Normen
AVG §66 Abs4;
AVG §71 Abs4;
AVG §72 Abs1;
VwRallg;
AVG §66 Abs4;
AVG §71 Abs4;
AVG §72 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt § 11.780,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführer gegen das ein Bringungsrecht in Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides aufhebende Erkenntnis des Landesagrarsenates beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung gemäß § 1 AgrVG 1950, § 66 Abs. 4 AVG und § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurück. Begründend führte die belangte Behörde aus, daß die Einbringung der Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der Behörde zweiter Instanz bei dieser Behörde unter dem Aspekt sowohl der Bestimmung des § 7 Abs. 3 AgrVG 1950 als auch jener des § 63 Abs. 5 AVG verfehlt gewesen sei, sodaß die Weiterleitung der Berufung durch den Landesagrarsenat an die Erstbehörde gemäß § 6 Abs. 1 AVG auf Gefahr der Beschwerdeführer erfolgt sei. Ausgehend von der am 29. Juli 1992 erfolgten Zustellung des bekämpften Erkenntnisses erweise sich die im Wege der Weiterleitung an die Erstbehörde bei dieser erst am 18. August 1992 eingelangte Berufung ungeachtet ihrer fristgerechten Postaufgabe an die unrichtige Einbringungsstelle als verspätet.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, es aufzuheben. Die Beschwerdeführer machen geltend, daß die von der belangten Behörde vorgenommene Beurteilung ihrer Berufung als verspätet deswegen unzutreffend sei, weil ihnen noch vor dem Ergehen des nunmehr angefochtenen Erkenntnisses am 17. Dezember 1992 von der Erstbehörde mit Bescheid vom 10. November 1992, ihnen zugestellt am 12. November 1992, gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Berufung gegen das von ihrer Bekämpfung betroffene Erkenntnis des Landesagrarsenates die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt worden sei.
Die belangte Behörde hat in einer zur Beschwerde erstatteten Äußerung die von den Beschwerdeführern gegebene Darstellung des Verfahrensablaufs als richtig zugestanden und ist dem Aufhebungsantrag nicht entgegengetreten; die mitbeteiligte Partei hat sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Da gemäß § 72 Abs. 1 AVG mit der Bewilligung der Wiedereinsetzung das Verfahren in die Lage zurücktritt, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat, war die von der belangten Behörde aus dem Grunde ihrer Verspätung zurückgewiesene Berufung zum Zeitpunkt der Erlassung des Zurückweisungsbescheides als rechtzeitig anzusehen. Das angefochtene Zurückweisungserkenntnis ist damit inhaltlich rechtswidrig und war deshalb gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 104/1991; die Abweisung des Mehrbegehrens beruht darauf, daß der Pauschalbetrag für den Schriftsatzaufwand den gesonderten Zuspruch eines Streitgenossenzuschlages ebensowenig erlaubt wie die gesonderte Vergütung der Umsatzsteuer.
W i e n , am 22. Juni 1993
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