Normen
AVG §73 Abs2;
B-VG Art116 Abs2;
B-VG Art118 Abs2;
GdO Tir 1966 §46;
VwGG §27;
AVG §73 Abs2;
B-VG Art116 Abs2;
B-VG Art118 Abs2;
GdO Tir 1966 §46;
VwGG §27;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Sölden vom 18. September 1992, Zl. 131-9/1982-849/2, erteilte dieser gemäß § 31 Abs. 9 und 10 der T-Gesellschaft m.b.H. in I, die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung eines Mehrzweckgebäudes in V, auf Bp. .XXXX/1, KG Sölden. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer nach ihrem Vorbringen fristgerecht am 13. Oktober 1992 Berufung. Über diese Berufung wurde seitens des Gemeindevorstandes bis zur Einbringung der Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof am 1. Juli 1993 nicht entschieden.
Die Säumnisbeschwerde erweist sich aus nachfolgenden Gründen als unzulässig:
Gemäß § 27 VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat.
Gemäß § 73 Abs. 2 AVG geht im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, wenn aber gegen die ausständige Entscheidung die Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat vorgesehen ist, auf diesen über. Ein solcher Antrag ist unmittelbar bei der Oberbehörde (beim Unabhängigen Verwaltungssenat) einzubringen. Gemäß § 46 der Tiroler Gemeindeordnung 1966, in der geltenden Fassung, ist, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, der Bürgermeister zur Erlassung der Bescheide in allen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches zuständig. Über Berufungen hat der Gemeindevorstand (Stadtrat) zu entscheiden. Die in den verfahrensgesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse übt in allen Fällen der Gemeinderat aus. Im Rahmen der oberbehördlichen Befugnisse obliegt dem Gemeinderat auch die Entscheidung über Anträge auf Übergang der Entscheidungspflicht im Sinne des § 73 Abs. 2 AVG, und zwar ungeachtet der Tatsache, daß dem Gemeinderat gemäß der zitierten Bestimmung der Tiroler Gemeindeordnung nicht die Qualifikation einer im Instanzenzug übergeordneten Behörde zukommt. Der Gemeinderat ist daher stets, d.h. in jedem einzelnen Fall des eigenen Wirkungsbereiches die höchste sachlich in Betracht kommende Oberbehörde (siehe das hg. Erkenntnis vom 14. Jänner 1975, Slg. 8.741/A). Daraus ergibt sich, daß gegen den Gemeindevorstand nicht die Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden kann, es muß vielmehr (zunächst) ein Devolutionsantrag (§ 73 Abs. 2 AVG) an den Gemeinderat gestellt werden (vgl. den hg. Beschluß vom 16. Oktober 1973, Slg. N.F. Nr. 8.483/A). Da schon aus der Beschwerde hervorgeht, daß die Beschwerdeführer nicht den Gemeinderat mittels Devolutionsantrages angerufen haben, fehlt es an einer in § 27 VwGG normierten Prozeßvoraussetzung.
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
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