Normen
AgrBehG 1950 §7 Abs2 Z3;
AVG §63 Abs1;
AVG §73 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
AgrBehG 1950 §7 Abs2 Z3;
AVG §63 Abs1;
AVG §73 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
1. Im Zusammenlegungsverfahren S hatte die NÖ Agrarbezirksbehörde (ABB) mit einer als Bescheid bezeichneten Erledigung vom 5. November 1987 die vorläufige Übernahme der Grundabfindungen angeordnet. Der dagegen erhobenen Berufung der nunmehrigen Beschwerdeführer gab der Landesagrarsenat beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung (LAS) mit Bescheid vom 22. März 1988 (in näher umschriebener Weise) teilweise Folge.
2. Aufgrund der gegen diesen Bescheid des LAS von den Beschwerdeführern erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof hob dieser den angefochtenen Bescheid mit Erkenntnis vom 24. März 1992, Zl. 88/07/0072, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Dies mit der Begründung, daß sich die Berufung der Beschwerdeführer gegen eine Erledigung gerichtet habe, die nicht als Bescheid im Rechtssinn existent geworden sei, weshalb der LAS die Berufung richtigerweise (ausdrücklich deswegen) als unzulässig hätte zurückweisen müssen.
3. Unter Hinweis darauf, daß von der ABB bisher ein Zusammenlegungsplan im genannten Zusammenlegungsverfahren nicht erlassen worden sei, obwohl bereits im November 1987 die vorläufige Übernahme der Grundabfindungen angeordnet worden sei, stellten die Beschwerdeführer am 4. Juni 1992 beim LAS den Antrag, dieser möge (anstelle der insoweit säumig gewordenen ABB) den Zusammenlegungsplan erlassen.
4. Mit Bescheid vom 10. November 1992 wies der LAS (die belangte Behörde) den Devolutionsantrag der Beschwerdeführer gemäß § 7a Abs. 4 AgrVG 1950 iVm § 73 AVG ab.
Die belangte Behörde begründete ihre abweisliche Entscheidung zusammenfassend damit, daß die vorläufige Übernahme der Grundabfindungen im Zusammenlegungsverfahren S nicht rechtswirksam angeordnet worden sei (Hinweis auf das vorzitierte hg. Erkenntnis) und damit die Drei-Jahres-Frist des § 7a Abs. 4 AgrVG 1950 für die Erlassung des Zusammenlegungsplanes nicht zu laufen begonnen habe. Damit lägen die Voraussetzungen für den Devolutionsantrag nicht vor, sodaß der beantragte Zuständigkeitsübergang nicht habe bewirkt werden können.
Dem Bescheid ist eine Rechtsmittelbelehrung beigegeben, der zufolge gegen ihn ein "ordentliches Rechtsmittel unzulässig (ist)".
5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde, mit dem Begehren, den angefochtenen bescheid gemäß "§ 42 Abs. 2" VwGG aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 7a Abs. 4 AgrVG 1950 ist im Falle einer vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen der Zusammenlegungsplan spätestens drei Jahre nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides, mit dem die vorläufige Übernahme angeordnet wurde, zu erlassen.
§ 73 Abs. 2 AVG sieht für den Fall, daß der Partei innerhalb der Frist des Abs. 1 der Bescheid nicht zugestellt wird, vor, daß auf ihren schriftlichen Antrag die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde (...) übergeht. Ein solches Verlangen ist unmittelbar bei der Oberbehörde (...) einzubringen. Der Antrag ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Nach § 7 Abs. 2 AgrBehG 1950 ist die Berufung an den Obersten Agrarsenat (OAS) nur in folgenden Fällen gegen abändernde Erkenntnisse des Landesagrarsenates zulässig:
- 1. ...
- 2. ...
- 3. hinsichtlich der Frage der Gesetzmäßigkeit der Abfindung bei der Zusammenlegung oder Flurbereinigung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke.
2. Der vorliegende Devolutionsantrag war auf die Erlassung eines Zusammenlegungsplanes gerichtet. Letzterer berührt stets die Frage der Gesetzmäßigkeit der Abfindung. In dieser Hinsicht ist im Grunde des § 7 Abs. 2 Z. 3 AgrBehG 1950 der OAS als Berufungsinstanz gegenüber dem Landesagrarsenat vorgesehen. Ist aber die Ablehnung eines Begehrens auf Übergang der Entscheidungszuständigkeit an den Landesagrarsenat durch diesen aus Anlaß einer Verwaltungssache ausgesprochen worden, in der die Berufung an den OAS gemäß § 7 Abs. 2 Z. 3 leg. cit. offen steht, dann ist auch gegen diese (erstinstanzliche) Ablehnung des Devolutionsantrages die Berufung an den OAS (als der höchsten sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde) zulässig (vgl. dazu aus der insoweit übereinstimmenden Rechtsprechung der beiden Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Jänner 1980, Zl. 3278/79, und vom 28. September 1982, Zl. 82/07/0176, sowie des Verfassungsgerichtshofes
Slg. 8628/1979 und Slg. 8891/1980).
3. Für den Beschwerdefall ergibt sich daraus, daß der den Devolutionsantrag der Beschwerdeführer abweisende Bescheid der belangten Behörde vom 10. November 1992 mit Berufung an den OAS anfechtbar war. Da die Beschwerdeführer diesen Weg nicht beschritten, sie somit den Rechtszug nicht ausgeschöpft haben, war die vorliegende, gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen.
4. Im Hinblick auf die dem angefochtenen Bescheid beigegebene unrichtige Rechtsmittelbelehrung werden die Beschwerdeführer auf § 71 Abs.1 Z. 2 AVG hingewiesen.
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