VwGH 92/12/0262

VwGH92/12/026228.9.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Herberth und Dr. Germ als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Dr. Wurdinger, in der Beschwerdesache des Dr. J in W, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 8. Oktober 1992, Zl. 102.905/22-II/2/92, betreffend Feststellung von Dienstpflichten, den Beschluß gefaßt:

Normen

AVG §56;
BDG 1979 §40;
BDG 1979 §44;
VwGG §34 Abs1;
AVG §56;
BDG 1979 §40;
BDG 1979 §44;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Hofrat i.R. in einem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis zum Bund; er war bis zu seiner mit Ablauf des 31. Juli 1992 erfolgten Ruhestandsversetzung im Planstellenbereich der Bundespolizeidirektion Wien zum Dienst eingeteilt.

Von 1990 bis 1992 war der Beschwerdeführer mit der Funktion des sogenannten ersten Stellvertreters des Vorsitzenden der Disziplinarkommission bei der belangten Behörde bestellt; die Wahrnehmung dieser Aufgabe bildete den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers.

Da gegen den Beschwerdeführer ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden war, ruhte seine Mitgliedschaft gemäß § 100 Abs. 3 BDG 1979; der Beschwerdeführer wurde daher mit 11. September 1991 vorübergehend vorerst dem Bezirkspolizeikommissariat Neubau als Referent und dann dem Strafamt und Revisionsbüro für Polizeistrafsachen bei der Bundespolizeidirektion Wien zugeteilt.

Während des Ruhens der Mitgliedschaft des Beschwerdeführers zur Disziplinarkommission kam es zu einer Änderung ihrer Zusammensetzung in der Weise, daß der Beschwerdeführer nicht mehr als erster Vorsitzenden-Stellvertreter, sondern an vierter (letzter) Stelle gereiht wurde.

Mit Beschluß der Disziplinarkommission bei der belangten Behörde vom 4. Februar 1992 wurde das gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Disziplinarverfahren gemäß § 118 Abs. 1 BDG 1979 eingestellt. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses endete damit das Ruhen der Mitgliedschaft als stellvertretender Vorsitzender der Disziplinarkommission.

Mit Dienstauftrag vom 23. März 1992 brachte die Dienstbehörde dem Beschwerdeführer daraufhin zur Kenntnis, daß dieser ungeachtet seiner Funktion als stellvertretender Vorsitzender der Disziplinarkommission bei der belangten Behörde ab sofort dem Strafamt und Revisionsbüro für Polizeistrafsachen zur zusätzlichen Dienstleistung zugewiesen sei.

In einer niederschriftlichen Einvernahme vom gleichen Tage führte der Beschwerdeführer hierauf aus, daß er hauptamtlich stellvertretender Vorsitzender der Disziplinarkommission gewesen sei und eine Dienstzuteilung zum Strafamt davon ausgehend einer Versetzung gleichkomme. Des weiteren sei er bereits seit 12. Dezember 1991 dem Strafamt zugeteilt und würde keine Zustimmung gemäß § 39 Abs. 2 BDG 1979 zu einer längerwährenden Dienstzuteilung erteilen. Schließlich beantragte der Beschwerdeführer die Erlassung eines Versetzungs- bzw. Feststellungsbescheides.

Mit Bescheid vom 27. März 1992 stellte daraufhin die Bundespolizeidirektion Wien als Dienstbehörde I. Instanz fest, daß gemäß § 40 Abs. 1 BDG 1979 die Befolgung des dem Beschwerdeführer am 23. März 1992 übergebenen Dienstauftrages - ungeachtet seiner Funktion als stellvertretender Vorsitzender der Disziplinarkommission zusätzlich Agenden des Strafamtes und Revisionsbüros für Polizeistrafsachen Wien zu übernehmen - zur Befolgung der Dienstpflichten gehöre.

Der Berufung des Beschwerdeführers gegen diesen Bescheid wurde mit dem angefochtenen Bescheid, der zeitlich nach der mit 31. Juli 1992 erfolgten Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers erging, nicht stattgegeben; der Spruch wurde aber wie folgt abgeändert:

"Es wird festgestellt, daß die Befolgung des an Sie gerichteten Dienstauftrages vom 23.3.1992 - ungeachtet Ihrer Funktion als stellvertretender Vorsitzender der Disziplinarkommission zusätzlich Agenden des Strafamtes und Revisionsbüros für Polizeistrafsachen Wien zu übernehmen - nach Maßgabe der Bestimmung des § 44 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 i.d.g.F. (im folgenden kurz: BDG 1979) zu Ihren Dienstpflichten zählt."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der kostenpflichtige Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und kostenpflichtige Abweisung beantragt.

Der Beschwerdeführer sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Unterbleiben einer Versetzung, sowie einer einer Versetzung gleichzuhaltenden Verwendungsänderung, für welche Maßnahmen die Voraussetzungen der §§ 38, 40 BDG 1979 nicht erfüllt seien, sowie in seinem Recht darauf, daß nicht die Befolgung einer Weisung als zu seinen Dienstpflichten zählend festgestellt wird, die insbesondere gegen die vorbezeichneten Normen verstoße, durch unrichtige Anwendung dieser Normen sowie der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung verletzt.

Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Beschwerden, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Verhandlung eignen oder denen offenbar die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 34 Abs. 1 ist dieser zu einer rein abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides nicht berufen; ein Rechtsschutzbedürfnis ist unter anderem dann zu verneinen, wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer ohne objektiven Nutzen ist und wenn die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (vgl. insbesondere Erkenntnis vom 9. April 1984, Slg. N.F. Nr. 11.393/A).

Mit dem angefochtenen Bescheid wird eine Feststellungsentscheidung über die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Befolgung einer Weisung getroffen, der nur im Rahmen des aktiven Dienstverhältnisses des Beschwerdeführers Bedeutung zukommen kann. Keine Aussage enthält der Spruch des angefochtenen Bescheides über den vom Beschwerdeführer mit Antrag vom 23. März 1992 angestrebten Abspruch über das Vorliegen einer qualifizierten Verwendungsänderung.

Im übrigen ist die rechtliche Bedeutung des angefochtenen Bescheides als Festsstellungsbescheid in einer Klarstellung von Rechtsverhältnissen zur Abwehr zukünftiger Rechtsgefährdungen gleicher Art zu sehen. Ausgehend davon, daß der Beschwerdeführer mit 31. Juli 1992 in den Ruhestand versetzt worden ist, kommt den in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen aber für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers als Ruhestandsbeamter nur mehr theoretische Bedeutung zu (vgl. in diesem Sinne Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Februar 1992, Zl. 90/12/0247).

Da die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer solcherart ohne objektiven Nutzen ist und er durch den angefochtenen Bescheid bezogen auf seine Stellung als Ruhestandsbeamter in seinen Rechten weder verletzt sein konnte noch eine künftige Rechtsgefährdung in diesem Zusammenhang abzuwehren war, mußte die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG als unzulässig zurückgewiesen werden.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 104/1991.

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