Normen
AVG §68 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs2a litb;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VStG §44a Z1;
AVG §68 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs2a litb;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VStG §44a Z1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 9. September 1990 um 1.05 Uhr an einem bestimmten Ort in Wien ein Kraftfahrzeug gelenkt und sich nach seiner Festnahme um
1.15 Uhr und Verbringung in ein bestimmtes Wachzimmer geweigert, seine Atemluft von einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht auf Alkoholgehalt messen zu lassen, obwohl vermutet habe werden können, daß er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe. Der Beschwerdeführer habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 und Abs. 2 a lit. b StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
Hiegegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Der Beschwerdeführer bezweifelt die Zulässigkeit seiner (neuerlichen) Verurteilung wegen der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung, weil das Strafverfahren mit Berufungsbescheid vom 3. Juni 1992 bezogen auf einen dem Beschwerdeführer zunächst angelasteten anderen Tatort eingestellt worden war.
Die Bedenken des Beschwerdeführers sind unbegründet. In Hinblick auf den geänderten Tatort betraf das gegen den Beschwerdeführer zunächst erlassene und sodann mit dem Berufungsbescheid vom 3. Juni 1992 insoweit behobene Straferkenntnis einerseits und der nunmehr angefochtene Berufungsbescheid andererseits eine andere Tat als die im eingestellten Verfahren. Von einer Identität der Tat kann wegen der unterschiedlichen Tatortumschreibungen keine Rede sein (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 93/02/0174).
Als Verfahrensmangel rügt der Beschwerdeführer, daß die Behörde zu seinem Vorbringen in seiner Stellungnahme vom 22. November 1990 keine ausreichenden Befragungen, insbesondere des Meldungslegers, vorgenommen habe. Er habe hiebei ausgeführt, daß er sich, als ihn der Meldungsleger aus der Arrestzelle zum Alkomattest habe bringen wollen, nicht etwa in Richtung Verweigerung des Tests, sondern in Richtung eines Alleinseins mit dem Meldungsleger, von dem er Übles befürchtet habe, geweigert habe. Mit diesem Beschwerdevorbringen übersieht der Beschwerdeführer, daß er sich in seinem Schriftsatz vom 22. November 1990 nicht auf die Verweigerung der Atemalkoholuntersuchung, sondern auf eine angebliche Verbringung zum Amtsarzt bezogen hat. Mit einem solchen nicht verfahrensgegenständlichen Umstand mußte sich die belangte Behörde aber nicht auseinandersetzten.
Der Meldungsleger ist im übrigen nicht nur vor, sondern auch nach Einlangen des erwähnten Schriftsatzes des Beschwerdeführers als Zeuge vernommen worden und hat hiebei die Angaben des Beschwerdeführers als unrichtig bezeichnet. In der Beschwerde wird nicht näher aufgezeigt, aus welchen Gründen die belangte Behörde dem Meldungsleger keinen Glauben hätte schenken dürfen. Dem Beschwerdeführer ist es daher nicht gelungen, beim Verwaltungsgerichtshof - im Rahmen der diesem insoweit zustehenden eingeschränkten Kontrollbefugnis (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) - Bedenken gegen die behördliche Beweiswürdigung zu erwecken.
Als Aktenwidrigkeit rügt der Beschwerdeführer die im angefochtenen Bescheid enthaltene Feststellung, der Meldungsleger habe den Beschwerdeführer im Wachzimmer noch zweimal zur Ablegung der Atemalkoholuntersuchung aufgefordert, während der Meldungsleger ausgesagt habe, er habe den Beschwerdeführer nach Verbringung zum Kommissariat und vor Abgabe in den Arrest noch ein zweites Mal aufgefordert. Die belangte Behörde räumt in ihrer Gegenschrift ein, daß es zur bekämpften Feststellung aufgrund eines Lesefehlers gekommen ist. Damit vermag der Beschwerdeführer aber einen im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. a VwGG wesentlichen Verfahrensmangel nicht darzustellen, weil es zur Verwirklichung des Tatbildes keiner mehrmaligen Aufforderung und Ablehnung im Wachzimmer bedurfte.
Was die Feststellung von Alkoholisierungssymptomen anlangt, so kommt es auf die in der Beschwerde angeführten Wahrnehmungen des Polizeibeamten P - ganz abgesehen von der Aussage des Meldungslegers - gar nicht an, da der Beschwerdeführer laut Anzeige nach seiner Anhaltung (wie auch bei seiner nachfolgenden niederschriftlichen Vernehmung) zugegeben hatte, Alkohol konsumiert zu haben. Bereits dies rechtfertigte das Verlangen nach Ablegung der Atemluftprobe (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 1993, Zl. 91/03/0343).
Im übrigen hat sich die vom Zeugen P genannte Distanz von 100 Metern ausdrücklich auf die Wahrnehmung anderer vom Beschwerdeführer begangener Verwaltungsübertretungen und nicht auf die Wahrnehmung von Alkoholisierungsmerkmalen bezogen.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf den § 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
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