VwGH 93/01/0516

VwGH93/01/05168.7.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Kremla als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lammer, über die Beschwerde des mj. A, in T, vertreten durch den Vater J, dieser vertreten durch Dr. X, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 4. März 1993, Zl. 4.333.619/2-III/13/93, betreffend Ausdehnung der Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 1991 §2;
AsylG 1991 §3;
AsylG 1991 §4;
AsylG 1991 §2;
AsylG 1991 §3;
AsylG 1991 §4;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, der der minderjährige Sohn eines Staatsangehörigen der "früheren SFRJ" albanischer Nationalität ist, hat dem durch eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides belegten Beschwerdevorbringen zufolge den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23. Dezember 1992, mit dem sein Antrag auf Ausdehnung der Gewährung von Asyl abgelehnt worden war, mit Berufung bekämpft.

Mit Bescheiden vom 4. März 1993 wies die belangte Behörde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab.

Gegen diese Bescheide richten sich die wegen Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes erhobene Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Die belangte Behörde hat die mit dem angefochtenen Bescheid verfügte Ablehnung der Ausdehnung der Asylgewährung auf den Beschwerdeführer damit begründet, daß die für die Ausdehnung der Asylgewährung zwingend erforderliche Voraussetzung der Gewährung von Asyl für seine Eltern bzw. für einen seiner Elternteile nicht vorliege, weil die Asylanträge seiner Eltern abgewiesen worden seien. Mit dieser Rechtsansicht befindet sich die belangte Behörde auf dem Boden der Rechtslage. Die in § 4 Asylgesetz 1991 vorgesehene Ausdehnung der Gewährung von Asyl an eheliche und außereheliche Kinder und den Ehegatten setzt schon allein nach ihrem Wortlaut voraus, daß einem Elternteil bzw. Ehegatten bereits Asyl gewährt worden ist. Im Beschwerdefall wurde aber der Berufung des Vaters des Beschwerdeführer mit Bescheid der belangten Behörde vom 4. März 1993 keine Folge gegeben, bzw. ist nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben im angefochtenen Bescheid der den Asylantrag der Mutter des Beschwerdeführers abweisende Bescheid des Bundesasylamtes seit 10. Juli 1992 in Rechtskraft erwachsen. Keinem der Elternteile des Beschwerdeführers wurde somit Asyl gewährt, sodaß eine Ausdehnung der Asylgewährung auf ihn von vornherein ausschied.

Soweit der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Ausführungen in der zur hg. Zl. 93/01/0515 protokollierten Beschwerde seines Vaters geltend macht, die Abweisung des Asylantrages seines Vaters sei zu Unrecht erfolgt, ist ihm entgegenzuhalten, daß im Verfahren über die Ausdehnung von Asyl die Rechtmäßigkeit eines den Asylantrag eines Elternteiles bzw. Ehegatten des Ausdehnungswerbers abweisenden Bescheides nicht geprüft werden kann.

Bereits der Inhalt der Beschwerde läßt sohin erkennen, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung und somit auch ohne Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten mündlichen Verhandlung als unbegründet abzuweisen war.

Da eine Entscheidung in der Beschwerdeangelegenheit bereits vorliegt, erübrigt sich eine Entscheidung des Berichters über den zur Zl. AW 93/01/0304 protokollierten Antrag des Beschwerdeführers, seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

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