Normen
AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;
AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der der Beschwerde beigeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich (vom Beschwerdeführer unbestritten), daß der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist für die Berufung gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 3. Jänner 1992 (mit dem festgestellt worden war, der Beschwerdeführer wäre nicht Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention) wie folgt begründet wurde:
Die Postbesprechung in der Kanzlei des Rechtsanwaltes des Beschwerdeführers am 8. Jänner 1992 habe unter großem Zeitdruck stattgefunden und sei der Rechtsanwalt durch einige Telefonanrufe von Klienten gestört worden. Infolge dieses Zeitdruckes und der genannten Störungen sei es dazu gekommen, daß auf Grund eines Versehens des Rechtsanwaltes die Eintragung der gegenständlichen Berufungsfrist im Terminkalender der Kanzlei unterblieben sei. Die Fristversäumnis sei erst am 28. Jänner 1992 bemerkt worden. Dem Rechtsanwalt sei bloß ein minderer Grad des Versehens anzulasten.
Die belangte Behörde bestätigte die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages durch die erste Instanz mit der Begründung, der Umstand, daß sich der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers unter großem Zeitdruck befunden und sich deshalb bei der Fristenvormerkung geirrt habe, stelle keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Dem Rechtsanwalt sei es zuzumuten gewesen, wegen der Wichtigkeit des Verfahrensausganges für den Status des Beschwerdeführers besondere Sorgfalt walten zu lassen. Der Rechtsanwalt hätte daher dafür Sorge tragen müssen, daß die Vormerkung der Berufungsfrist sichergestellt werde. Das Fehlverhalten des Rechtsanwaltes sei nicht bloß als minderer Grad des Versehens zu werten.
Dagegen richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem gesetzlich gewährleisteten Recht auf Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft sowie auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 71 Abs. 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:
a) die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft ...
Da der Beschwerdeführer die Richtigkeit der Wiedergabe des maßgeblichen Inhaltes seines Wiedereinsetzungsantrages durch den angefochtenen Bescheid nicht in Frage stellt, ergibt sich unter Bedachtnahme auf die hg. Judikatur schon aus dem Beschwerdeinhalt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt. Die Behauptung beruflicher Überlastung stellt nämlich keinen Wiedereinsetzungsgrund dar (vgl. dazu die bei Ringhofer,
Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I unter E 65 und 66 zu § 71 AVG bzw. bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3 S 659 vorletzter Absatz referierte hg. Judikatur).
Da ein Rechtsanwalt die Organisation seiner Kanzlei so einzurichten hat, daß die fristgerechte Erhebung von Rechtsmitteln gesichert erscheint (vgl. z.B. die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens4 E 58 zu § 71 AVG zitierte hg. Judikatur) und der Beschwerdeführer weder im Wiedereinsetzungsantrag (noch jetzt in seiner Verwaltungsgerichtshofbeschwerde) darlegt, in welcher Weise in der Kanzlei seines Rechtsanwaltes dafür Sorge getragen wird (aus welchem Grund auch das vom Beschwerdeführer jetzt gerügte Unterbleiben der Vernehmung seines Rechtsanwaltes mangels Relevanz nicht die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften darstellt), hat die belangte Behörde zu Recht das Vorliegen eines bloß minderen Grades des Versehens und damit das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes verneint.
Die Beschwerde war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Mit Rücksicht auf die durch die zitierte hg. Judikatur klargestellte Rechtslage konnte diese Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden.
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