Normen
GBefG 1952 §3 Abs2;
GBefG 1952 §3a;
GBefG 1952 §6 Abs1;
GBefG TafelV 1983 §4 Abs1;
GBefG TafelV 1983 §5 Abs4;
GBefG 1952 §3 Abs2;
GBefG 1952 §3a;
GBefG 1952 §6 Abs1;
GBefG TafelV 1983 §4 Abs1;
GBefG TafelV 1983 §5 Abs4;
Spruch:
1) zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2) den Beschluß gefaßt:
Der Antrag des Beschwerdeführers, das Verfahren bis zur "Erledigung des Verfassungsgerichtshofverfahrens zu unterbrechen" wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 28. Juli 1993 wurde der Beschwerdeführer als gewerberechtlicher Geschäftsführer einer näher bezeichneten Kommanditgesellschaft schuldig erkannt, dafür verantwortlich zu sein, daß der von dieser Gesellschaft verwendete, dem Kennzeichen nach bestimmte LKW am 17. Juli 1991 um 11.30 Uhr in Linz, Aigengutstraße von der St. Peter Straße kommend Richtung A 7 fahrend nicht mit einer dem § 6 des Güterbeförderungsgesetzes entsprechenden Tafel versehen war, weshalb über den Beschwerdeführer wegen Übertretung nach § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Z. 2 des Güterbeförderungsgesetzes eine Geldstrafe von S 1.000,-- (und eine Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht und der Antrag gestellt wird, die Beschwerde kostenpflichtig aufzuheben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer stützt sich im wesentlichen darauf, daß im gegenständlichen Lkw die "Bestätigung der Bezirksverwaltungsbehörde bezüglich der Bestellung der Tafel gemäß § 6 Güterbeförderungsgesetz" mitgeführt worden sei - was ein beantragter, von der belangten Behörde jedoch nicht vernommener Zeuge bestätigt hätte - und sich der Beschwerdeführer bzw. die Gesellschaft im Einklang mit den Bestimmungen des § 5 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom 10. Oktober 1983, BGBl. Nr. 506/1983, befunden habe. Darin sei geregelt, daß nach Verlust der Tafel das betreffende Kraftfahrzeug bis zur Ausgabe der neuen Tafel weiter eingesetzt werden dürfe, wobei die über die Anzeige des Verlustes ausgestellte Bestätigung im Fahrzeug mitzuführen und den Kontrollorganen auf Verlangen vorzuweisen sei. In der genannten Verordnung finde sich wohl keine Regelung für den Übergangszeitraum von der Bestellung der Tafel bei der Behörde bis zur Ausgabe der Tafel, jedoch sei § 5 Abs. 4 der zitierten Verordnung in Analogie auch für den Fall anzuwenden, daß die Anmeldung für den Erwerb der Tafel zwar erfolgt sei, die Ausfolgung aber aus technischen Gründen noch nicht durchgeführt worden sei; hiefür reiche die "Mitteilung einer behördlichen Bestätigung hinsichtlich der Anmeldung" aus.
§ 6 Abs. 1 des Güterbeförderungsgesetzes in der Fassung BGBl. Nr. 630/1982 lautet wie folgt:
"§ 6 (1) Die zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendeten Kraftfahrzeuge müssen an deren rechten Außenseite mit einer Tafel versehen sein, auf der der Name des Gewerbetreibenden - gegebenenfalls auch der des Geschäftsführers oder Filialgeschäftsführers -, der Standort des Gewerbebetriebes sowie die Art der Konzession (§ 3 Abs. 2) ersichtlich sind. Der Bundesminister für Verkehr (gemäß Novelle BGBl. Nr. 126/1993: Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr) bestimmt durch Verordnung die Ausmaße und näheren Einzelheiten dieser Tafel, einschließlich einer unterschiedlichen Farbgebung für den Güternahverkehr und den Güterfernverkehr, sowie deren Ausgaben."
Die detaillierten Regelungen hinsichtlich der genannten Tafel finden sich in der Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom 10. Oktober 1983, BGBl. Nr. 506/1983. Nach deren mit "Ausgabe, Anbringung und Rückgabe (Ablieferung) der Tafeln" überschriebenen § 4 Abs. 1 sind die Tafeln von der für die Ausfertigung des Konzessionsdekretes zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (§ 343 Abs. 1 GewO 1973) bei Erteilung der Konzession und bei Vermehrung der Anzahl der Kraftfahrzeuge für jedes einzelne Kraftfahrzeug gegen Ersatz der Gestehungskosten auszugeben. Gemäß Abs. 2 des § 4 der zitierten Verordnung dürfen an den Gewerbetreibenden nur soviele Tafeln ausgegeben werden, als für ihn Kraftfahrzeuge für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern nach Maßgabe der vorzulegenden Zulassungsscheine zugelassen sind (§ 41 Abs. 2 lit. j KFG 1967), somit höchstens jene Anzahl von Tafeln, die dem Konzessionsumfang entspricht. Gemäß Abs. 3 darf eine Tafel nur an dem Kraftfahrzeug angebracht sein, dessen Kennzeichen (§ 48 KFG 1967) dem in die Tafel eingepreßten Kennzeichen (§ 1 Abs. 6) entspricht. Gemäß Abs. 4 ist es unzulässig, Tafeln, Zeichen oder bildliche Darstellungen, die mit Tafeln im Sinne dieser Verordnung leicht verwechselt werden können, an Kraftfahrzeugen anzubringen. Abs. 5 normiert, daß bei Abmeldung eines Kraftfahrzeuges (§ 43 KFG 1967) der Gewerbetreibende bei der zur Entgegennahme der Abmeldung zuständigen Behörde auch die im Sinne dieser Verordnung erforderliche Tafel abzuliefern hat. Diese Behörde hat die Tafel an die gemäß Abs. 1 zuständige Behörde weiterzuleiten. Hinsichtlich der Freihaltung der abgelieferten Tafel zugunsten des abmeldenden Gewerbetreibenden gilt § 43 Abs. 3 KFG 1967 sinngemäß mit der Maßgabe, daß die neuerliche Ausgabe der Tafel durch die nach Abs. 1 zuständige Behörde zu erfolgen hat. Abs. 6 legt fest, daß bei Beendigung der Konzession der Gewerbeinhaber die Tafeln der Behörde (Abs. 1) abzuliefern hat. Bei Änderungen des Inhaltes der auf die Tafeln eingepreßten Aufschriften (§ 6 Abs. 1 des Güterbeförderungsgesetzes) hat die Behörde gemäß Abs. 7 des § 4 der zitierten Verordnung im Zuge des betreffenden Verwaltungsverfahrens die die Änderungen berücksichtigenden neuen Tafeln gegen Ersatz der Gestehungskosten, bei gleichzeitiger Ablieferung der alten Tafeln, auszugeben.
Gemäß § 3a des Güterbeförderungsgesetzes ist die Konzession für eine bestimmte Anzahl von Kraftfahrzeugen zu erteilen. Eine Vermehrung der Anzahl der Kraftfahrzeuge bedarf einer Genehmigung, für die - mit einer hier nicht anzuwendenden Ausnahme - dieselben Vorschriften wie für die Erteilung der Konzession gelten. Im Hinblick darauf, daß sich die Konzessionserteilung demnach auf eine bestimmte Anzahl von Kraftfahrzeugen bezieht, wobei grundsätzlich auch bei Vermehrung der Anzahl der Kraftfahrzeuge dieselben Vorschriften gelten, und gemäß § 4 Abs. 1 der zitierten Verordnung die Tafeln BEI ERTEILUNG DER KONZESSION und BEI VERMEHRUNG DER ANZAHL DER KRAFTFAHRZEUGE für jedes einzelne Kraftfahrzeug auszugeben sind, verbleibt kein Raum, die Bestimmung des § 6 Abs. 1 des Güterbeförderungsgesetzes dahin auszulegen, daß Kraftfahrzeuge zur gewerbsmäßigen Güterbeförderung vorläufig auch ohne Tafeln verwendet werden dürfen, wenn bloß die "Anmeldung für den Erwerb der Tafel" bei der Behörde erfolgt ist und eine Bestätigung darüber mitgeführt wird. Die Bestimmung des § 5 Abs. 4 der zitierten Verordnung, wonach nach dem Verlust der Tafel das betreffende Kraftfahrzeug bis zur Ausgabe der neuen Tafel nach Maßgabe der Art der Konzession (§ 3 Abs. 2 des Güterbeförderungsgesetzes) weiter eingesetzt werden darf und hiebei die über die Anzeige des Verlustes ausgestellte Bestätigung im Fahrzeug mitzuführen und den Kontrollorganen auf Verlangen vorzuweisen ist, setzt die vordem bereits erfolgte Ausgabe der Tafel bei Erteilung der Konzession bzw. bei Vermehrung der Anzahl der Kraftfahrzeuge FÜR DIESES Kraftfahrzeug voraus und ist eine Ausnahmebestimmung, die restriktiv zu interpretieren ist und damit nicht analog in dem vom Beschwerdeführer gewollten Sinn ausgelegt werden kann.
Da es somit keiner Überprüfung bedurfte, ob im gegenständlichen Kraftfahrzeug tatsächlich eine "Bestätigung bezüglich der Anmeldung zwecks Erlangung der Tafel" mitgeführt worden ist, liegt in der Nichteinvernahme des Fahrzeuglenkers zu diesem Thema auch kein Verfahrensmangel.
Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Hiebei erübrigte sich auch eine Entscheidung über den zu hg. AW 93/03/0030 protokollierten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Der im Spruch umschriebene Unterbrechungsantrag des Beschwerdeführers war mangels gesetzlicher Voraussetzung zurückzuweisen.
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