VwGH 93/01/0325

VwGH93/01/032527.5.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Kremla als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lammer, in der Beschwerdesache 1.) des F, 2.) der M,

3.) der H, alle in W, gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Februar 1993, Zl. 92/01/1089, betreffend Verfahrenshilfe, den Beschluß gefaßt:

Normen

AVG §35;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §61 Abs1;
VwGG §62 Abs1;
AVG §35;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §61 Abs1;
VwGG §62 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Die Beschwerdeführer wenden sich mit ihrer als "Einspruch" bezeichneten, als Beschwerde zu wertenden und mit Schreiben vom 19. April 1993 ergänzten Eingabe vom 8. April 1993 gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Februar 1993, Zl. 92/01/1089, mit welchem ihre Beschwerde gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. Dezember 1992, Zl. VH 92/01/0257, betreffend Verweigerung der Bewilligung der Verfahrenshilfe, zurückgewiesen wurde.

Den Beschwerdeführern ist neuerlich entgegenzuhalten, daß das Gesetz gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes generell kein Rechtsmittel vorsieht.

Diese Beschwerde - deren Erhebung im übrigen (auf Grund der im bekämpften Beschluß den Beschwerdeführern mitgeteilten Rechtslage) bereits an Mutwilligkeit im Sinne des § 35 AVG in Verbindung mit § 62 Abs. 1 VwGG grenzt - war somit ebenfalls gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

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