VwGH 93/01/0214

VwGH93/01/021416.9.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Kremla als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lammer, über die Beschwerde des O in B, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 7. Dezember 1992, Zl. 4.322.537/3-III/13/91, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 1991 §1 Z1;
AsylG 1991 §1;
AsylG 1991 §16 Abs1;
AVG §13a;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
AsylG 1991 §1 Z1;
AsylG 1991 §1;
AsylG 1991 §16 Abs1;
AVG §13a;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein ghanesischer Staatsangehöriger, hat dem durch eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides belegten Beschwerdevorbringen zufolge den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 16. Oktober 1991, mit dem festgestellt worden war, bei ihm lägen die Voraussetzungen für seine Anerkennung als Flüchtling nicht vor, mit Berufung bekämpft. Mit Bescheid vom 7. Dezember 1992 wies die belangte Behörde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Nach den Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, denen der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten ist, habe er bei seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich am 18. September 1991 angegeben, er habe in seinem Heimatland weder wegen seiner Rasse noch wegen seiner Abstammung, Nationalität und auch nicht aus politischen Gründen Probleme gehabt. Er werde aber einer kriminellen Handlung wegen in seinem Heimatland gesucht, weil auf ihrem Grundstück - während sowohl der Beschwerdeführer als auch sein Vater abwesend gewesen seien - ein Leichnam gefunden worden sei. Der Fundort der Leiche sei im Besitz seines Vaters gestanden und üblicherweise nur von diesem und vom Beschwerdeführer betreten worden. Aus diesem Grund kämen nur der Beschwerdeführer oder sein Vater als Täter in Frage und werde nach weiteren Tätern gar nicht gesucht. Beide hätten sich daher zum Verlassen ihres Heimatlandes entschlossen. In der gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Berufung habe der Beschwerdeführer die bei der niederschriftlichen Befragung erstatteten Angaben bekräftigt und betont, er habe die ihm zur Last gelegte kriminelle Tat nicht begangen. Darüber hinaus habe er vorgebracht, ein Freund seines Vaters, der Polizist sei, habe ihnen beiden dringend zur Ausreise geraten. Diesem Rat sei der Beschwerdeführer gefolgt, weil er befürchtet habe, unschuldig eingesperrt zu werden.

Soweit die belangte Behörde zunächst dem Vorbringen des Beschwerdeführers "eher geringere Glaubwürdigkeit" beimißt, weil der Beschwerdeführer "auf den für Schlepperorganisationen typischen Wegen und mit dem in diesen Fällen zu beobachtenden formularmäßigen Vorbringen" nach Österreich eingereist sei, ist ihr zu entgegnen, daß aus der - im Beschwerdefall nach der Sachverhaltsdarstellung des angefochtenen Bescheides weder behaupteten noch erwiesenen - Einreise eines Asylwerbers unter Zuhilfenahme einer "Schlepperorganisation" allein kein Schluß auf die Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines solchen Asylwerbers gezogen werden kann. Auch kann der Inhalt des Vorbringens des Beschwerdeführers, der - wie noch zu zeigen sein wird - keine der in § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 (übereinstimmend mit Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) aufgezählten Fluchtgründe geltend gemacht hat, nicht als "formularmäßig" bezeichnet werden.

Trotz dieser insoweit nicht schlüssigen Würdigung der Angaben des Beschwerdeführers konnte der Beschwerde aber kein Erfolg beschieden sein, weil der Beschwerdeführer - wie die belangte Behörde richtig erkannt hat - nicht behauptet hat, aus in § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 angeführten Gründen Verfolgung zu befürchten, sondern selbst aufgezeigt hat, daß die von ihm befürchtete Inhaftierung Bestandteil behördlicher Ermittlungen zur Aufklärung des Todes des Menschen, dessen Leichnam auf dem Grundstück seines Vaters gefunden worden sei, gewesen wäre. Daß diese Nachforschungen etwa aus den in der angeführten Gesetzesstelle aufgezählten Gründen gegen ihn gerichtet gewesen wären, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet. Allein der Umstand, daß auf Grund eines bestimmten Sachverhaltes - hier Auffinden einer Leiche - ein bestimmter Personenkreis in behördliche Ermittlungen einbezogen wird, bewirkt aber nicht, daß ein diesem Personenkreis angehörender Verdächtiger begründete Furcht vor Verfolgung aus den in der angeführten Gesetzesstelle aufgezählten Gründen mit Aussicht auf Erfolg geltend machen kann. Vielmehr wäre es beim Beschwerdeführer gelegen gewesen, sich dem allenfalls gegen ihn erhobenen Vorwurf kriminellen Handelns zu stellen und diesen zu entkräften.

Soweit der Beschwerdeführer erstmals in der Beschwerde geltend macht, er habe in seinem Heimatland keine Chance auf ein faires, nach rechtsstaatlichen Grundsätzen geführtes Verfahren gehabt, ist ihm - abgesehen davon, daß er mit diesem Vorbringen dem gemäß § 41 Abs. 1 VwGG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Neuerungsverbot unterliegt - entgegenzuhalten, daß selbst für den Fall des Zutreffens dieser Behauptung daraus nicht geschlossen werden könnte, die von ihm befürchteten, gegen ihn gerichteten behördlichen Aktivitäten seien auf im § 1 Z 1 Asylgesetz 1991 aufgezählte Motive zurückzuführen.

Wenn der Beschwerdeführer in Ausführung der Verfahrensrüge nunmehr vorbringt, die belangte Behörde habe die ihr obliegende Manuduktionspflicht verletzt, so ist ihm entgegenzuhalten, daß weder aus § 13 a AVG noch aus § 16 Asylgesetz 1991 eine Verpflichtung der Behörden abgeleitet werden kann, einen Asylwerber, der - wie der Beschwerdeführer - lediglich gegen ihn gerichtetes behördliches Vorgehen ohne hinreichend deutliche Hinweise darauf, daß diese behördlichen Aktivitäten aus in der Flüchtlingskonvention aufgezählten Verfolgungsmotiven gesetzt worden wären, vorbringt, anzuleiten, wie er seine Angaben konkret gestalten sollte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. November 1992, Zl. 92/01/0800-0803). Der insoweit geltend gemachte Verfahrensmangel liegt sohin nicht vor.

Da sohin bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

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