VwGH 93/02/0289

VwGH93/02/028920.12.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Baumann als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des G in U, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in T, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 3. Juni 1993, Zl. VwSen-230027/15/Gf/La, betreffend Rückgabe von für verfallen erklärter Tiere (Oberösterreichisches Tierschutzgesetz), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
TierschutzG OÖ 1953;
VStG §17;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
TierschutzG OÖ 1953;
VStG §17;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Zur Vorgeschichte des Beschwerdefalles wird auf das hg. Erkenntnis vom 28. April 1993, Zl. 93/02/0028, verwiesen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Erstbehörde (mit dem ein Antrag des Beschwerdeführers auf Rückgabe von für verfallen erklärter Tiere mangels gesetzlicher Grundlage abgewiesen worden war) ab und bestätigte "das angefochtene Straferkenntnis" mit der Maßgabe, daß der Antrag gemäß § 24 VStG in Verbindung mit § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werde.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher mit Beschluß vom 4. Oktober 1993, B 1355/93, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Gerichtshof hat bereits im Vorerkenntnis dargelegt, daß der Verfallsausspruch für den Beschwerdeführer Strafcharakter hatte und daß der Beschwerdeführer mit seinem Antrag auf Rückgabe der für verfallen erklärten Tiere die Aufhebung dieser (Neben-)Strafe anstrebte. Er hat für das fortgesetzte Verfahren aus verfahrensökonomischen Gründen angemerkt, daß (angeblich negative) Auswirkungen einer Verfallsstrafe mit der Zweckverfehlung einer Grundstücksenteignung nicht vergleichbar sind, an welcher Rechtsmeinung der Gerichtshof festhält.

Hievon geht auch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid aus. Es trifft allerdings nicht zu, daß damit dem Antrag des Beschwerdeführers die Rechtskraft des Straferkenntnisses, mit dem die Nebenstrafe des Verfalls verhängt wurde, entgegenstünde. Der Beschwerdeführer begehrte nämlich nicht eine - gegen den Grundsatz "ne bis in idem" verstoßende - Abänderung des Straferkenntnisses trotz unveränderter Sach- und Rechtslage, sondern behauptete gerade eine nach Bescheiderlassung eingetretene Änderung der Verhältnisse, nämlich eine Verschlechterung der Situation der Tiere an ihren neuen Plätzen und nunmehr optimale Bedingungen nach erfolgtem Ausbau einer Anlage des Beschwerdeführers. Dies ändert freilich nichts daran, daß es für den Antrag des Beschwerdeführers an einer Rechtsgrundlage fehlt, weshalb die Erstbehörde den Antrag zu Recht abgewiesen hat. Irgendwelcher - in der Beschwerde vermißter - Ermittlungen bedurfte es hiefür nicht. Unter diesen Umständen vermag der Verwaltungsgerichtshof darin, daß die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers zurück- anstatt abgewiesen hat, eine Verletzung subjektiver öffentlicher Rechte des Beschwerdeführers nicht zu erkennen, da dadurch im Beschwerdefall seine Rechtsstellung in keiner Weise zu seinem Nachteil beeinträchtigt wurde (vgl. sinngemäß das hg. Erkenntnis vom 7. November 1986, Zl. 86/18/0191).

Schon der Inhalt der Beschwerde läßt erkennen, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.

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