Normen
ASchG 1972 §31 Abs2;
ASchG 1972 §31 Abs5;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs4;
VStG §9;
ASchG 1972 §31 Abs2;
ASchG 1972 §31 Abs5;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs4;
VStG §9;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.420,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Bauunternehmung R & Co KG, welche für die ARGE X in W zur Vertretung nach außen berufen sei, und daher als zur Vertretung nach außen Berufener nach § 9 Abs. 1 VStG schuldig erkannt, dafür verantwortlich zu sein, daß, wie bei einer Überprüfung der Baustelle X am 11. Juni 1992 festgestellt worden sei, ein Arbeitnehmer seines Unternehmens in einem Lastaufnahmemittel mit dem auf der Baustelle befindlichen Kran transportiert worden sei, und zwar sei der Arbeitnehmer Herbert S. in einem Krankorb, der lediglich für den Transport von Kleinteilen bestimmt sei, mitgefahren. Dies stelle eine Übertretung einer entsprechend dem § 24 des Arbeitnehmerschutzgesetzes erlassenen Verordnung, mit welcher die Ö-Norm M 9601 "Betriebs- und Wartungsvorschriften für Kräne" verbindlich erklärt werde, dar. Laut Punkt 17 dieser Ö-Norm sei das Mitfahren von Personen in Lastaufnahmemitteln verboten. Er habe dadurch die Rechtsvorschriften des § 31 Abs. 2 lit. p im Zusammenhang mit § 24 Arbeitnehmerschutzgesetz, BGBl. Nr. 234/1972 in der geltenden Fassung in Verbindung mit der Ö-Norm M 9601, Punkt 17, vom 1. Dezember 1980 und der Verordnung, BGBl. Nr. 505/1981, verletzt, weshalb über ihn eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die belangte Behörde ging in der Begründung des angefochtenen Bescheides davon aus, vom Beschwerdeführer sei u. a. zur Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften ein Bevollmächtigter im Sinne des § 32 Arbeitnehmerschutzgesetz (ANSchG) bestellt worden, es sei ihm aber nicht gelungen, im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG glaubhaft zu machen, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe. Es wäre seine Sache gewesen, das mangelnde Verschulden dafür nachzuweisen, daß alle Maßnahmen getroffen worden seien, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten ließen. Mit diesen Ausführungen verkannte die belangte Behörde die Rechtslage.
Gemäß § 31 Abs. 1 lit. p ANSchG begehen Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, die den Vorschriften der auf Grund des § 24 dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder den auf Grund des § 27 dieses Bundesgesetzes vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen oder den erteilten Aufträgen zuwiderhandeln, eine Verwaltungsübertretung.
"Arbeitgeber" im Sinne des § 31 Abs. 2 ANSchG ist dabei in den Fällen des § 9 VStG derjenige, der zur Vertretung nach außen berufen ist (§ 9 Abs. 1 VStG). Strafbar nach § 31 Abs. 2 ANSchG ist aber auch ein etwaiger Bevollmächtigter des Arbeitgebers. Als solcher kann dabei auch ein mit der nötigen Vollmacht ausgestatteter Arbeitnehmer auftreten. Bei der Bestellung eines solchen Bevollmächtigten müssen die strengen Voraussetzungen des § 9 Abs. 4 VStG (z.B. die nachweisliche Zustimmung des Beauftragten) nicht eingehalten werden. Ein solcher Bevollmächtigter befreit den zur Vertretung nach außen Berufenen - im Gegensatz zu einem verantwortlichen Beauftragten - jedoch nicht von seiner grundsätzlichen Verantwortlichkeit. Vielmehr sind nach § 31 Abs. 5 ANSchG Arbeitgeber neben ihren Bevollmächtigten strafbar, wenn die Übertretung mit ihrem Wissen begangen wurde oder wenn sie bei der nach den Verhältnissen möglichen eigenen Beaufsichtigung des Betriebes oder bei der Auswahl oder der Beaufsichtigung der Bevollmächtigten es an der erforderlichen Sorgfalt haben fehlen lassen.
Diese Vorschrift regelt somit das Verschulden, das den Arbeitgeber im Falle der Bestellung eines Bevollmächtigten treffen muß, um diesen strafbar zu machen. Enthält eine Verwaltungsvorschrift aber besondere Bestimmungen über das für die Begehung einer Verwaltungsübertretung erforderliche Verschulden, dann kommt die für Ungehorsamsdelikte im Sinne des § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG angeordnete Umkehr der Beweislast nicht zur Anwendung. In diesem Fall hat somit nicht der Täter den Entlastungsbeweis, sondern die Behörde den Nachweis des Verschuldens zu erbringen (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 1988, Slg. N. F. Nr. 12.659/A).
Die belangte Behörde belastete daher dadurch, daß sie davon ausging, es sei im vorliegenden Fall das für eine Bestrafung des Beschwerdeführers erforderliche Verschulden im Hinblick auf die Bestimmung des § 5 Abs. 1 VStG ohne weiteres anzunehmen und es wäre Sache des Beschwerdeführers gewesen, das Gegenteil zu beweisen, den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Das auf Zuspruch von Umsatzsteuer gerichtete Mehrbegehren war im Hinblick auf die auch die Umsatzsteuer umfassende Pauschalierung dieses Aufwandersatzes abzuweisen.
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