VwGH 92/12/0194

VwGH92/12/019428.9.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Herberth, Dr. Germ, Dr. Höß und Dr. Händschke als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Dr. Wurdinger, über die Beschwerde des Dr. S in W, gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 30. Juli 1991, Zl. MA 2/33/91, betreffend dienst- und besoldungsrechtliche Stellung, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
DO Wr 1966 §10;
DO Wr 1966 §3;
DO Wr 1966 §47;
VerwaltungssenatDienstrechtsG Wr 1990 §3 Abs2;
VerwaltungssenatDienstrechtsG Wr 1990 §6 Abs3;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;
AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
DO Wr 1966 §10;
DO Wr 1966 §3;
DO Wr 1966 §47;
VerwaltungssenatDienstrechtsG Wr 1990 §3 Abs2;
VerwaltungssenatDienstrechtsG Wr 1990 §6 Abs3;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer wurde mit Beschluß der Wiener Landesregierung vom 11. Dezember 1990 mit Wirkung vom 1. Jänner 1991 auf die Dauer von sechs Jahren zum Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien ernannt. Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 7. Jänner 1991 wurde er gemäß § 3 Abs. 2 des Wiener

Verwaltungssenat-Dienstrechtsgesetzes, LGBl. Nr. 52/1990 (WVS-DRG), als rechtskundiger Beamter der Verwendungsgruppe A der Dienstordnung 1966 - DO 1966, LGBl. Nr. 32/1967, unterstellt.

Mit einem weiteren Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 12. Februar 1991 wurde die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung des Beschwerdeführers mit Wirksamkeit seiner Unterstellung unter die DO 1966 (1. Jänner 1991) gemäß § 16 DO 1966 wie folgt festgestellt:

"Das Gehalt des Schemas II, Verwendungsgruppe A, Dienstklasse V, Gehaltsstufe 3 mit dem Vorrückungsstichtag 1.1.1991 gemäß § 12 Abs. 3 und 4 BO 1967.

Sie haben Anspruch auf den Amtstitel Magistratsoberkommissär."

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen diesen Bescheid als unbegründet ab. In der Bescheidbegründung wird im wesentlichen ausgeführt, auf Grund der anrechenbaren Gesamtvordienstzeit von 9 Jahren, 1 Monat und 22 Tagen ergebe sich ein fiktiver Diensteintritt mit 7. November 1981. Dies bedeute, daß der Beschwerdeführer in die Dienstklasse III, Gehaltsstufe 1 des Schemas II der Verwendungsgruppe A eingereiht worden wäre. Bei Vorrückung ab diesem Tag gemäß §§ 10 Abs. 1 und 15 Abs. 1 BO 1967, hätte ihm ab 1. Jänner 1991 ein Monatsbezug der Dienstklasse IV Gehaltsstufe 8, Vorrückungsstichtag 7. November 1989 gebührt. Der Beschwerdeführer sei in Anwendung des § 12 Abs. 3 und 4 BO 1967 in die Dienstklasse V, Gehaltsstufe 3, eingereiht worden. Eine Überprüfung dieser im Rahmen des gesetzlich eingeräumten Ermessens festgesetzten besoldungsrechtlichen Stellung auf Grund der Berufung ergäbe folgenden Sachverhalt: Aus der Bewerbung des Beschwerdeführers sei ersichtlich, daß er nach Abschluß seines rechtswissenschaftlichen Studiums und anschließendem Präsenzdienst seit März 1984 in der Finanzverwaltung tätig gewesen sei. Von 1984 bis 1986 sei der Beschwerdeführer als Leiter einer Erhebungsgruppe mit der Durchführung von Finanzstrafverfahren betraut gewesen. Im Bereich des Magistrates der Stadt Wien würden Verwaltungsstrafsachen von den Strafreferenten der Magistratischen Bezirksämter (Verwendungsgruppe A oder B, Dienstklasse III bis VI) oder von Referenten der Magistratsabteilungen (vor allem im Berufungsverfahren), die auf Dienstposten mit einer Bewertung III bis VII verwendet würden, besorgt. Nach Ablegung der Prüfung über den Höheren Finanzdienst im Dezember 1986 sei der Beschwerdeführer in das Bundesministerium für Finanzen übernommen worden, wo er im Bereich Legistik tätig gewesen sei; er habe Dienstanweisungen auszuarbeiten und Beschwerden an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zu bearbeiten gehabt. Seit 1987 sei der Beschwerdeführer als Vortragender im Bereich der Weiterbildung verwendet und seit 1989 in zwischenstaatlichen Verhandlungen und ministeriellen Sitzungen als Vertreter des Ressorts tätig geworden, wobei er hiefür auf seine Erfahrungen aus rechtsvergleichender Tätigkeit zurückgreifen habe können. Alle diese Aufgaben würden im Bereich des Magistrates der Stadt Wien von rechtskundigen Bediensteten der Magistratsabteilungen, vornehmlich Rechtsmittelreferenten, besorgt, weil diese über entsprechende Berufserfahrung verfügten. Die Dienstposten dieser Beamten seien in der Regel mit Dienstklasse III bis VII bewertet. Die Tätigkeit als Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates (UVS)-Wien, ausgenommen den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter, umfasse weitgehend das Konzipieren bzw. Erlassen von Bescheiden, vor allem von Berufungsbescheiden im Verwaltungsstrafverfahren und Bescheiden betreffend die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Im Beweisverfahren des Verwaltungsstrafverfahrens werde in der Regel die mündliche Verhandlung zu leiten sein. Die zukünftige Tätigkeit des Beschwerdeführers entspreche daher mit Ausnahme der Durchführung von mündlichen Verhandlungen im wesentlichen den Aufgaben eines Rechtsmittelreferenten des Magistrates der Stadt Wien. Bei Betrachtung der bisherigen Berufslaufbahn des Beschwerdeführers zeige sich, daß die "Festsetzung der Einreihung gemäß § 12 Abs. 3 und 4 BO 1967 auch dem aus den Vortätigkeiten zu erwartenden Verwendungserfolg" des Beschwerdeführers genügend Rechnung trage. Selbst wenn der Beschwerdeführer seine Vordienstzeiten, während der er beruflich tätig gewesen sei, ausschließlich in einem Dienstverhältnis zur Stadt Wien verbracht hätte, stünde ihm keine günstigere besoldungsrechtliche Stellung zu. Auch in der nunmehrigen Verwendung des Beschwerdeführers als Mitglied des UVS-Wien könne kein Grund erkannt werden, ihn besoldungsrechtlich besserzustellen als dies erfolgt sei. Vergleichbare rechtskundige Beamte, die beim Magistrat der Stadt Wien tätig seien, wie Rechtsmittelreferenten, hätten bei gleicher Vordienstzeit wie der Beschwerdeführer keine günstigere besoldungsrechtliche Stellung. Wenn beim naheliegenden Vergleich der Tätigkeit eines Mitgliedes des UVS-Wien mit den Aufgaben eines Rechtsmittelreferenten des Magistrates zuzugeben sei, daß letzterer in der Regel keine mündlichen Verhandlungen zu leiten habe, sei es doch offenkundig, daß dies keine Tätigkeit darstelle, die regelmäßig einem rechtskundigen Bediensteten einer höheren Dienstklasse zugeordnet werde. In anderen Rechtsbereichen, in welchen mündliche Verhandlungen ebenfalls zwingend vorgeschrieben seien, wie z.B. im Genehmigungsverfahren nach §§ 74 ff der Gewerbeordnung 1974 oder im Verfahren zur Erwirkung von Bewilligungen nach der Wiener Bauordnung, würden derartige - oft komplizierte und mit vielen Parteien durchzuführende - mündliche Verhandlungen grundsätzlich von rechtskundigen Bediensteten der Dienstklassen III bis VI oder sogar von nicht rechtskundigen Bediensteten durchgeführt. Von einem rechtskundigen Beamten mit abgelegter Dienstprüfung für den rechtskundigen Dienst und einer gewissen Verwaltungspraxis müsse erwartet werden, daß er mündliche Verhandlungen selbständig durchführen könne. Der Unterschied in der Durchführung von mündlichen Verhandlungen könne daher für sich allein kein Grund für eine gegenüber der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Regelung höhere Einreihung sein. In der gegenüber den beim Magistrat tätigen rechtskundigen Beamten gegebenen Unterschiedlichkeit der Weisungsungebundenheit und Unabhängigkeit von Mitgliedern des UVS-Wien könne auch kein Argument dafür erblickt werden, eine besoldungsrechtliche Besserstellung zu gewähren, weil für die gesamte staatliche Verwaltung - gleichgültig, ob sie weisungsfrei oder weisungsgebunden geführt werde - das Legalitätsprinzip im gleichen Maße gelte und auch im Anforderungsprofil keine wesentlichen Unterschiede bestünden. Hätte der Gesetzgeber hinsichtlich der besoldungsrechtlichen Stellung der Mitglieder des UVS-Wien eine Besserstellung vorsehen wollen, so hätte er dies zum Ausdruck gebracht. Durch die vorgesehene Funktionszulage und die im übrigen gleiche besoldungsrechtliche Stellung (vgl. § 6 Abs. 3 und § 8 des Wiener Verwaltungssenat-Dienstrechtsgesetzes), sei zweifelsfrei zu erschließen, daß Mitglieder des UVS-Wien gegenüber den beim Magistrat tätigen rechtskundigen Bediensteten eine besoldungsrechtliche Besserstellung nur insofern genießen sollten, als dies ausdrücklich vorgesehen sei. Die belangte Behörde folge der Rechtsansicht des Beschwerdeführers, daß es sich bei der gemäß Art. 129b B-VG erfolgten Ernennung zum Mitglied des UVS-Wien um keine Aufnahme in ein Beamtendienstverhältnis handle, sondern um die Betrauung mit einer öffentlichen Funktion. Die Bundesverfassung stelle den Begriff der "Ernennung" nicht immer mit der Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses gleich. So würden beispielsweise nach Art. 70 Abs. 1 B-VG die Mitglieder der Bundesregierung vom Bundespräsidenten ernannt. Die Ernennung zum Mitglied des UVS-Wien sei weder eine Überstellung in eine andere Verwendungsgruppe oder einen anderen Dienstzweig noch eine Reaktivierung. Sie stelle - entgegen der Meinung des Beschwerdeführers - keine Beförderung gemäß § 16 Abs. 1 BO 1967 dar, weil sich aus dieser Bestimmung eindeutig ableiten lasse, daß ein Beamter des Schemas II zu einem Beamten der nächst höheren Dienstklasse ernannt werde. Die Beförderung setze demnach das Bestehen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zur Gemeinde Wien voraus. Ein derartiges öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien sei beim Beschwerdeführer bis 31. Dezember 1990 nicht vorgelegen. Sofern bei der Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses eine Einreihung angezeigt sei, welche günstiger sein solle, als sich dies auf Grund der §§ 16 und 17 DO 1966 ergebe, sei eine Ermessensausübung gemäß § 12 Abs. 3 und 4 BO 1967, nicht aber eine Beförderung durchzuführen. Auch die Gestaltungsmöglichkeiten nach § 12 Abs. 3 und 4 BO 1967 zeigten, daß die Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses und eine Beförderung vom Gesetzgeber als verschiedene Rechtsinstitute gedacht worden seien. Der Meinung des Beschwerdeführers, die Ernennung zum Mitglied des UVS-Wien müsse eine Beförderung sein, da der Begriff der Ernennung mit keinem anderen dienstrechtlichen Inhalt erfüllt werden könnte, sei entgegenzuhalten, daß der Beschwerdeführer übersehe, der Begriff Ernennung sei nicht zwingend dienstrechtlich zu interpretieren oder mit den bisher bekannten Inhalten dienstrechtlicher Art auszufüllen. Den Ausführungen des Beschwerdeführers, der Sinn der Einrichtung der Unabhängigen Verwaltungssenate sei die Schaffung zumindest eines "tribunals" im Sinne der Europäischen Menschenrechtskonvention gewesen, sei nichts entgegenzusetzen. Es handle sich dabei ebenso wie bei den übrigen Ausführungen, daß zur persönlichen Unabhängigkeit zumindest die raschest mögliche Erreichung der Dienstklasse VI anzustreben wäre, um rechtspolitische Argumente, die nicht begründen könnten, warum es sich bei der Ernennung zum Mitglied des UVS-Wien um eine Beförderung im Sinne des § 16 BO 1967 handeln sollte. Selbst wenn aber eine Beförderung vorliege, so könne damit nur das Erreichen der nächst höheren Dienstklasse begründet werden. Der Beschwerdeführer hätte demnach, da die zwingende Vordienstzeitenberechnung eine Einreihung in die Dienstklasse IV ergebe, nur in die Dienstklasse V, in die er tatsächlich eingereiht worden sei, aber nicht unter Berufung auf § 16 Abs. 1 BO 1967, sondern gestützt auf § 12 Abs. 3 und 4 BO 1967, "befördert" werden können. Auch der Verweis auf die Beförderungsrichtlinien gehe ins Leere, weil die Einreihung in die Dienstklasse VI eine Beförderung in die zweithöhere Dienstklasse wäre und nicht in die nächsthöhere Dienstklasse, wie es das Gesetz normiere. Die Anwendung der nicht dem Rechtsbestand angehörenden Beförderungsrichtlinien sei auch bei der Anwendung des § 12 Abs. 3 und 4 BO 1967 nicht geboten. Der Beschwerdeführer verweise auf jene Bestimmung, wonach Stellvertreter von Abteilungsleitern, die auf einem Dienstposten der Dienstklasse VII verwendet würden, grundsätzlich frühestens nach sechs Monaten ab der Einnahme des höherwertigen Dienstpostens in die Dienstklasse VII befördert werden könnten, wenn sie eine fiktive Dienstzeit von 13,6 Jahren sowie eine Einreihung in die Gehaltsstufe 3 der Dienstklasse VI aufwiesen und überdies der Abteilungsleiter einen mit Dienstklasse VIII bewerteten Dienstposten innehabe. Diese Verweisung sei nicht zutreffend, weil der Beschwerdeführer nicht Stellvertreter eines Abteilungsleiters sei. Bei sinngemäßer Anwendung der Beförderungsrichtlinien könnte davon ausgegangen werden, daß der Vorsitzende des UVS-Wien dem Abteilungsleiter gleichzusetzen wäre.

Stellvertreter im Sinne der Beförderungsrichtlinien wäre der stellvertretende Vorsitzende des UVS-Wien, nicht aber ein weiteres Mitglied des UVS-Wien. Die theoretische Möglichkeit, bei gleichzeitiger Abwesenheit des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden des UVS-Wien, den Vorsitzenden vertreten zu müssen, rechtfertige weder die Anwendung dieser Richtlinie noch eine sonstige Besserstellung im Sinn des § 12 Abs. 3 und 4 BO 1967. Wäre der Beschwerdeführer Mitarbeiter des Magistrates der Stadt Wien, könnte er diese Richtlinie mit der Begründung, daß er nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung für den Magistrat der Stadt Wien unter Umständen zur Vertretung des Abteilungsleiters berufen werden könnte, nicht geltend machen. Im übrigen besitze der Beschwerdeführer auf die Anwendung der Beförderungsrichtlinien kein subjektives Recht. Hinsichtlich allfälliger Gehaltszusagen und einer damit zusammenhängenden Verletzung von Treu und Glauben sei festzustellen, daß im Bereich eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses Gehaltszusagen denkunmöglich seien, weil sich das Diensteinkommen nicht aus Willenserklärungen, sondern aus den besoldungsrechtlichen Normen ergebe. Daher sei eine Beweisaufnahme hierüber nicht notwendig. Folge man der Annahme des Beschwerdeführers, daß es sich bei der Betrauung einer Person mit der Funktion eines Mitgliedes eines unabhängigen Verwaltungssenates um ein Rechtsinstitut sui generis handle, wäre damit für den Beschwerdeführer nichts gewonnen, weil mit der Ernennung zum Mitglied des UVS-Wien keine Aussage über die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung getroffen werde. Der Beschwerdeführer fordere die sofortige Erreichung der Dienstklasse VII für alle Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates ohne Rücksicht auf Vordienstzeiten zur "Betonung der Unabhängigkeit, um das Risiko des Verlustes von Karrierechancen in der normalen Verwaltung abzugelten". Dieses Vorbringen sei nicht schlüssig, weil die Anrechnung von Vordienstzeiten das unterschiedliche Ausmaß von Erfahrung und damit den Wert für die künftige Tätigkeit im UVS-Wien mitbestimme. Weder das Wiener

Verwaltungssenat-Dienstrechtsgesetz noch das Gesetz über den Unabhängigen Verwaltungssenat-Wien setzten für die Mitgliedschaft eine bestimmte Zeit einer Tätigkeit als rechtskundiger Bediensteter als Ernennungserfordernis voraus. Eine Person, die eben ihr Studium der Rechtswissenschaften erfolgreich abgeschlossen habe, könne daher genauso und zum gleichen Zeitpunkt zum Mitglied des UVS-Wien ernannt werden, wie ein Bediensteter einer Gebietskörperschaft mit langjähriger Erfahrung als rechtskundiger Bediensteter, der bereits in seiner bisherigen Verwendung eine höhere Dienstklasse erreicht habe. Beide nun in Dienstklasse VII - ohne Rücksicht auf Vordienstzeiten - einzureihen und dies mit der Unabhängigkeit zu begründen, würde der Besoldungsgerechtigkeit grob widersprechen. Eine Nivellierung der "sonstigen Mitglieder" des UVS-Wien erfolge ohnehin durch die Gewährung einer Funktionszulage gemäß § 8 des Wiener Verwaltungssenat-Dienstrechtsgesetzes und der Bewertung aller Dienstposten der "sonstigen Mitglieder" mit A/VII, wodurch ab dem ersten Tag der Tätigkeit als Mitglied des UVS-Wien ein Anspruch auf Ausgleichszulage entsprechend dem Beschluß des Gemeinderates vom 10. Dezember 1979 bestehe. Die Ausschreibung, in der ausgeführt worden sei, daß die Dienstposten mit Dienstklase VII bewertet seien, wäre unbeachtlich. Es finde sich keine besoldungsrechtliche Norm, aus der hervorgehe, daß die Ausschreibung bei der Entscheidung über die Einreihung zu beachten sei. Auch die Wiener Landesregierung könne nicht davon ausgegangen sein, daß sie bei der Ernennung das Recht auf Erhalt der Bezüge der Dienstklasse VII gewähren wollte, da die Wiener Landesregierung auf Grund des Legalitätsprinzipes nur Rechte gewähren könne, die gesetzlich vorgesehen seien. Die Ermessensübung des Magistrates der Stadt Wien bei der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides sei im Sinne des Gesetzes gelegen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 144 B-VG. Mit Erkenntnis vom 26. Juni 1992, B 1073/91-6, wies der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde ab, nachdem er ausgesprochen hatte, der Beschwerdeführer sei durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Der Beschwerdeführer beantragte die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und ergänzte die Beschwerde mit einem von ihm selbst verfaßten Schriftsatz in dem er folgende Beschwerdepunkte (§ 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG) ausführte:

"I. Ich bin durch den angefochtenen Bescheid in meinem Recht auf unmittelbare höhere Einreihung bei der Anstellung und den damit verbunden Recht auf Bezug eines höheren Gehaltes verletzt, weil

1) die Behörde Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes geübt hat, sondern Ermessensfehlgebrauch vorliegt,

2) der angefochtene Bescheid unter Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben ergangen ist,

3) der Bescheid hinsichtlich des Abspruches über den Amtstitel ohne Rechtsgrundlage ergangen ist,

4) Verfahrensvorschriften außer acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.

II. Ich wurde durch den angefochtenen Bescheid in meinem Recht auf Zuerkennung der Bezüge der Dienstklasse VI, Gehaltsstufe 1, auf Grund der als Beförderung zu wertenden Ernennung vom 11.12.1990 verletzt."

Den Umfang der Anfechtung bestimmte der Beschwerdeführer wie folgt:

"Soweit mir mit dem angefochtenen Bescheid Vordienstzeiten angerechnet wurden, bin ich nicht beschwert. Ebenso bin ich nicht beschwert, soweit mich die Behörde auf Grund dieser Vordienstzeiten im Zuge der Ermessensübung gemäß § 12 Abs. 3 und 4 der Besoldungsordnung 1967 unter Berücksichtigung der bisherigen Berufslaufbahn in die Dienstklasse V, Gehaltsstufe 3 eingereiht hat."

Der Beschwerdeführer beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Verletzung einfach-gesetzlicher Rechte "bzw. wegen Ermessensübung, die nicht im Sinne des Gesetzes lag, bzw. wegen Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben" als rechtswidrig aufzuheben bzw. den Bescheid wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Beachtung die belangte Behörde einen anderen Bescheid hätte erlassen können, aufzuheben und Ersatz der Kosten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde, die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift und den weiteren Schriftsatz des Beschwerdeführers unter Abstandnahme von der beantragten Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG erwogen:

Gemäß § 41 Abs. 1 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof, soweit er nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde oder wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften gegeben findet (§ 42 Abs. 2 Z. 2 und 3) und nicht § 38 Abs. 2 anwendbar ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte (§ 28 Abs. 1 Z. 4) oder im Rahmen der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 28 Abs. 2) zu überprüfen.

Die vorher wörtlich wiedergegebene Anfechtungserklärung steht insofern in Widerspruch zu den wiedergegebenen Beschwerdepunkten, als nach der Anfechtungserklärung der Beschwerdeführer sich durch die Einreihung in die Dienstklasse V, Gehaltsstufe 3 nicht beschwert erachtet, wogegen er nach den Beschwerdepunkten ein Recht auf "unmittelbare höhere Einreihung" behauptet. Dieser offene Widerspruch der Erklärungen läßt sich nach dem Inhalt der Beschwerdeschrift und der ergänzenden Schriftsätze des Beschwerdeführers nur so verstehen, daß der Beschwerdeführer mit der Anfechtungserklärung eine Verschlechterung (reformatio in peius) seiner Rechtstellung ausschließen will, während er eine Verbesserung seiner dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung anstrebt. Die Beschwerde wurde "gegen den Bescheid" der belangten Behörde vom 30. Juli 1991 eingebracht. Der Antrag ist auf Aufhebung dieses Bescheides gerichtet, sodaß der eingeschränkten Anfechtungserklärung nicht die Bedeutung zukommen kann, daß der Spruch des angefochtenen Bescheides zum Teil unangefochten bleiben sollte. Der Ausspruch über die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung des Beschwerdeführers, die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte, ist als solche auch nicht teilbar und kann als notwendige Einheit nicht hinsichtlich eines damit erworbenen Anspruches auf Beibehaltung zumindest der darin ausgesprochenen dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung in Teilrechtskraft erwachsen. Daraus folgt, daß durch die ausdrückliche Erklärung des Beschwerdeführers, er sei durch diesen Abspruch nicht beschwert, keine wirksame Anfechtung dieses Spruchpunktes des angefochtenen Bescheides vorliegt. Dem dieser ausdrücklichen Erklärung widersprechenden Beschwerdepunkt kommt für das vorliegende verwaltungsgerichtliche Verfahren entscheidende Bedeutung nicht zu, weil mangels Beschwer durch den Ausspruch über die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung die Verletzung eines subjektiven Rechtes des Beschwerdeführers auf "höhere Einreihung" ausgeschlossen ist.

Es verbleibt demnach auf Grund der Erklärungen des Beschwerdeführers lediglich zu prüfen, ob der Abspruch über den Amtstitel des Beschwerdeführers rechtmäßig ergangen ist oder nicht. Der Beschwerdeführer behauptet dazu, für diesen Teil des Abspruches fehle eine Rechtsgrundlage. § 47 DO sei auf Mitglieder des UVS-Wien nicht anwendbar, da sie in der taxativen Aufzählung des § 6 Abs. 1 WVS-DRG nicht enthalten sei. Durch diesen Amtstitel werde der Anschein eines Naheverhältnisses zum Magistrat der Stadt Wien erweckt, zumal der dem Beschwerdeführer ausgehändigte Dienstausweis nur den Amtstitel "Magistratsoberkommissär" enthalte, aber keinen Hinweis auf seine Mitgliedschaft beim UVS-Wien.

Die belangte Behörde brachte in der Gegenschrift vor, die Anwendung des § 47 DO 1966 stütze sich auf die Unterstellung des Beschwerdeführers unter die DO 1966 gemäß § 3 Abs. 2 WVS-DRG, aus der sich ableite, daß alle Bestimmungen der DO 1966 mit Ausnahme des § 56 Abs. 3 erster Halbsatz für den Beschwerdeführer gelten.

Dazu brachte der Beschwerdeführer vor, nach dem in dieser Sache ergangenen Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes seien nur taxativ angeführte Vorschriften der DO 1966 sinngemäß anzuwenden, zu denen § 47 DO 1966 nicht zähle.

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 7. Jänner 1991 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 2 des Wiener Verwaltungssenat-Dienstrechtsgesetzes, LGBl. Nr. 52/1990 (WVS-DRG), als rechtskundiger Beamter der Verwendungsgruppe A der Dienstordnung 1966 - DO 1966, LGBl. Nr. 32/1967, unterstellt.

Der Verfassungsgerichtshof hat in dem in dieser Sache ergangenen Erkenntnis ausgeführt, auf Grund seiner Ernennung zum Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien (UVS-Wien) in Verbindung mit seiner im Sinne des § 3 Abs. 2 erster Satz WVS-DRG erfolgten Unterstellung unter die DO 1966 gehöre der Beschwerdeführer zu "den im § 3 Abs. 2 genannten Beamten" (so die Umschreibung der in einem befristeten öffentlich-rechtlichen Dientverhältnis zur Gemeinde Wien stehenden Gruppe von Dienstnehmern, die dem UVS-Wien angehören, in § 6 Abs. 3 WVS-DRG; vgl. dazu § 11 Abs. 2 WVS-DRG: "im § 3 Abs. 2 genannten Personen"). Gemäß § 3 DO 1966 findet dieses Gesetz (nur) auf diejenigen Personen Anwendung, die ihm ausdrücklich unterstellt wurden. Da dies beim Beschwerdeführer nicht zutrifft, sind die Vorschriften der DO 1966 kraft des § 3 dieses Gesetzes auf ihn anzuwenden; dies aber nur insoweit, als das WVS-DRG nicht etwas anderes bestimmt. Derartige die Nichtanwendbarkeit von Vorschriften der DO 1966 anordnende Bestimmungen finden sich etwa im § 3 Abs. 2 erster und zweiter Satz WVS-DRG sowie in § 6 WVS-DRG (in der Fassung des Art. V Z. 3 des Gesetzes LGBl. Nr. 27/1991).

Der Verwaltungsgerichtshof schließt sich dieser Auslegung der genannten Bestimmungen an, die keineswegs dahin geht, daß die DO 1966 auf das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers nur in taxativ angeführten Fällen anwendbar wäre, wie der Beschwerdeführer vermeint.

Die Anwendbarkeit der dem angefochtenen Bescheid im Abspruch über den Amtstitel zugrundeliegenden Vorschrift des § 47 DO 1966 auf den Beschwerdeführer beruht somit einerseits auf seiner im Sinne des § 3 Abs. 2 erster Satz WVS-DRG mit rechtskräftigem Bescheid vorgenommenen Unterstellung unter die DO 1966, andererseits auf § 3 DO 1966, wonach die DO 1966 (nur) auf die jenigen Personen Anwendung findet, die ihr ausdrücklich unterstellt wurden. Daraus folgt, daß die belangte Behörde ohne Rechtsirrtum den Amtstitel des Beschwerdeführers als "Magistratsoberkommissär" gemäß § 47 DO 1966 festgestellt hat.

Die Beschwerde mußte daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abgewiesen werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte