Normen
KFG 1967 §101 Abs1 lita idF 1990/458;
KFGNov 13te;
VStG §1 Abs2;
VStG §22 Abs1;
KFG 1967 §101 Abs1 lita idF 1990/458;
KFGNov 13te;
VStG §1 Abs2;
VStG §22 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 3. Dezember 1992 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe als Zulassungsbesitzer eines dem Kennzeichen nach bestimmten Lkws und des damit gezogenen Anhängers nicht dafür gesorgt, daß die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte durch Beladung 38.000 kg nicht überschreite, weil am 19. Juli 1991 um 8.15 Uhr in R. festgestellt worden sei, daß das tatsächliche Gesamtgewicht beider Fahrzeuge zusammen 45.000 kg betragen habe. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit § 101 Abs. 1 lit. a und § 4 Abs. 7a KFG begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Der Beschwerdeführer bringt vor, die eingeschrittenen Verwaltungsstrafbehörden seien entgegen der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das Erkenntnis vom 29. August 1990, Zl. 89/02/0208) davon ausgegangen, daß nur eine Verwaltungsübertretung vorliege. Diese Vorgangsweise widerspreche dem Kumulationsprinzip des § 22 VStG.
Damit verkennt der Beschwerdeführer die Rechtslage. Dem Beschwerdeführer dürfte nämlich entgangen sein, daß auf Grund der am 28. Juli 1990 in Kraft getretenen 13. KFG-Novelle die Überladung sowohl des Kraftwagens als auch des Anhängers nur mehr eine Verwaltungsübertretung bildet (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 20. Mai 1992, Zl. 92/03/0105). Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte hg. Judikatur ist zur früheren Rechtslage ergangen.
Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
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