VwGH 93/01/0785

VwGH93/01/078516.9.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Kremla als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lammer, in der Beschwerdesache des R in W, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bundesminister für Inneres wegen zweifacher Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit des Asylwesens, den Beschluß gefaßt:

Normen

VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer hat gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 23. März 1993, Zl. 4.285.046/7-III/13/93, mit dem im Instanzenzug sein Antrag auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens abgewiesen wurde, die zur hg. Zl. 93/01/0766 protokollierte Beschwerde erhoben, worüber das Verfahren weiterhin anhängig ist. Der betreffende Beschwerdeschriftsatz enthält aber auch die Erklärungen, daß der Beschwerdeführer Beschwerde nach Art. 132 B-VG erhebe, "der Bescheid ... wegen der Verletzung der Entscheidungspflicht angefochten" werde und der Beschwerdeführer durch diesen Bescheid in dem ihm durch "§ 73 Abs. 1 AVG gewährleisteten Recht, daß über alle Parteianträge bescheidmäßig zu entscheiden ist", verletzt worden sei. Bei Darstellung des Sachverhaltes bringt er vor, daß er am 19. November 1992 die Wiederaufnahme des Asylverfahrens "wegen neuer Tatsachen und neuer Beweismittel" beantragt, gleichzeitig aber "in Form eines Eventualantrages einen neuen Asylantrag mit dem Antrag, ihm Asyl zu gewähren", sowie weiters "den Antrag den negativen Bescheid der burgenländischen Sicherheitsdirektion gemäß § 68 Abs. 2 AVG aufzuheben bzw. abzuändern", gestellt habe. Er rügt in diesem Zusammenhang, daß die belangte Behörde - wie bereits die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Burgenland in ihrem den Wiederaufnahmsantrag erledigenden Bescheid vom 18. Jänner 1993 - über diese beiden Eventualanträge nicht entschieden habe, und stellt abschließend - abgesehen vom Antrag auf Ersatz seiner Aufwendungen (5.) - folgende Anträge:

"1. den angefochtenen Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben,

in eventu, 2. den angefochtenen Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, in eventu, 3. der Behörde aufzutragen, über die unerledigten Anträge zu entscheiden,

in eventu, 4. in der Sache selbst zu entscheiden und dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren".

Daraus ergibt sich, daß der Beschwerdeführer - über seine Bescheidbeschwerde gegen den genannten Bescheid hinaus - die Verletzung der Entscheidungspflicht im Sinne des Art. 132 B-VG, § 27 VwGG durch die belangte Behörde in Ansehung der beiden von ihm angeführten Eventualanträge, über die aufgrund der Abweisung seines Wiederaufnahmsantrages zu entscheiden gewesen wäre, geltend macht. Der Beschwerdeführer bringt aber in seinen diesbezüglich jeweils nur "in eventu" gestellten Anträgen (3. und 4.) eindeutig zum Ausdruck, daß er ein Vorgehen des Verwaltungsgerichtshofes nach § 36 Abs. 2 VwGG und eine allfällige Entscheidung nach § 42 Abs. 5 leg. cit. lediglich für den Fall begehrt, daß seiner Bescheidbeschwerde nicht im Sinne seiner Anträge auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides (1. und 2.) ein Erfolg beschieden ist. Dem Beschwerdeführer ist entgegenzuhalten, daß weder das B-VG noch das VwGG die Möglichkeit einer derart bedingten Beschwerde vorsehen und, da demnach die Eröffnung des Verfahrens nicht an eine Bedingung geknüpft werden kann, eine bedingte Beschwerdeerhebung ausgeschlossen ist (vgl. unter anderem den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. September 1983,

Zlen. 83/05/0091, 0092, mit weiteren Judikaturhinweisen; ein dem Beschluß eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 1977, Slg. Nr. 9458/A, vergleichbarer Fall liegt hier nicht vor). Es erweisen sich daher schon aus diesem Grunde - ungeachtet der weiteren Fragen, ob die belangte Behörde in Ansehung beider Eventualanträge bereits im Sinne des § 27 VwGG angerufen worden wäre und in dem einen Falle im Hinblick auf die Bestimmung des § 68 Abs. 7 AVG überhaupt von einer Verletzung der Entscheidungspflicht gesprochen werden könnte - beide Säumnisbeschwerden als unzulässig.

Diese Beschwerden waren somit wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren - und daher auch ohne Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages aufgrund des Umstandes, daß dem Beschwerdeführer insoweit die Verfahrenshilfe (einschließlich der Beigebung seines Vertreters) mit Beschluß vom 11. Mai 1993, Zl. VH 93/01/0234, nicht bewilligt worden war - in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

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