Normen
AVG §59 Abs1;
AVG §9;
EisenbahnG 1957 §24;
GmbHG §96;
ZustG §13 Abs1;
ZustG §7;
AVG §59 Abs1;
AVG §9;
EisenbahnG 1957 §24;
GmbHG §96;
ZustG §13 Abs1;
ZustG §7;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.990,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem Bescheid vom 4. Juni 1992 (in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 30. Juni 1992) sprach der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr aus, die mitbeteiligte Partei habe als Anschlußbahnunternehmen den Anschluß und die Mitbenützung der eigenen Anschlußbahnanlage im Bahnhof Z durch die "Fa. X-GesmbH" als Nebenanschlußbahnunternehmen bei Einhaltung der nachstehenden Punkte I bis XIV zu gestatten. Unter den Punkten I bis XV erließ der Bundesminister eine Regelung der Anschluß- bzw. Mitbenützungsverhältnisse, deren Punkt V folgenden Wortlaut hat:
"Aufgrund der Besonderheiten der Anlage- und Betriebsverhältnisse, wonach zur Bedienung der NebenAB jedenfalls der Gleisabschnitt vom Beginn der HauptAB bis zum Beginn der NebenAB erforderlich ist, werden die anfallenden - für die Aufrechterhaltung eines sicheren Betriebes und Verkehrs auf der AB notwendigen - Erhaltungskosten wie folgt aufgeteilt.
Die anfallenden Erneuerungs- bzw. Reparaturkosten für die HauptAB werden anteilsmäßig im Verhältnis des jeweiligen Transportaufkommens - wie im nachstehenden theoretischen Berechnungsbeispiel angeführt - aufgeteilt, das sinngemäß für die Folgejahre zu verwenden ist:
Jahr X V
1986 27 Wg - 850 t 163 Wg - 2539 t
1987 52 Wg - 1937 t 189 Wg - 3013 t
1988 39 Wg - 1277 t 177 Wg - 2514 t
118 Wg - 4064 t 529 Wg - 8066 t
1-6
1989 21 Wg - 766 t 55 Wg - 753 t
Aufteilung nach tm: durchschnittliche Tonnage
X
0 1355 t --> 325 200 tm 33,5 %
V
0 2689 t --> 645 360 tm 66,5 %
Als Berechnungsgrundlage für den Aufteilungsschlüssel für die jeweils anfallenden Erneuerungs- bzw. Reparaturkosten ist der Zeitraum von der Durchführung der zuletzt erfolgten kostenverursachenden Erneuerungen bzw. Reparaturen bis zum Anfall weiterer Erneuerungs- bzw. Reparaturarbeiten heranzuziehen.
Erneuerungs- bzw. Reparaturkosten, welche innerhalb eines Jahres nach dem Ausscheiden eines Unternehmens anfallen, sind durch diese anteilsmäßig nach der jeweiligen Dauer des aufrechten Mitbenützungsverhältnisses, von den zuletzt erfolgten Erneuerungen bzw. Reparaturen bis zum Datum der Kündigung zu übernehmen.
Der zu dieser Berechnung erforderliche Waggonumschlag bzw. die Tonnage der beiden Anschlußbahnen wird jährlich durch die ÖBB der Fa. V und der Fa. X für das abgelaufene Kalenderjahr bekanntgegeben. Sollte in einem Jahr kein Waggonumschlag auf einer bzw. auf beiden ABen erfolgen, so ist für die Berechnung der Kostenaufteilung der jeweils letztgültige Zeitraum, in welchem eine tatsächliche Beistellung erfolgte, heranzuziehen. Für die von den ÖBB festgestellten - für die Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebes notwendigen - Erhaltungs- und Erneuerungsarbeiten im Bereich des mitbenützten Anschlußbahngleises werden vom HauptAB-Unternehmer Kostenvoranschläge eingeholt und dem NebenAB-U zur Einsicht vorgelegt. Der NebenAB-U kann nicht die Durchführung dieser Erhaltungs- und Erneuerungsarbeiten verhindern, wohl aber gegen die Höhe der in den Kostenvoranschlägen enthaltenen Erneuerungskosten Einspruch erheben, wenn er einen günstigeren Kostenvoranschlag vorlegt. Kann hinsichtlich der Vergabe der notwendigen Arbeiten keine Einigung zwischen HauptAB-Unternehmer und NebenAB-U erzielt werden, werden die Kostenvoranschläge den ÖBB übermittelt, um die Preisangemessenheit festzustellen.
Unbeschadet dessen werden die notwendigen Erhaltungs- und Erneuerungsarbeiten in der von den ÖBB festgesetzten Frist durchgeführt."
Zur Begründung führte der Bundesminister aus, seitens der Bundesbahndirektion Innsbruck, Informations- und Betreuungsstelle für Anschlußbahn-Unternehmen, sei mit Schreiben vom 15. November 1988 bekanntgegeben worden, daß der Abschluß einer Mitbenützungsvereinbarung zwischen der mitbeteiligten Partei und der "X-GesmbH" bis zu diesem Zeitpunkt nicht zustande gekommen sei; hiezu sei ein entsprechendes Schreiben der mitbeteiligten Partei übermittelt worden. Das Erfordernis einer Mitbenützung von firmenfremden Anlagen ergebe sich im gegenständlichen Fall aus den konkreten Anlageverhältnissen der Anschlußbahnen der genannten Firmen. Die Anschlußbahn der mitbeteiligten Partei zweige von der ÖBB-Strecke Innsbruck - Bludenz im Bahnhof Z ab und unmittelbar anschließend beginne als eine Verlängerung dieses Gleises die Neben-Anschlußbahn der "Fa. X", sodaß die gesamte Länge der Anschlußbahn der mitbeteiligten Partei für die Bedienung der Neben-Anschlußbahn jedenfalls erforderlich sei. Mit Schreiben des Bundesministers vom 26. Juli 1989 sei die "Fa. X" zum Abschluß einer entsprechenden Mitbenützungsvereinbarung mit der mitbeteiligten Partei aufgefordert worden. Da bis Juli 1990 keine diesbezügliche Vorlage erfolgt sei, sei nach Einholung ergänzender Angaben für den 5. September 1990 eine örtliche Erhebung angeordnet worden. Im Zuge dieser örtlichen Erhebungen sei seitens des Bundesministers versucht worden, eine Einigung der beiden Firmen unter Zugrundelegung der jeweils ausgearbeiteten Vertrags- bzw. Vereinbarungsentwürfe herbeizuführen. Da dies nicht möglich gewesen sei, seien seitens des Bundesministers Grundlagen (vor allem hinsichtlich der Kostenaufteilung) für eine solche Vereinbarung unter Anführung von Lösungsvorschlägen, wie sie in der entsprechenden Niederschrift festgehalten worden seien, unterbreitet worden. Da auf Grund des Ergebnisses dieser Verhandlung sowie der vorgeschlagenen Lösungsansätze keine Vereinbarung zustande gekommen sei, sei seitens des Bundesministers ein Vereinbarungsentwurf ausgearbeitet worden, wobei die Standpunkte der beiden Firmen bzw. deren Vorschläge betreffend den Inhalt bzw. die aufzunehmenden Punkte soweit als möglich miteinbezogen worden seien. Dieser Entwurf sei auf die speziellen örtlichen bzw. betrieblichen Verhältnisse abgestimmt gewesen. In Wahrung des Parteiengehörs sei der Vereinbarungsentwurf beiden betroffenen Firmen mit Schreiben vom 23. Dezember 1991 zur Kenntnis gebracht und ihnen die Möglichkeit zur Abgabe einer abschließenden Stellungnahme bzw. zur Unterfertigung der vorgeschlagenen Vereinbarung bis 31. März 1992 eingeräumt worden. Die mitbeteiligte Partei habe mit Schreiben vom 20. März 1992 mitgeteilt, sie sei mit der vorgeschlagenen Vereinbarung vollinhaltlich einverstanden. Seitens der "Fa. X" sei trotz ausgewiesener Zustellung keine Stellungnahme erfolgt. Seitens des Bundesministers sei daher der zur Kenntnis gebrachte Vereinbarungsentwurf als Regelung der Anschluß- bzw. Mitbenützungsverhältnisse dieser Entscheidung zugrunde gelegt worden. Da der Entwurf des Bundesministers nicht einvernehmlich angenommen worden sei, seien in die bescheidmäßig abgesprochene Regelung einzelne (näher umschriebene) Nebenbestimmungen betreffende Punkte eingefügt worden.
In der Zustellverfügung zu diesem Bescheid wurde neben der mitbeteiligten Partei und der Bundesbahndirektion Innsbruck die "Fa. X-GesmbH, S-Straße 2, Z", bezeichnet und der Bescheid auch unter dieser Anschrift abgefertigt. Nach dem im Verwaltungsakt erliegenden Rückschein wurde die Postsendung am 1. Juli 1992 von der Beschwerdeführerin übernommen.
Die Behandlung der von der Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 1. Dezember 1992, B 970/92-3, abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes erstattete die Beschwerdeführerin einen ergänzenden Schriftsatz.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift mit einem gleichlautenden Antrag.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin in dem Recht auf einen für sie benützbaren Bahnanschluß zu wirtschaftlich vertretbaren Bedingungen verletzt. In Ausführung des so formulierten Beschwerdepunktes bringt die Beschwerdeführerin vor, wenn auch der zwischen ihr und der mitbeteiligten Partei über die Aufteilung der Benützungsgebühren abgeschlossene Vertrag formell nicht unterzeichnet worden sei, so sei diese Vereinbarung doch durch eindeutige konkludente Handlungen rechtswirksam geworden. Seit 1986 bis heute sei mit der mitbeteiligten Partei auf der Basis der Anzahl der Waggons, welche die ÖBB auf das Gleis der Beschwerdeführerin zustellten, abgerechnet und die mit entsprechender Widmung versehene Zahlung auch angenommen worden. Im Hinblick auf diese gültige zivilrechtliche Vereinbarung habe die belangte Behörde entgegen der Bestimmung des § 24 Abs. 2 Eisenbahngesetz eine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die ihr nicht zustehe. Abgesehen davon habe die belangte Behörde gegen § 24 Abs. 2 leg. cit dadurch verstoßen, daß sie im Schreiben vom 26. Juli 1989 keine Frist im Sinne des Gesetzes gesetzt, sondern lediglich eine "Evidenznahme bis 1. November 1989 mit der Absichtserklärung, nach diesem Zeitpunkt eine eisenbahnrechtliche Überprüfung durchzuführen und allenfalls im Sinne des § 24 Abs. 2 Eisenbahngesetz zu entscheiden", angekündigt habe. Auch in der Folge sei die Beschwerdeführerin zwar zu Äußerungen eingeladen worden, eine effektive Fristsetzung unter Androhung der im Gesetz vorgesehenen Konsequenzen sei nicht erfolgt.
Eine Rechtswidrigkeit des Inhaltes werde darin erblickt, daß der angefochtene Bescheid "das öffentliche Interesse durch Bevorzugung einer Partei ... nicht berücksichtigt" habe. Das öffentliche Interesse bestehe darin, daß die Gleisverbindung zwecks Durchführung des ungestörten Transportes der Güter aufrechterhalten werde. Dieses Interesse könne jedoch nur gewährleistet sein, wenn die Bedingungen der Bahnbenützung beide Beteiligten in wirtschaftlich vertretbarem Maße träfen. Dieses Interesse hätte sich auch in einem Regelungswerk, wie es von der Beschwerdeführerin konzipiert und vom Sachverständigen der belangten Behörde vorgeschlagen worden sei, verwirklicht. Statt dessen sei die Beschwerdeführerin in einer für sie wirtschaftlich ruinösen Weise benachteiligt worden. Dazu komme, daß die Abnützung von Gleisanlagen überwiegend von der Anzahl der Waggons, welche diese Gleise benützten, abhängig sei und keineswegs von der transportierten Ware. Auch die Abrechnung würde auf der im angefochtenen Bescheid festgelegten Art zu Komplikationen, Differenzen und einem nicht tragbaren bürokratischen Aufwand führen. Dagegen wäre mit der von der Beschwerdeführerin vorgeschlagenen und bisher geübten Abrechnungsart für die mitbeteiligte Partei "wesentlich weniger Beschwernis verbunden, bzw. überhaupt keine, als die Beschwerdeführerin hievon Vorteile hätte".
Ein Zustellmangel liege schließlich deshalb vor, weil die Beschwerdeführerin seit 1991 den Firmennamen "PX-Ges.m.b.H."
trage, was der belangten Behörde bekannt gewesen sei.
In Erwiderung auf das zuletzt dargestellte Beschwerdevorbringen ist auf den Inhalt des von der Beschwerdeführerin vorgelegten Auszuges aus dem Handelsregister des Landesgerichtes Innsbruck, zu verweisen, aus dem sich ergibt, daß mit Beschluß der Generalversammlung vom 31. Jänner 1991 die "PX-Gesellschaft m.b.H." mit der "X-Gesellschaft m.b.H." durch Aufnahme verschmolzen wurde. Mit Beschluß der Generalversammlung vom 1. Februar 1991 wurde der Gesellschaftsvertrag im Punkt 1 (Firma) dahin geändert, daß die bisherige Firma "X-Gesellschaft m.b.H." in "PX-Gesellschaft m. b.H." geändert wurde.
Die im § 96 GmbH-Gesetz geregelte Verschmelzung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung vollzieht sich durch Veräußerung des Vermögens der übertragenden Gesellschaft als Ganzes an die übernehmende Gesellschaft gegen Gewährung von Anteilsrechten an der übernehmenden Gesellschaft. Dabei erlischt die Rechtspersönlichkeit der übertragenden Gesellschaft. An ihre Stelle tritt die Rechtspersönlichkeit der übernehmenden Gesellschaft (vgl. Kastner-Umfahrer, Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, 4. Auflage, Rz 806).
Ausgehend von dieser Rechtslage bedeuten die wiedergegebenen Eintragungen im Handelsregister, daß die "X-Gesellschaft m. b.H." als aufnehmende Gesellschaft nach ihrer Verschmelzung mit der "PX-Gesellschaft m.b.H." ihre Rechtspersönlichkeit fortsetzte und auch die Änderung der Firma keinen Wechsel in der Rechtspersönlichkeit mit sich brachte. Unabhängig davon, daß sich in den dem Verwaltungsgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakten kein Hinweis darauf findet, daß der belangten Behörde die Änderung des Firmennamens der Beschwerdeführerin bekannt gewesen wäre, vermag unter diesen Umständen die unrichtige Bezeichnung der Beschwerdeführerin im angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit desselben nicht zu begründen, weil es sich dabei lediglich um eine unrichtige Parteibezeichnung handelt, die Zweifel an der Identität der Bescheidadressatin nicht aufkommen läßt. Da überdies der angefochtene Bescheid jedenfalls der Beschwerdeführerin zugekommen ist, liegt auch der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Zustellmangel nicht vor.
Gemäß § 24 Abs. 1 Eisenbahngesetz hat das Eisenbahnunternehmen den Anschluß oder die Mitbenützung seiner Anlagen durch andere Eisenbahnunternehmen auf deren Kosten zu gestatten. Es hat mit diesen Eisenbahnunternehmen über die Ordnung aller durch den Anschluß oder die Mitbenützung geschaffenen oder berührten Rechts-, Betriebs- und Verkehrsverhältnisse eine Vereinbarung zu treffen, die der Behörde vorzulegen ist.
Kommt eine Vereinbarung binnen einer von der Behörde festzusetzenden angemessenen Frist nicht zustande oder entspricht eine zustandegekommene Vereinbarung nicht den öffentlichen Interessen, so hat die Behörde zufolge Abs. 2 dieser Gesetzesstelle nach Maßgabe dieser Interessen zu entscheiden, auf welche Weise der Anschluß oder die Mitbenützung zu gestatten ist.
Die Beschwerdeführerin erkennt zwar richtig, daß Voraussetzung für die Zuständigkeit der Behörde zu einer bescheidmäßigen Regelung der Mitbenützung an Eisenbahnanlagen das Nichtzustandekommen einer Vereinbarung zwischen den betroffenen Eisenbahnunternehmen ist. Der Verwaltungsgerichtshof kann allerdings nicht finden, daß die belangte Behörde in rechtswidriger Weise zu der Annahme gelangt sei, eine solche Vereinbarung sei im vorliegenden Fall zwischen der Beschwerdeführerin und der mitbeteiligten Partei nicht zustande gekommen. Denn entgegen dem nunmehrigen Vorbringen in der Beschwerde hat die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren lediglich den Standpunkt vertreten, eine Mitbenützungsvereinbarung im Sinne des § 24 Abs. 1 Eisenbahngesetz bestehe bereits in Form des § IV Art. 1 des Kaufvertrages vom 10. Mai 1982. Dieser Vertragspunkt enthält jedoch lediglich die Verpflichtung der mitbeteiligten Partei, einem Mitbenützungsabkommen zwischen den ÖBB und der Beschwerdeführerin betreffend das bestehende Anschlußgleis zuzustimmen. Die Rechtsansicht der belangten Behörde, dieser Vertragspunkt bilde keine Mitbenützungsvereinbarung im Sinne des § 24 Abs. 1 Eisenbahngesetz, ist daher frei von Rechtsirrtum. Im übrigen hat auch die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren nie bestritten, daß über sonstige Bedingungen der Mitbenützung, insbesondere über das zu leistende Entgelt, keine bindende Vereinbarung besteht. Das nunmehr in der Beschwerde erstattete Vorbringen, es sei ein entsprechender Vertrag konkludent zustande gekommen, bildet daher eine im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof unbeachtliche Neuerung.
Der Verwaltungsgerichtshof vermag sich aber auch der Rechtsansicht der Beschwerdeführerin nicht anzuschließen, das Schreiben der belangten Behörde vom 26. Juli 1989 enthalte keine Fristsetzung im Sinne des § 24 Abs. 2 Eisenbahngesetz. Der diesbezügliche Absatz dieses Schreibens hat folgenden Wortlaut:
"Für die Vorlage der im Sinne der Bestimmung des § 24 EisbG 1957 abzuschließenden Vereinbarung darf das
ho. Bundesministerium den 1. NOVEMBER 1989 in Evidenz nehmen. Sollte diese Vereinbarung bis zum genannten Termin nicht zustandekommen bzw. dem Bundesministerium vorgelegt werden, so beabsichtigt das Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr eine eisenbahnrechtliche Überprüfung der beiden AB-Anlagen durchzuführen und allenfalls im Sinne des § 24 Abs. 2 EisbG zu entscheiden, auf welche Weise der Anschluß oder die Mitbenützung zu gestatten ist."
Bei verständiger Würdigung durfte diese Formulierung auch bei der Beschwerdeführerin keinen Zweifel darüber offen lassen, daß im Falle des Verstreichens der gesetzten Frist die Rechtsfolgen des § 24 Abs. 2 Eisenbahngesetz einzutreten haben. Der in diesem Zusammenhang in der Beschwerde gerügte Verfahrensmangel liegt somit nicht vor.
Als aktenwidrig erweist sich schließlich das Beschwerdevorbringen, die belangte Behörde habe die Frage der Kostentragung abweichend von einem Vorschlag eines Amtssachverständigen in einer die Beschwerdeführerin in wirtschaftlich ruinöser Weise benachteiligenden Art getroffen. Entgegen dem Beschwerdevorbringen findet sich in den Verwaltungsakten, insbesondere in der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 5. September 1990, eine Aussage eines Sachverständigen über die Angemessenheit einer Regelung über die Kostentragung nicht. Dagegen ergibt sich aus der erwähnten Niederschrift, daß die Leiterin der Amtshandlung die Grundlagen einer solchen Regelung skizzierte und mit den Verfahrensparteien erörterte, ohne daß die Beschwerdeführerin eine Präferenz für eine der erörterten Verrechnungsmöglichkeiten erkennen ließ.
Schließlich erscheint dem Verwaltungsgerichtshof die von der belangten Behörde hinsichtlich der Kostentragung getroffene Regelung nicht unsachlich, zumal der Beschwerde nicht zu entnehmen ist, aus welchen Gründen - abgesehen von behaupteten Schwierigkeiten in der Durchführung - die Beschwerdeführerin meint, sie werde durch diese Regelung "in einer für sie wirtschaftlich ruinösen Weise benachteiligt". Aber auch die behaupteten Schwierigkeiten der Durchführung sind für den Verwaltungsgerichtshof mangels näherer Präzisierung in der Beschwerde nicht nachvollziehbar, ergibt sich doch aus dem Inhalt des angefochtenen Bescheides, daß Grundlage der Abrechnung die jeweils von den ÖBB für ein abgelaufenes Kalenderjahr bekanntgegebenen Daten sein sollen.
Aus den dargelegten Gründen erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
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