu seiner Einstellung bereiten Arbeitgeber gefunden hat. Mit Hilfe dieser Bestimmung soll in rechtsstaatlichen Grenzen aus arbeitsmarktpolitischen Gründen die Möglichkeit für einen lenkenden Einfluß auf die Beschäftigung von Ausländern im Bundesgebiet gewährleistet sein (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. September 1992, Zl. 92/09/0179).

§ 4 Abs. 6 AuslBG (Z. 1 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 684/1991, die übrigen Bestimmungen in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 450/1990) lautet:

"Über bestehende Kontingente (§ 12) hinaus sowie nach Überschreitung der Landeshöchstzahlen (§§ 13 und 13a) dürfen Beschäftigungsbewilligungen nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen der Abs. 1 und 3 vorliegen und

  1. 1. bei Kontingentüberziehung und bei Überschreitung der Landeshöchstzahl der Vermittlungsausschuß gemäß § 44a des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969, in der jeweils geltenden Fassung, einhellig die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung befürwortet, oder
  2. 2. die Beschäftigung des Ausländers aus besonders wichtigen Gründen, insbesondere
    1. a) als Schlüsselkraft zur Erhaltung von Arbeitsplätzen inländischer Arbeitnehmer, oder
    2. b) in Betrieben, die in strukturell gefährdeten Gebieten neu gegründet wurden, oder
    3. c) als dringender Ersatz für die Besetzung eines durch Ausscheiden eines Ausländers frei gewordenen Arbeitsplatzes, oder
    4. d) im Bereich der Gesundheits- oder Wohlfahrtspflege erfolgen soll, oder
  1. 3. öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen die Beschäftigung des Ausländers erfordern, oder
  2. 4. die Voraussetzungen des § 18 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 gegeben sind."

    Sowohl das Arbeitsamt Bau-Holz als auch die belangte Behörde haben unangegriffen festgestellt, daß die Voraussetzungen für die Anwendung des erschwerten Verfahrens nach § 4 Abs. 6 AuslBG vorliegen. Dagegen hat die beschwerdeführende Partei weder in ihrer Berufung noch in der Beschwerde etwas vorgebracht. Sie wäre aber gehalten gewesen, Gründe vorzubringen, die für die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung im ERSCHWERTEN Verfahren des § 4 Abs. 6 AuslBG maßgebend hätten sein können (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Jänner 1993, Zl. 92/09/0284).

    Die beschwerdeführende Partei hat auch die Feststellung der belangten Behörde über das Fehlen einer einhelligen Befürwortung der Erteilung der Beschäftigungsbewilligung durch den Vermittlungsausschuß (§ 4 Abs. 6 Z. 1 AuslBG) unbekämpft gelassen und auch kein Vorbringen erstattet, aus welchem sich das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 6 Z. 2 bis 4 AuslBG ableiten ließe.

    Solcherart aber war die auf § 4 Abs. 1 und 4 Abs. 6 AuslBG gegründete Entscheidung der belangten Behörde nicht als rechtswidrig zu erkennen.

    Zu den zahlreichen weiteren, im Katalog des § 4 Abs. 3 AuslBG genannten Voraussetzungen der Bewilligung gehört, daß

    "12. Der Arbeitgeber während der letzten zwölf Monate vor der Antragseinbringung nicht trotz Ablehnung eines Antrages oder ohne einen Antrag auf Beschäftigungsbewilligung eingebracht zu haben, wiederholt Ausländer beschäftigt hat."

    Die Sachverhaltsfeststellung der belangten Behörde, die bechwerdeführende Partei habe in den letzten zwölf Monaten vor den Antragseinbringungen insgesamt neun ausländische Arbeitnehmer illegal beschäftigt, hat die beschwerdeführende Partei weder im Administrativverfahren noch im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof mit einem Wort bekämpft.

    Die Frage, ob die Tatbestandsmerkmale einer "wiederholten illegalen Beschäftigung von Ausländern" vorliegen, ist im Administrativverfahren zu beurteilen, auch wenn ein Strafverfahren nicht oder noch nicht durchgeführt ist. Eines diesbezüglichen rechtskräftigen Schuldspruches in einem verwaltungsbehördlichen Strafverfahren bedarf es hiezu nicht. Diese Beurteilung konnte die belangte Behörde ohne die Ergebnisse eines förmlichen verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens abzuwarten, selbst vornehmen.

    Mit der gegenteiligen Rechtsansicht verkennt die beschwerdeführende Partei auch diesbezüglich die Rechtslage grundlegend.

    Wenn die beschwerdeführende Partei letztlich unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde vorträgt, in den Beschwerdefällen wäre der Bundesminister für Arbeit und Soziales gemäß § 4 Abs. 8 AuslBG zur Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligungen zuständig gewesen, so verkennt sie die Rechtslage.

    Gemäß § 4 Abs. 8 AuslBG in der Fassung gemäß BGBl. Nr. 450/1990 kann der Bundesminister für Arbeit und Soziales über Höchstzahlen gemäß § 13 hinaus bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände in Einzelfällen Beschäftigungsbewilligungen erteilen. Sonst dürfen über die Höchstzahlen gemäß § 13 hinaus Beschäftigungsbewilligungen nur erteilt werden, wenn der Bundesminister für Arbeit und Soziales dies durch Verordnung für einzelne Berufsgruppen oder Berufsarten oder für den Fall außergewöhnlicher Verhältnisse auf lokalen Arbeitsmärkten festlegt.

    Da eine solche Verordnung keine Höchstzahl auf Grund des § 13 AuslBG (sondern nach § 13a Z. 3 leg. cit.) festlegt, kommt § 4 Abs. 8 AuslBG, der unmißverständlich nur auf eine Höchstzahlenregelung nach § 13 leg. cit. abstellt, im Beschwerdefall von vornherein nicht in Betracht, sodaß das diesbezügliche Beschwerdevorbringen ins Leere geht.

    Da sich demnach die angefochtenen Bescheide nicht mit der behaupteten Rechtswidrigkeit - in rechtserheblicher Hinsicht auch nicht infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften - belastet erweisen, waren die Beschwerden gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

    Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, daß die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten läßt.

    Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG iVm der Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.

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