VwGH 92/16/0198

VwGH92/16/019818.11.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner, Dr. Fellner, Dr. Höfinger und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Dr. Wurdinger, über die Beschwerde des Franz K in St, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Salzburg vom 30. Oktober 1992, GZ. 71/5-GA5-DTa/91, betreffend Schenkungssteuer, zu Recht erkannt:

Normen

AVOG 1975;
BAO §147;
BAO §185;
BAO §207 Abs1;
BAO §209 Abs1;
AVOG 1975;
BAO §147;
BAO §185;
BAO §207 Abs1;
BAO §209 Abs1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.540,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der streitgegenständliche Betrag an Schenkungssteuer wurde dem Beschwerdeführer aus Anlaß der Übertragung von Anteilen an der E. GmbH mit einem "Schenkungs- zugleich Abtretungsvertrag" vom 17. Dezember 1983 vorgeschrieben. Der an den Beschwerdeführer gerichtete Schenkungssteuerbescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Salzburg erging am 6. November 1990. Zum Sachverhalt wird auf die Darstellung im Vorerkenntnis vom 14. Mai 1992, Zl. 92/16/0013, hingewiesen.

Im nunmehr angefochtenen Bescheid vertrat die belangte Behörde die Ansicht, daß die Verjährung einerseits durch eine Anfrage an das Finanzamt Salzburg-Land um Bekanntgabe des gemeinen Wertes der Anteile der E. GmbH vom 2. Jänner 1984 und andererseits durch die im Jahre 1987 vom Finanzamt Salzburg-Land vorgenommenen Prüfungshandlungen bei der E. GmbH unterbrochen worden sei. Im Zuge dieser Amtshandlungen sei die Feststellung betreffend den gemeinen Wert der Anteile der E. GmbH mit Bescheid vom 21. Oktober 1987 gemäß § 295 BAO insoferne geändert worden, als der gemeine Wert der E. GmbH zum 1. Jänner 1983 für S 100,-- des Stammkapitals von S 51,-- auf S 8.688,-- hinaufgesetzt worden sei. Da dieser Feststellungsbescheid einen Grundlagenbescheid für den in Rede stehenden Schenkungssteuerbescheid darstelle, sei damit die Verjährung wirksam unterbrochen worden.

In der gegen die Berufungsentscheidung erhobenen Beschwerde wird deren inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift und legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Das Recht, eine Abgabe festzusetzen, unterliegt nach § 207 Abs. 1 BAO der Verjährung. Lediglich die Festsetzung einer Abgabe, nicht aber die Erlassung eines einer Abgabenfestsetzung zugrundeliegenden Feststellungsbescheides unterliegt also der Verjährung (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Dezember 1970, 747/69).

Aus Abs. 2 des § 207 BAO ergibt sich, daß die Verjährungsfrist bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer fünf Jahre beträgt.

Gemäß § 209 Abs. 1 BAO wird die Verjährung durch jede zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77 BAO) von der Abgabenbehörde unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.

Nach ständiger Rechtsprechung sind nur solche Amtshandlungen geeignet, die Verjährung zu unterbrechen, die von der sachlich zuständigen Abgabenbehörde (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. April 1987, 85/15/0377) zur Geltendmachung eines bestimmten Abgabenanspruches vorgenommen worden sind (vgl. z.B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Oktober 1985, 84/16/0006, 0007, vom 27. April 1987, 85/15/0323, und vom 10. Juni 1991, 90/15/0115).

Dies bedeutet also, daß die Verjährung nur durch solche Amtshandlungen unterbrochen werden kann, die von der Abgabenbehörde gesetzt worden sind, die zur Festsetzung der in Rede stehenden Abgabe sachlich und örtlich zuständig ist. Hingegen können Handlungen, die von einer anderen Abgabenbehörde unternommen wurden, die Verjährung nicht unterbrechen, mag diese Abgabenbehörde auch für die Erlassung maßgeblicher Grundlagenbescheide - deren Erlassung einer Verjährung wie ausgeführt nicht zugänglich ist - zuständig sein. Welche Organisation innerhalb der (Bundes-)Abgabenverwaltung dabei für sich als Abgabenbehörde anzusehen ist, richtet sich insbesondere nach den Bestimmungen des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes und seiner Anlage 1, BGBl. Nr. 18/1975.

Die von der belangten Behörde vertretene Meinung, Feststellungsbescheide und im Verfahren zur Erlassung des Feststellungsbescheides unternommene Amtshandlungen seien als Unterbrechungshandlungen geeignet, ist an sich zutreffend (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Jänner 1986, 84/13/0013); Voraussetzung hiefür ist allerdings, daß diese Unterbrechungshandlung von der für die Festsetzung der Abgabe zuständigen Behörde unternommen worden ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. April 1987, 85/15/0377), das ist im Beschwerdefall das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Salzburg.

Da somit im Beschwerdefall die vom Finanzamt Salzburg-Land im Jahre 1987 vorgenommenen Amtshandlungen einschließlich der Erlassung eines berichtigten Bescheides über die Feststellung des gemeinen Wertes der Anteile der E. GmbH - welchem Bescheid für den Streitfall, in dem die Steuerschuld vor dem 1. Jänner 1987 entstanden ist, für die Schenkungssteuer noch die Wirkung eines Grundlagenbescheides beizumessen war (vgl. aber nunmehr die Rechtslage im Sinne des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 327/1986) - nicht als taugliche Unterbrechungshandlungen anzusehen waren, war die im Jahre 1990 erfolgte Festsetzung von Schenkungssteuer verjährt.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben, wobei auf das weitere Beschwerdevorbringen nicht mehr einzugehen war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

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