VwGH 92/14/0175

VwGH92/14/017526.1.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schubert und die Hofräte Dr. Hnatek, Dr. Karger, Dr. Baumann und Mag. Heinzl als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde des J in K, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der FLD OÖ vom 23.7.1992, Zl. 5/14/3-BK/Hö-1989, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Umsatzsteuer, Alkoholabgabe, Einkommensteuer und Gewerbesteuer 1981 bis 1983 sowie Festsetzung dieser Abgaben für 1981 bis 1985, zu Recht erkannt:

Normen

BAO §167 Abs1;
BAO §167 Abs2;
EStG 1972 §4 Abs1;
UStG 1972 §2;
BAO §167 Abs1;
BAO §167 Abs2;
EStG 1972 §4 Abs1;
UStG 1972 §2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer betreibt eine Kaffee-Konditorei. Eine abgabenbehördliche Prüfung im Jahre 1985 hinsichtlich der Jahre 1981 bis 1983 stellte Buchhaltungsmängel fest und nahm beim Kaffee, Eis und bei alkoholischen Getränken eine Nachkalkulation vor, die zu Umsatz- und Ergebniserhöhungen führte. In der Schlußbesprechung vom 20. August 1985, an der für die Finanzverwaltung auch der damalige Leiter des Finanzamtes teilnahm, wurde die vom Prüfer vorgesehene Hinzurechnung bei zwei Ziffern des Berichtes gestrichen und bei vier Ziffern stark herabgesetzt. Diesem Ergebnis entsprechend wurden die Abgaben rechtskräftig festgesetzt.

1987 fand eine Betriebsprüfung für die Jahre 1984 und 1985 statt. Der Prüfungsauftrag wurde gemäß § 148 Abs. 3 lit. b BAO auf eine Wiederholungsprüfung der Jahre 1981 bis 1983 ausgedehnt. Aus dem Getränkesteuerprüfungsbericht der Gemeinde des Jahres 1986 über die Jahre 1982 bis 1984 stellte der Prüfer fest, daß Metro-Rechnungen über Spirituosen, Wein- und Sekteinkäufe des Beschwerdeführers existierten, die in seiner Buchhaltung nicht erfaßt worden waren. Hierauf wurden vom Prüfer bei Metro weitere Erhebungen angestellt. Aus den beigeschafften Kontoauszügen und Rechnungskopien sowie aus der Tatsache, daß wiederholt mehrere Rechnungen unter einem Datum existierten, zog der Prüfer den Schluß, daß vom Beschwerdeführer Wareneinkäufe teilweise nicht erfaßt wurden. Die (neuerliche) Einsichtnahme in die Buchhaltung der Jahre 1981 bis 1983 verweigerte der Beschwerdeführer mit der Begründung, die Wiederholungsprüfung sei unzulässig. Der Prüfer schätzte daher den nicht verbuchten Wareneinkauf für 1981. Namen von Privatpersonen (Angehörige und Freunde), für die der Beschwerdeführer bei Metro eingekauft haben will oder die der Beschwerdeführer mit seiner Karte dort habe einkaufen lassen, nannte dieser erst im Februar 1988. Der Prüfer hielt die Behauptung von Privateinkäufen für nicht glaubhaft und rechnete die nicht verbuchten Metro-Einkäufe (für 1981 geschätzt) beim Umsatz und beim Gewinn hinzu. Außerdem nahm er die Voraussetzungen einer Wiederaufnahme des Verfahrens für 1981 bis 1983 als erfüllt an. Er griff daher auch die Nachkalkulation in diesem Zeitraum wieder auf, wie sie vom Prüfer im Jahre 1985 ursprünglich vorgenommen worden war. Auf Grund von Vernehmungen ehemals beim Beschwerdeführer Beschäftigter stellte der Prüfer fest, daß die anläßlich der Erstprüfung vom Beschwerdeführer gemachten Angaben zum festgestellten Würfelzuckerüberhang (Zuckerbeigabe von zwei Dreierpackungen je Kaffee) nicht zutreffen.

Das Finanzamt nahm dem Bericht des Prüfers folgend die Verfahren wieder auf und setzte die Abgaben den Feststellungen des Prüfers entsprechend fest.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Jahre 1981 bis 1983 und gegen die Abgabenfestsetzungen für die Jahre 1981 bis 1985.

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung gegen die Wiederaufnahme als unbegründet ab, gab jedoch der Berufung gegen die Abgabenfestsetzungen teilweise Folge. Fünf der vom Beschwerdeführer genannten Personen, für die er Metro-Einkäufe besorgt oder die mit seinem Einkaufsausweis (seiner Karte) bei Metro eingekauft haben sollen, wurden im Zuge des Berufungsverfahrens vernommen. Sie bestätigten solche Einkäufe, eine zeitliche oder mengenmäßige Zuordnung war ihnen jedoch nicht mehr möglich. Die belangte Behörde vertrat im angefochtenen Bescheid den Standpunkt, der Beschwerdeführer hätte auch die unter seinem Namen vorgenommenen Privateinkäufe in seiner Buchhaltung als Wareneinkäufe und in der Folge als Entnahme behandeln müssen. Auch dadurch habe er gegen Buchhaltungsvorschriften verstoßen. Die belangte Behörde glaubte dem Beschwerdeführer nicht, daß alle unverbuchten Wareneinkäufe Privateinkäufe gewesen seien, sondern nahm als erwiesen an, daß dies nur für die Hälfte dieser Einkäufe zuträfe. Laut einer telefonischen Auskunft des Erstprüfers seien diesem 1985 anläßlich seiner Prüfung Unterlagen über unverbuchte Metro-Rechnungen nicht vorgelegen. Die Schätzungsberechtigung leitete die belangte Behörde aus der sachlichen Unrichtigkeit der Buchhaltung, aber auch aus zahlreichen formellen Buchführungsmängeln und aus der unberechtigten Weigerung des Beschwerdeführers, neuerdings Einsicht in die Buchhaltung der Jahre 1981 bis 1983 zu gewähren, ab. Bei der Schätzung der nicht verbuchten Metro-Einkäufe ging die belangte Behörde nur mehr von deren Hälfte aus. Sie ermäßigte den vom Prüfer geschätzten 100-prozentigen Sicherheitszuschlag zum übrigen Wareneinsatz für 1984 und 1985 auf 30 Prozent und für 1981 bis 1983 auf 50 Prozent. Hinsichtlich der Kaffeekalkulation kam die belangte Behörde dem Standpunkt des Beschwerdeführers insoweit entgegen, als sie bei kleinem Kaffee von zwei Stück, bei verlängertem von vier und bei großem Kaffee von sechs Stück Zuckerbeigabe ausging. Für freie Zuckerentnahme und Schwund erhöhte die belangte Behörde den Anteil auf 15 vH, die Zuckerverwendung für andere Getränke wurde gegenüber den Prüferfeststellungen ebenfalls erhöht, der vom Beschwerdeführer behauptete sonstige Zuckerverbrauch im Ausmaß von 76.000 Stück jährlich jedoch nicht geglaubt. Auch schenkte die belangte Behörde der erstmals im Berufungsverfahren aufgestellten Behauptung keinen Glauben, der zum Weiterverkauf erworbene Kaffee sei zur Kaffee-Herstellung mit etwa 30 Prozent seines Einkaufswertes beigemengt worden. Einen Beweisantrag auf Vernehmung des ehemaligen Leiters des Finanzamtes über die Schlußbesprechung 1985, das Verfahren anläßlich der Erstprüfung und darüber, warum schließlich gegenüber einer jährlichen Zuschätzung auf Grund der Kalkulation von S 300.000,-- mit einer solchen von S 20.000,-- das Auslangen gefunden wurde, lehnte die belangte Behörde als irrelevant ab. Da 1985 neben dem paketierten Würfelzucker auch bereits Zuckerstreuer verwendet wurden, erfolgte die Kalkulation ausgehend vom feststehenden Einkauf von Kaffeeobers. Dabei trug die belangte Behörde dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Berufung Rechnung, das Kaffeeobers sei zu 40 Prozent anderweitig (in der Backstube) verwendet worden, weshalb sich zu dieser Frage die Vernehmung eines Sachverständigen erübrige. Wegen der Offenkundigkeit und der Vielzahl der Buchführungsmängel lehnte die belangte Behörde die vom Beschwerdeführer beantragte Beiziehung eines Sachverständigen zum Nachweis der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung ab. Auf Grund des Mißverhältnisses Eistüten und Eiseinsatz nahm die belangte Behörde auch für diese Warengruppe die Schätzungsbefugnis an; sie ermäßigte diesbezüglich jedoch den griffweise geschätzten Betrag von S 50.000,-- auf einen Sicherheitszuschlag von S 20.000,--. Dem Verjährungseinwand des Beschwerdeführers hielt die belangte Behörde entgegen, daß die Verjährungsfrist für die Abgabenansprüche 1981 und 1982 durch die auf Festsetzung des Abgabenanspruches gerichteten Prüfungshandlungen 1985 und die in ihrem Zuge erlassenen Bescheide vom 19. September 1985 unterbrochen worden sei und sich aus der Nichtverbuchung der "Metro-Einkäufe zumindest mit der Hälfte ihres Wertes" der Nachweis des Tatbestandes der Abgabenhinterziehung ergeben habe, weshalb die zehnjährige Verjährungsfrist Anwendung finde. Die Hingabe eines Darlehens von S 100.000,-- durch die Gattin des Beschwerdeführers an diesen glaubte die belangte Behörde ebensowenig wie der Prüfer, wohl aber, daß die Zahlung des Bilanzgeldes von S 7.000,-- durch den Beschwerdeführer an dessen Gattin einem Fremdvergleich standhalte. Dem vom Beschwerdeführer angebotenen äußeren Betriebsvergleich hielt die belangte Behörde entgegen, daß der Beschwerdeführer darin zu Unrecht von einem Vergleichsbetrieb mit acht Beschäftigten ausgehe, weil bei ihm (1984 und 1985) einschließlich der Buchhalterin neun in einem Dienstverhältnis beschäftigte Personen und überdies Aushilfslöhne für weitere Beschäftigte ausgewiesen seien. In Summe kämen diese Aushilfskräfte einer Dauerarbeitskraft gleich, womit sich die Zahl der Beschäftigten auf 10 erhöhe (dies unter Berücksichtigung der Ehegattin als Halbtagskraft, der ständigen Mitarbeit der Mutter des Beschwerdeführers sowie fallweiser Mitarbeit der Kinder). Gehe man von diesem Beschäftigtenstand aus, liege die Betriebsleistung pro Beschäftigten sowie die Wertschöpfung laut den Daten des Institutes für Gewerbeforschung über den durch Schätzung gewonnenen Ergebnissen und stelle daher keinen Nachweis für die Unrichtigkeit der Schätzung dar.

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch diesen Bescheid in seinem Recht auf Unterbleiben der Wiederaufnahme des Verfahrens sowie in seinem Recht auf gänzliche Stattgebung seiner Berufung in der Sache verletzt. Er behauptet inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und beantragt deshalb die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Behauptung des Beschwerdeführers, die belangte Behörde habe die Wiederaufnahme darauf gestützt, daß Getränkesteuerprüfungsfeststellungen für 1981 nicht vorhanden gewesen seien, der Beschwerdeführer die Buchhaltung nicht herausgegeben habe, sich aus dem von Metro eingeholten Kundenkonto 1981 an elf Tagen jeweils zwei oder mehrere Rechnungen ergeben hätten und darauf, daß der Erstprüfer die telefonische Auskunft erteilt habe, nicht verbuchte Metro-Rechnungen hätten seinerzeit keinen zu beurteilenden Sachverhalt dagestellt, ist unrichtig.

Der von der Erstbehörde angenommene und von der belangten Behörde gebilligte Wiederaufnahmsgrund bestand darin, daß durch die Getränkesteuerprüfung der Gemeinde im Jahre 1986 unverbuchte Metro-Rechnungen aus dem Jahre 1982 und 1984 hervorgekommen waren, solche auf Grund der in der Folge angestellten Ermittlungen des Finanzamtes auch für 1981 und 1985 festgestellt wurden und sich durch Vernehmung von Beschäftigten des Beschwerdeführers herausgestellt hatte, daß dessen seinerzeitige Angaben über die je Kaffee beigegebenen Zuckermengen nicht den Tatsachen entsprächen.

Nach der Aktenlage bestand kein Anhaltspunkt dafür, daß während der Erstprüfung Auskünfte von Metro über Rechnungen oder das Konto des Beschwerdeführers bei Metro eingeholt worden oder auf andere Weise Anhaltspunkte für unverbuchte Metro-Rechnungen vorhanden gewesen wären. Der Beschwerdeführer selbst hat nie bestritten, die seit der Getränkesteuerprüfung 1986 zutage geförderten Rechnungen von Metro, deren Nichtverbuchung sich herausgestellt hatte, in sein betriebliches Rechenwerk nicht aufgenommen zu haben. Eine Behauptung, er habe dem Prüfer oder dem Finanzamt anläßlich der Erstprüfung oder darnach solche Rechnungen vorgelegt oder sie seien ihm sonst vorgelegen, hat der Beschwerdeführer nie aufgestellt. Er behauptete in der Berufung lediglich (siehe deren Seite 10) "weiters stellen diese Privatrechnungen des Metro-Marktes insofern keine Neuerungen dar, weil schon der Erstprüfer der Jahre 1981 bis 1983 die in meiner Buchhaltung erfaßten Metro-Rechnungen gesehen hat und deren Vollständigkeit überprüfen konnte. Wenn er Fakturenauszüge aus dem Metro-Markt angefordert hat, sind sicher auch die Privateinkäufe offengelegt worden." Die belangte Behörde durfte daher davon ausgehen, daß es sich bei den unverbuchten Metro-Rechnungen ebenso wie bei den Aussagen von Zeugen über die Zuckerbeigaben um neu hervorgekommene Tatsachen und Beweise handelt, die 1985 der Abgabenbehörde nicht bekannt waren. Lediglich zur Bestätigung dieses aktenkundigen Umstandes hat die belangte Behörde auch noch die telefonische Auskunft des Erstprüfers eingeholt (OZ 29 der Verwaltungsakten).

Für den Wiederaufnahmsgrund gemäß § 303 Abs. 4 BAO kommt es nicht darauf an, ob die Behörde vor rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens auf Grund weiterer Erhebungen den neu hervorgekommenen Sachverhalt oder die neuen Beweise schon seinerzeit hätte zutage fördern können. Ein Verschulden der Behörde daran, daß die den Wiederaufnahmsgrund bildenden Umstände erst nach rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens zu ihrer Kenntnis gelangten, schließt die Wiederaufnahme nach der genannten Gesetzesstelle nicht aus.

Bedenken gegen diese Rechtslage unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes bestehen wegen des typischerweise ungleichen Sachverhaltes nicht. In der Regel kann nämlich davon ausgegangen werden, daß der Einblick in die für den Abgabenanspruch wesentlichen Tatsachen bei den Parteien des Abgabenverfahrens ungleich besser und leichter ist als bei der Abgabenbehörde.

Die Ausführungen in der Beschwerde zur Rechtskraftwirkung von Prüfungsaufträgen sind im Hinblick auf § 148 Abs. 3 und 4 BAO unrichtig. Eine Wiederholungsprüfung gemäß § 148 Abs. 3 lit. b BAO darf stattfinden, wenn besondere Anhaltspunkte für das Vorliegen von Wiederaufnahmsgründen gegeben sind (vgl. Reeger-Stoll, Bundesabgabenordnung Kommentar, Anmerkung 7 zu § 148; Stoll, Bundesabgabenordnung Handbuch, Seite 355). Die vom Beschwerdeführer als "Privatrechnungen" bezeichneten Rechnungen von Metro an ihn, die von ihm nicht in die Buchhaltung aufgenommen worden waren und von denen das Finanzamt aus dem Getränkesteuerprüfungsergebnis der Gemeinde im Jahre 1986 erfuhr, stellten einen solchen besonderen Anhaltspunkt dar, der zur Wiederholungsprüfung, und zwar auch hinsichtlich des Jahres 1981, berechtigte. Die Weigerung, die Buchhaltung 1981 bis 1983 zur Wiederholungsprüfung einsehen zu lassen, die lediglich mit der Unzulässigkeit dieser Prüfung begründet wurde, erfolgte daher nicht zu Recht. Die belangte Behörde durfte diese Weigerung als Verletzung der Mitwirkungspflicht werten und aus ihr auch eine Schätzungsbefugnis ableiten.

Die Kenntnis der erwähnten, neu hervorgekommenen Tatsachen, hätte in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens - wie die belangte Behörde zutreffend im angefochtenen Bescheid dargelegt hat - einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt. Die Wiederaufnahme des Verfahrens war daher zulässig. Ihr haftet auch kein vom Verwaltungsgerichtshof wahrnehmbarer Ermessensfehler an, weil das Ausmaß der Abweichung es erlaubte, gemäß § 20 BAO dem Interesse an der Richtigkeit und Gleichmäßigkeit der Besteuerung den Vorzug vor einer allfälligen Unbilligkeit des Eingriffs in die Rechtskraft der Abgabenbescheide für den Beschwerdeführer zuzuerkennen.

Der Beschwerdeführer hatte - wie er nicht bestreitet - vorgebracht, daß 1981 noch keine Privateinkäufe erfolgt waren. Trotzdem wurden in diesem Jahr wiederholt mehrere Rechnungen bei Metro vom selben Tag festgestellt. Da der Beschwerdeführer die Buchhaltung nicht zur Einsicht zur Verfügung stellte, glaubte die belangte Behörde nicht, daß alle diese Rechnungen Niederschlag in der Umsatz- und Ergebnisermittlung des Beschwerdeführers gefunden hätten. Diese Überlegungen sind schlüssig, weshalb die Beweiswürdigung nicht zu beanstanden ist. Von einer Widersprüchlichkeit oder einer Scheinbegründung kann daher entgegen der Meinung des Beschwerdeführers keine Rede sein.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die belangte Behörde insbesonders im Hinblick auf § 128 Abs. 1 zweiter Satz BAO davon ausgehen durfte, der Beschwerdeführer habe Aufzeichnungspflichten dadurch verletzt, daß er Privateinkäufe für Dritte oder durch Dritte bei Metro mit seiner Karte nicht verbucht hat. Da die belangte Behörde auf Grund ihrer schlüssigen Beweiswürdigung und ihrer zulässigen, nicht zu beanstandenden Schätzung, zu dem Ergebnis gelangt ist, daß lediglich die Hälfte der nicht verbuchten Einkäufe privat waren, die andere Hälfte jedoch für das Unternehmen des Beschwerdeführers erfolgte, hätte sich eine allenfalls unrichtige Rechtsansicht der Behörde im Rahmen des Beschwerdepunktes nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgewirkt und daher nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen dürfen.

Da die belangte Behörde ihre Beweiswürdigung hinsichtlich der unverbuchten Metro-Rechnungen auf eine Vielzahl von Argumenten stützte (Seite 25 und 26 des angefochtenen Bescheides), kommt dem Gesichtspunkt der Unterlassung eines Rechtsmittels gegen die Zuschätzung auf Grund der Getränkesteuerprüfung kein wesentliches Gewicht zu. Das gleiche gilt für das Zögern des Beschwerdeführers bei der Namhaftmachung der Zeugen. Entscheidend ist im gegebenen Zusammenhang, daß die Einkäufe bei Metro namens des Beschwerdeführers als Gewerbetreibender und Unternehmer erfolgten (vgl. die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen von Metro, OZ 29/2 der Verwaltungsakten), was ein Indiz für einen Zusammenhang der Einkäufe mit dem Unternehmen des Beschwerdeführers darstellte. Auf Grund dieses Anscheins wäre es Sache des Beschwerdeführers gewesen, diesen überzeugend und restlos zu widerlegen. Auf Grund der vorliegenden Beweisergebnisse mußte die belangte Behörde - wie sie in ihrer Beweiswürdigung schlüssig dargelegt hat - diesen Beweis nicht als gelungen ansehen, sondern durfte davon ausgehen, daß etwa die Hälfte der unverbuchten Einkäufe nicht Privateinkäufe waren. Daß der Beschwerdeführer Metro-Rechnungen nicht verbuchte, stellt entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nach der Lebenserfahrung keinen Beweis für Privateinkäufe dar. Auch von einer Glaubhaftmachung der Richtigkeit der Aufzeichnungen des Beschwerdeführers kann bei dieser Sachlage keine Rede sein.

Der Beschwerdeführer irrt, wenn er behauptet, der Sicherheitszuschlag für die Jahre 1981 bis 1983 diene zur Abdeckung des Risikos weiterer Metro-Einkäufe. Die Aufgabe des Sicherheitszuschlages besteht vielmehr darin, das Risiko abzudecken, das sich aus der Unmöglichkeit ergab, bei anderen Lieferanten Auskünfte einzuholen, weil der Beschwerdeführer die Einsicht in die Buchhaltung verweigerte.

Auf die Frage, ob die belangte Behörde von Abgabenhinterziehung und damit von einer zehnjährigen Verjährungsfrist ausgehen durfte, braucht nicht eingegangen zu werden, weil die fünfjährige Verjährungsfrist gemäß § 209 Abs. 1 BAO bereits durch die abgabenbehördlichen Prüfungen im Jahre 1985 sowie 1987 und die ihnen folgenden Abgabenbescheide unterbrochen worden war und damit neu zu laufen begonnen hatte. Weder die Wiederaufnahme noch die Neufestsetzung der Abgaben verstieß daher gegen Verjährungsrecht.

Der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Beweiswürdigung der belangten Behörde sei "ausschließlich zu Lasten des Beschwerdeführers" erfolgt, wird schon durch den beträchtlichen Berufungserfolg widerlegt, der seinerseits großteils auf Ergebnisse der Beweiswürdigung zum Vorteil des Beschwerdeführers zurückzuführen ist.

Die belangte Behörde hat sich mit dem Berufungsvorbringen vollständig und umfassend auseinandergesetzt. Der Vorwurf, dies unterlassen zu haben, ist daher unberechtigt. Die in der Wahl der Schätzungsmethode freie belangte Behörde ist auch auf den vom Beschwerdeführer angebotenen äußeren Betriebsvergleich zu Kontrollzwecken ausführlich eingegangen (Seite 52 bis 55 des angefochtenen Bescheides). Sie hat dabei dargelegt, daß dieser Vergleich nicht zum Vorteil des Beschwerdeführers ausschlägt, weil nicht von acht, sondern von zehn Beschäftigten auszugehen sei. Warum dies der Fall ist, hat die belangte Behörde ebenfalls ausführlich begründet. Dem Beschwerdeführer kann nicht beigepflichtet werden, daß bei der Anzahl der Beschäftigten Aushilfskräfte unberücksichtigt zu bleiben hätten. Durch das Beschwerdevorbringen wird die Feststellung der belangten Behörde über die für den äußeren Betriebsvergleich maßgebliche Beschäftigtenzahl nicht widerlegt. Der in diesem Zusammenhang erhobene Vorwurf der Verletzung des Parteiengehörs bringt einen wesentlichen Verfahrensmangel nicht zur Darstellung, weil vom Beschwerdeführer nicht vorgetragen wird, mit welchem konkreten Vorbringen und Beweisanbot er für den Fall der Gewährung des Parteiengehörs dem als erwiesen angenommenen Sachverhalt begegnet wäre.

Im angefochtenen Bescheid wird aber auch begründet, warum der Sachverständigenbeweis zur Ordnungsmäßigkeit der Buchhaltung abgelehnt wurde (Seite 44 des angefochtenen Bescheides). Der Verwaltungsgerichtshof pflichtet der belangten Behörde bei, daß im Hinblick auf die Vielzahl der von ihr festgestellten formellen und materiellen Buchführungsmängel (Seite 42 bis 44 des angefochtenen Bescheides) die Einholung eines solchen Gutachtens nicht erforderlich war, zumal konkrete Fachfragen, die nur durch einen Sachverständigen hätten geklärt werden können, im Beweisanbot des Beschwerdeführers als Beweisthema nicht genannt waren.

Unrichtig ist auch der Vorwurf, die belangte Behörde habe ohne nähere Begründung dem Antrag auf Vernehmung des ehemaligen Leiters des Finanzamtes nicht entsprochen (vgl. die Ausführungen auf Seite 39 des angefochtenen Bescheides). Der betreffende Beweisantrag wurde zu Recht abgewiesen, weil auch in diesem die Nennung eines konkreten, für das Berufungsverfahren wesentlichen Beweisthemas fehlte. Der Antrag lautete nämlich auf Vernehmung "über die Schlußbesprechung bzw. über das Verfahren anläßlich der Erstprüfung" und, daß der Zeuge "vielleich bekannt gibt", warum er beim Kaffee mit S 20.000,-- pro Jahr das Auslangen gefunden habe.

Die belangte Behörde durfte sich mit einer telefonischen Auskunft des Erstprüfers zu der bereits oben genannten Frage begnügen und mußte den Erstprüfer nicht förmlich als Zeugen vernehmen, weil sich - wie bereits dargelegt - weder aus der Aktenlage noch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers Anhaltspunkte dafür ergaben, der Erstprüfer habe bereits seinerzeit unverbuchte Metro-Rechnungen vorgefunden oder beigeschafft gehabt. Es handelte sich bei der telefonischen Auskunft um einen bloßen Kontrollbeweis, der keinen neuen Sachverhalt zutage förderte. Es wäre daher auch nicht notwendig gewesen, dieses Ermittlungsergebnis dem Beschwerdeführer zur Kenntnis zu bringen. In der Beschwerde wird nicht behauptet, daß eine Zeugenvernehmung des Erstprüfers vom Beschwerdeführer bei Kenntnis des Telefonates beantragt worden wäre und diese Vernehmung im genannten Punkt ein gegenteiliges Ergebnis zutage gefördert hätte. Es liegt daher jedenfalls kein wesentlicher Verfahrensmangel vor.

Im Hinblick auf die von der belangten Behörde aufgezeigten Mängel der Bücher beruft sich der Beschwerdeführer ohne Erfolg auf § 163 BAO. Die Sicherheitszuschläge wurden von der belangten Behörde ausführlich und schlüssig begründet (Seite 41 bis 48 des angefochtenen Bescheides). Die gegenteilige Behauptung des Beschwerdeführers ist unrichtig.

Sein Vorbringen, dem ehemaligen Leiter des Finanzamtes sollte durch das Verfahren vor den Abgabenbehörden nachgewiesen werden, daß er seinerzeit zu großzügig gegenüber dem Beschwerdeführer vorgegangen sei, ist schon deshalb unwesentlich, weil dieses Motiv die Richtigkeit des Verfahrens der belangten Behörde und seiner Ergebnisse nicht ausschlösse. Die belangte Behörde mußte sich mit dem entsprechenden Berufungsvorbringen (Seite 9 und 10 der Berufung) daher nicht auseinandersetzen und sohin auch den ehemaligen Leiter des Finanzamtes nicht als Zeugen vernehmen.

Die Frage, ob der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde eine Befangenheit des Prüfers behauptet hat, bedarf keiner Antwort, weil die belangte Behörde auf Grund des von ihr durchgeführten Verfahrens die Abgabenfestsetzung neu und auch wesentlich niedriger als das Finanzamt vorgenommen hat. Eine allfällige Befangenheit des Prüfers könnte daher keine wesentlichen Auswirkungen auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides gehabt haben.

Ob sich der Beschwerdeführer bei der Verweigerung der Einsicht in die Buchhaltung über die Jahre 1981 bis 1983 auf eine Rechtsauskunft seines Vertreters berufen konnte, die ihrerseits in einem Lehrskriptum der Bundesfinanzschule ihre Grundlage gehabt habe, ist schon deshalb belanglos, weil auch eine unverschuldete Verletzung der Mitwirkungspflicht durch die Partei verfahrensrechtliche Folgen zeitigt und die Behörde zur Schätzung berechtigt.

Für die Ordnungsmäßigkeit der Bücher ist nicht wesentlich, ob sie von einer alten und erfahrenen Kraft geführt werden und was diese Kraft über ihre Tätigkeit zu sagen hat. Sollte das entsprechende Vorbringen in der Berufungsverhandlung daher auch als Beweisantrag verstanden werden können, wäre ihm kein entscheidungswesentliches Beweisthema zu entnehmen gewesen.

Die belangte Behörde hat auch die Kalkulation beim Kaffee neu vorgenommen und sich dabei mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers vollständig auseinandergesetzt. Ihre Beweiswürdigung in diesem Zusammenhang ist schlüssig.

Das Vorbringen in der Beschwerde zur Frage des Bilanzgeldes der Ehegattin geht ins Leere, weil der Berufung in diesem Punkt im angefochtenen Bescheid voll stattgegeben worden ist.

Die Behauptung, daß die belangte Behörde den Betrieb des Beschwerdeführers gleich einem solchen in einer Großstadt oder einem Barbetrieb behandelt hätte, findet in der Aktenlage keine Deckung.

Der Beschwerdeführer hat die Vernehmung seiner Ehegattin als Zeugin zur Frage der Hingabe eines Darlehens an den Beschwerdeführer für diesen Betrieb nicht beantragt. Eine Vernehmung von Amts wegen war nicht geboten. Die Beweiswürdigung (Seite 50 bis 52 des angefochtenen Bescheides) ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer trägt nichts vor, was zu Bedenken gegen diese Anlaß geben könnte.

Im übrigen sind die Ausführungen zum Beschwerdegrund der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften so allgemein gehalten, daß ein Eingehen auf sie im Zusammenhang mit dem konkreten Beschwerdefall nicht möglich ist.

Da eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, die zu seiner Aufhebung führen könnte, im Rahmen des Beschwerdepunktes nicht festzustellen war, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.

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