VwGH 93/01/0264

VwGH93/01/02647.10.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Dorner, Dr. Kremla, Dr. Händschke und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Mayer, über die Beschwerde des IF in W, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 8. Februar 1993, Zl. MA 61/IV-F 99/92, betreffend Verleihung der Staatsbürgerschaft, zu Recht erkannt:

Normen

ABGB §182 Abs1;
StbG 1985 §12 litd;
StbG 1985 §17 Abs1 Z4;
StbG 1985 §6 Z1;
ABGB §182 Abs1;
StbG 1985 §12 litd;
StbG 1985 §17 Abs1 Z4;
StbG 1985 §6 Z1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem Bescheid der Wiener Landesregierung vom 8. Februar 1993 wurde das Ansuchen des Beschwerdeführers vom 21. September 1992 auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 12 lit. d in Verbindung mit § 10 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Der Beschwerdeführer - ein türkischer Staatsangehöriger, der 1971 geboren ist und im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides unbestrittenermaßen noch nicht mindestens vier Jahre ununterbrochen seinen ordentlichen Wohnsitz im Gebiet der Republik hatte (§ 10 Abs. 3 StbG), hat seinen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft auf § 12 lit. d StbG gestützt. Dem lag zugrunde, daß er von EF, einem österreichischen Staatsbürger, am 1992 (bewilligt mit Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 3. Juni 1992, GZ 2 Nc 348/92-4, rechtskräftig seit 10. Juli 1992) an Kindesstatt angenommen worden ist. Der Beschwerdeführer hat damit wohl richtig erkannt, daß die Adoption, anders als die Abstammung (Legitimation), keinen Erwerbstatbestand darstellt, also keinen Staatsbürgerschaftserwerb ex lege für das Wahlkind bewirkt, sondern es auch in diesem Falle eines behördlichen Verleihungsaktes bedarf (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Oktober 1991, Zl. 91/01/0127). Er hat sich aber hiebei zu Unrecht auf die Bestimmung des § 12 lit. d StbG bezogen. Nach dieser Gesetzesstelle ist einem Fremden unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z. 2 bis 8 und Abs. 2 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn er die Staatsbürgerschaft nach § 17 durch Erstreckung der Verleihung nur deshalb nicht erwerben kann, weil der hiefür maßgebende Elternteil (Wahlelternteil) bereits Staatsbürger ist. Der Beschwerdeführer hat übersehen, daß eine Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft an ihn nicht nur deshalb nicht in Betracht kam, weil sein Wahlvater bereits österreichischer Staatsbürger ist, sondern gemäß § 17 Abs. 1 Z. 4 StbG weiters zur Voraussetzung gehabt hätte, daß er minderjährig ist. Dies hat die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides richtig erkannt, wobei der Beschwerdeführer der von ihr getroffenen Feststellung, er sei nach türkischem Recht - welches auf Grund des Personalstatuts anzuwenden war (siehe § 12 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 IPRG) - bereits volljährig, nicht entgegentritt.

Wenn der Beschwerdeführer nunmehr in der Beschwerde die Auffassung vertritt, § 12 lit. d StbG sei nicht nur ausschließlich in Verbindung mit § 17 leg. cit. zu sehen, von dem "das erwachsene Wahlkind gar nicht umfaßt sein kann", sondern es sei "analog bzw. im Zusammenhalt mit § 11a Abs. 4 lit. a leg. cit. vorzugehen, zumindest was die Wartefrist betrifft", so kann ihm nicht gefolgt werden. Den Argumenten des Beschwerdeführers, "beide Bestimmungen" beträfen "die familiären Bindungen zu Angehörigen", dem Gesetz sei "nicht zu entnehmen, daß Ehepartner und Kinder im Verhältnis zueinander irgendwie anders oder schlechter behandelt werden sollen", und "eine andere Auslegung" stelle "das erwachsene Wahlkind schlechter als den erwachsenen Ehepartner, wofür dem Gesetz keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind", ist die eindeutige, seiner Rechtsansicht widersprechende Gesetzeslage - auf Grund der im übrigen gemäß § 16 StbG auch eigene Voraussetzungen für die Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft auf den Ehegatten bestehen - entgegenzuhalten. Für die vom Beschwerdeführer gewünschte Analogie bleibt demnach kein Raum.

Da sich somit die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

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