Normen
GehG 1956 §57 Abs1;
GehG 1956 §58 Abs1;
GehG 1956 §59 Abs1;
SchUG 1986 §56 Abs6;
SchulleiterzulagenV §4 Z8 idF 1977/503;
GehG 1956 §57 Abs1;
GehG 1956 §58 Abs1;
GehG 1956 §59 Abs1;
SchUG 1986 §56 Abs6;
SchulleiterzulagenV §4 Z8 idF 1977/503;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin steht als Direktorin der Höheren Bundeslehranstalt für wirtschaftliche Berufe XY in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Daneben leitet sie die Expositur dieser Hauptanstalt in P und die dislozierten Klassen in I.
Mit Bescheid des Landesschulrates für Tirol vom 19. Februar 1992 wurde festgestellt, daß der Beschwerdeführerin als Direktorin gemäß § 57 Abs. 1, 2 und 6 des Gehaltsgesetzes 1956 im Zusammenhalt mit § 4 Z. 8 der Schulleiter-Zulagenverordnung 1966 eine um 20 v.H. erhöhte Dienstzulage eines Leiters der Verwendungsgruppe L1, Dienstzulagengruppe I, gebühre. Begründend wurde ausgeführt, die Höhere Bundeslehranstalt für wirtschaftliche Berufe XY werde im Schuljahr 1991/92 mit 33 Klassen geführt. Von den vorhandenen 25 Sonderunterrichtsräumen seien die artgleichen Räume jeweils als eine organisationsmäßig vorgesehene Einheit zu werten und daher im Sinne des § 4 Z. 8 der Schulleiter-Zulagenverordnung 1966 jeweils als 1 Klasse (insgesamt 7 Klassen) zu zählen. Weiters seien die 3 Klassen sowie die 6 Sonderunterrichtsräume an der Expositur I (insgesamt 9 zu bewertende Klassen) für die Bemessung der Leiterzulage zu berücksichtigen. Auf Grund des Erlasses der belangten Behörde vom 8. Oktober 1991 könnten entgegen der bisherigen Vorgangsweise die 4 Klassen und die
5 Sonderunterrichtsräume an der Expositur P zufolge Mehrfachberücksichtigung nicht mehr für die Berechnung der Leiterzulage herangezogen werden. Somit seien der Ermittlung des Ausmaßes der Leiterzulage insgesamt 49 Klassen zugrunde zu legen. Da nach § 57 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 einem Leiter einer Anstalt bei 41 bis 50 Klassen eine um 20 v.H. erhöhte Dienstzulage gebühre, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
In ihrer Berufung gegen diesen Bescheid brachte die Beschwerdeführerin im wesentlichen vor, ihr gebühre eine um 25 v.H. erhöhte Dienstzulage gemäß § 57 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956, weil sie eine Anstalt mit mehr als 60 Klassen leite. Diese Anzahl ergebe sich aus der Führung von 33 Klassen der Höheren Bundeslehranstalt für wirtschaftliche Berufe XY, wozu 25 Sonderunterrichtsräume kämen, welche als gleichgeartete Einrichtungen im Sinne des § 4 Z. 8 der Schulleiter-Zulagenverordnung 1966 anzusehen seien. Weiters seien die 3 Klassen sowie die 6 Sonderunterrichtsräume an der Expositur I für die Bemessung zu berücksichtigen und die 4 Klassen und 5 Sonderunterrichtsräume an der Expositur P. Daraus ergebe sich die für die Bemessung der Dienstzulage relevante Anzahl von 76 Klassen. Die Arbeit eines Schulleiters hänge nicht von der Anzahl der an seiner Schule vorhandenen Gattungen von Werkstätten, Laboratorien und gleichgearteten Einrichtungen ab, sondern von der tatsächlichen Anzahl der Räume, weshalb jeder Sonderunterrichtsraum im Sinne des § 4 Z. 8 Schulleiter-Zulagenverordnung 1966 als eine Einheit bei der Berechnung der Anzahl der Klassen zu berücksichtigen sei. Auch bei Bestellung eines pädagogischen Leiters der Expositur P müßten alle übrigen Aufgaben dem Leiter bzw. der Leiterin der "Stammschule " abgegolten werden.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin ab. In der Bescheidbegründung wird im wesentlichen ausgeführt, der Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach mehrere gleichartige Sonderunterrichtsräume als Klassen zu zählen seien, könne nicht gefolgt werden. Die Bestimmung des § 4 Z. 8 der Schulleiter-Zulagenverordnung 1966 sei in dem Sinn zu verstehen, daß die dort genannten Werkstätten, Laboratorien und gleichgearteten Einrichtungen als je 1 Klasse zu zählen seien. Diese Einrichtungen seien nur dann für die Berücksichtigung der Leiterzulage zu zählen, wenn sie zur Durchführung des lehrplanmäßig vorgesehenen praktischen Unterrichtes unerläßlich seien. Aus dem jeweiligen Lehrplan ergebe sich, daß für einen konkreten Unterrichtsgegenstand oder für bestimmte Unterrichtsgegenstände ein Sonderunterrichtsraum vorgesehen sei. Jeder dieser Sonderunterrichtsräume sei daher wie eine Klasse zu zählen, ohne Rücksicht darauf, auf wieviele Räumlichkeiten er sich verteile, selbst wenn sich diese Einrichtung auf mehrere Räume erstrecken sollte. Dem Vorwurf der Beschwerdeführerin diese Auslegung führe zu einer krassen Ungleichbehandlung von Schulen mit höherer Raumanzahl gegenüber kleineren Schulen mit gleicher Gattungsanzahl, hält die belangte Behörde entgegen, es sei ohne Belang, ob der Sonderunterrichtsraum an einer "großen" oder kleinen" Schule eingerichtet sei bzw. ob er sich auf mehrere Räumlichkeiten erstrecke. Vielmehr würde die von der Beschwerdeführerin angestrebte Auslegung einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellen, weil dadurch ermöglicht würde, daß an "größeren" Schulen durch finanzkräftige Elternvereine eher Sonderunterrichtsräume eingerichtet werden können bzw. durch den Einbau zusätzlicher Trennwände in bereits vorhandene Säle die Einreihung der Schule in eine höhere Dienstzulagengruppe herbeigeführt würde. Auch der Argumentation der Beschwerdeführerin, die Expositur P habe nur einen "pädagogischen Leiter", während alle anderen Aufgaben dem Leiter der Stammanstalt zukämen, weshalb dem Expositurleiter nur nach § 59 des Gehaltsgesetzes 1956 die pädagogische Leitung der Expositur abzugelten sei, vermöge sich die Behörde nicht anzuschließen, weil das Gehaltsgesetz in der zitierten Bestimmung nur eine besoldungsrechtliche Regelung für den Expositurleiter treffe. Daß dem Expositurleiter dadurch bloß die "pädagogische" Leitung der Expositur zukomme, könne aus der Bestimmung nicht abgeleitet werden. Gemäß § 56 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes habe in Schulen, an denen ein ständiger Stellvertreter des Schulleiters bestellt sei, dieser den Schulleiter bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Wenngleich die in dieser Bestimmung vorgesehene Dienstanweisung noch nicht erlassen worden sei, ergebe sich aus den Erläuternden Bemerkungen zu dieser Bestimmung, daß als ständiger Stellvertreter des Schulleiters auch der Leiter einer Expositur einer Schule zu verstehen sei, der funktionell Vertreter des Schulleiters in den Angelegenheiten des § 56 SchuG sei. Dieser Regelung folge das Gehaltsgesetz, in dem in den Erläuternden Bemerkungen zu § 59 Abs. 1 auf Grund der 27. Gehaltsgesetznovelle ausdrücklich festgehalten sei, daß durch die Änderung dieser Bestimmung den Pädagogischen Leitern von Exposituren schon während des Aufbaus bis zur Verselbständigung der Schule die Dienstzulage in der Höhe gewährt werden solle, die ihnen gebühren würde, wenn sie Leiter der Expositur als selbständige Schule wären. Damit komme zum Ausdruck, daß der Expositurleiter - auch besoldungsrechtlich - wie ein selbständiger Anstaltsleiter behandelt werde. Demnach seien dem pädagogischen Leiter die an seiner Anstalt (Expositur) eingerichteten Sonderunterrichtsräume für die Leiterzulage zu berücksichtigen. Diese Anrechnung schließe aber eine weitere Anrechnung dieser Räume für den Leiter der Stammschule aus.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet und Gegenanträge gestellt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 57 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes gebührt den Leitern von Unterrichtsanstalten (mit Ausnahme der Pädagogischen Institute) eine Dienstzulage, die durch die Verwendungsgruppe, die Dienstzulagengruppe und die Gehaltsstufe bestimmt wird. Die Dienstzulagengruppe richtet sich nach Bedeutung und Umfang der Anstalt. Die Einreihung der Anstalten in die Dienstzulagengruppen ist vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler durch Verordnung festzusetzen.
Im Beschwerdefall sind zwei für die Bemessung der genannten Zulage maßgebende Voraussetzungen gesondert zu prüfen:
1. Nach § 4 Z. 8 der Schulleiter-Zulagenverordnung 1966, BGBl. Nr. 192 in der Fassung BGBl. Nr. 503/1977, sind an Berufsschulen, berufsbildenden mittleren und höheren Schulen auch die für den praktischen Unterricht in Verwendung stehenden organisationsmäßig vorgesehenen Werkstätten, Laboratorien und gleichgearteten Einrichtungen als Klassen zu zählen. Soweit sich die Beschwerdeführerin zur Auslegung dieser Bestimmung gegen die Beachtung des Erlasses der belangten Behörde vom 8. Oktober 1991 wendet, gehen ihre Ausführungen schon deshalb ins Leere, weil die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid nicht auf diesen Erlaß, dem Normcharakter nicht zukommt, gestützt hat. Die Auslegung der Beschwerdeführerin, bei der Bemessung der Dienstzulage komme es auf die Anzahl der an der Schule für den praktischen Unterricht in Verwendung stehenden Sonderräumlichkeiten an, kann der Verwaltungsgerichtshof nicht folgen. Sie findet im Gesetz keine Stütze. Nach § 57 Abs. 1 richtet sich die Dienstzulagengruppe nach Bedeutung und Umfang der Anstalt. Für die Bedeutung und den Umfang einer Schule sind aber nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes nicht die Anzahl der Räumlichkeiten der Schule, sondern der schulischen Einrichtungen, die dem Unterricht dienen, maßgebend.
Dem entspricht auch die zitierte Bestimmung des § 4 Z. 8 der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen im Beschwerdefall maßgebenden Verordnung. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung kommt es auf die Anzahl der ORGANISATIONSMÄßIG vorgesehenen Werkstätten, Laboratorien und gleichgearteten Einrichtungen an.
Geht man von diesem Verständnis des Gesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnung aus, so zeigt sich, daß auch die von der belangten Behörde vorgenommene Auslegung, wonach die Werkstätten, Laboratorien und gleichgearteten Einrichtungen "je als 1 Klasse zu zählen" seien, nicht dem Inhalt der Normen gerecht wird. Nach dem bereits Gesagten kommt es nämlich auf die organisatorische Stellung der genannten Einrichtungen im Rahmen der Schule an, sodaß nicht auszuschließen ist, daß etwa im Rahmen einer Schule organisatorisch getrennte Einrichtungen derselben Art vorhanden sein könnten. Diese unrichtige Rechtsansicht der belangten Behörde führt jedoch nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, weil sie im Beschwerdefall keine Auswirkung auf das Ergebnis hat. Die Behörde erster Instanz hat nämlich unbekämpft festgestellt, daß von den vorhandenen
25 Sonderunterrichtsräumen der Höheren Bundeslehranstalt für wirtschaftliche Berufe XY die artgleichen Räume jeweils als eine ORGANISATIONSMÄßIG VORGESEHENE EINHEIT zu werten sind. Die Beschwerdeführerin hat die organisationsmäßige Zusammenfassung artgleicher Räume weder in ihrer Berufung bestritten, noch ergibt sich aus dem Akteninhalt ein Anhaltspunkt dafür, daß diese Feststellung nicht den Tatsachen entspräche.
Die Beschwerde erweist sich somit in bezug auf diese Frage als unbegründet.
2. Gemäß § 59 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 gebührt Lehrern die mit der Leitung von Unterrichtsanstalten, mit der pädagogischen Leitung einer Expositur oder mit den im § 58 Abs. 1 angeführten Funktionen - diese sind im Beschwerdefall nicht von Belang - betraut sind, für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage, deren Höhe sich nach den Bestimmungen der §§ 57 bzw. 58 richtet; bei Anwendung des § 57 Abs. 1 sind hiebei die Klassen einer Expositur wie die Klassen einer selbständigen Schule zu zählen.
Daß im Falle der Bestellung eines pädagogischen Leiters einer Expositur dadurch die Dienstzulage des Leiters der Unterrichtsanstalt (Stammschule) herabgesetzt, insbesondere durch Nichtberücksichtigung der Klassenzahl - unter Berücksichtigung der besonderen Einrichtungen dieser Expositur - werden müßte, ist aus dem Gesetz nicht zu erschließen. Soweit sich die belangte Behörde darauf beruft, das Gehaltsgesetz treffe im § 59 Abs. 1 lediglich eine besoldungsrechtliche Regelung für den Expositurleiter, ist ihr entgegenzuhalten, daß gerade aus diesem Umstand nichts für die Frage der Gebührlichkeit der Leiterzulage nach § 57 Abs. 1 leg. cit. zu gewinnen ist. Auch aus der von der Behörde herangezogenen Bestimmung des § 56 Abs. 6 SchuG ist für ihren Standpunkt nichts Entscheidendes zu gewinnen, weil die Bestellung eines Stellvertreters des Schulleiters nach dem Gesetz keinen Einfluß auf den Zulagenanspruch des Leiters hat. Die Berücksichtigung der Anzahl der Klassen und Sonderunterrichtsräume bei der Bemessung der Zulage für deren pädagogischen Leiter schließt, selbst wenn ihm eine Stellvertretung des Schulleiters zukommt, - eine entsprechende Dienstanweisung ist nach der Begründung des angefochtenen Bescheides jedoch im Beschwerdefall nicht ergangen - keineswegs die Berücksichtigung derselben Einheiten bei der Bemessung der Schulleiterzulage nach § 57 Abs. 1 in Verbindung mit der zitierten Verordnung aus. Auch aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage der 27. Gehaltsgesetz-Novelle (Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates, XIII. GP S 7) ist kein anderer Wille des Gesetzgebers zu erschließen. Diese lauten auf die Bestimmung des § 59 Abs. 1 bezogen wie folgt:
"Die zu entnehmende Größe einzelner Unterrichtsanstalten des Bundes und die Notwendigkeit, in verstärktem Maße mittlere und höhere Lehranstalten zu errichten, bedingen nicht nur erhöhte administrative Aufgaben in der Leitung dieser Schulen, sondern auch die übergangsweise Errichtung von Exposituren einzelner Schulen, mit deren Leitung ein sogenannter "Pädagogischer Leiter" betraut wird. Für diese Funktionen sollen Entschädigungen geschaffen werden."
Daraus kann nicht entnommen werden, daß es Sinn des Gesetzes gewesen wäre, durch die Einführung der Zulage nach § 59 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes eine Minderung der Leiterzulagen nach § 57 Abs. 1 dieses Gesetzes zu bewirken.
Da die belangte Behörde in diesem Punkt die Rechtslage nicht richtig beurteilt hat, mußte der angefochtene Bescheid - eine Trennung der einzelnen Punkte ist wegen des einheitlichen Abspruches ausgeschlossen - zur Gänze gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufgehoben werden.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
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