Normen
AHStG §1 Abs1;
AHStG §21 Abs1;
AHStG §21 Abs5;
AHStG §6 Abs2;
AHStG §6;
AHStG §1 Abs1;
AHStG §21 Abs1;
AHStG §21 Abs5;
AHStG §6 Abs2;
AHStG §6;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, der mit für den Beschwerdefall unbeachtlichen Unterbrechungen seit September 1979 an der medizinischen Fakultät der Universität Wien immatrikuliert ist, beantragte mit Schreiben vom 7. März 1991 die Anerkennung des von ihm an der Freien Universität Berlin absolvierten "I. Abschnittes der ärztlichen Prüfung" anstelle des II. Abschnittes des Medizinstudiums an der Universität Wien.
Mit Bescheid des Vorsitzenden der Studienkommission der medizinischen Fakultät der Universität Wien vom 23. Mai 1991 wurde dieses Ansuchen "gemäß § 6 Abs. 2 AHStG, BGBl. Nr. 177, vom 15. Juli 1966 i.d.g.F., im Zusammenhalt mit § 21 Abs. 1 und § 21 Abs. 5 AHStG und auf Grund einer Rechtsauskunft des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung" abgelehnt.
Zur Begründung wurde nach Wiedergabe des § 21 Abs. 1 und Abs. 5 AHStG, nach denen die Anrechnung bzw. Anerkennung von Studien bzw. Prüfungen nach einer Gleichwertigkeitsprüfung vorzunehmen ist, auf § 6 Abs. 2 AHStG hingewiesen, aus dem zwar folge, daß die gleichzeitige Immatrikulation für die gleiche Studienrichtung an einer österreichischen und einer ausländischen Universität nicht ausgeschlossen sei, aber eine Anrechnung von Studien, die bei gleichzeitiger Immatrikulation betrieben worden seien, einen Rechtsmißbrauch darstellen würde; daher sei das Ansuchen um Anrechnung von Studien, die bei gleichzeitiger Immatrikulation ohne Beurlaubung abgelegt worden seien, abzulehnen gewesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer eine umfangreiche Berufung, in der er im wesentlichen ausführte, seine Auslandsstudien des ersten und zweiten klinischen Semesters ("1. Staatsexamen nach ÄAppO") seien gemäß § 21 Abs. 1 und Abs. 5 AHStG dem 2. Abschnitt des Medizinstudiums in Österreich nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gleichwertig; er verweise diesbezüglich auf die "Vorabbestätigung der Studienkommission der medizinischen Fakultät der Universität Wien vom 15. 4. 1988". Die Heranziehung des § 6 Abs. 2 AHStG als Ablehnungsbegründung sei unzulässig, weil kein Rechtsmißbrauch durch eine Immatrikulation an einer ausländischen Universität vorliege. Eine Exmatrikulation für zwei Semester Auslandsstudium komme nicht in Frage; es sei vielmehr eine gleichzeitige Immatrikulation unvermeidbar. Es könne hier einzig um die Frage gehen, ob ein "tatsächliches Obliegen eines Studiums" vorliege und ein tatsächlicher materieller Studienfortgang und -erfolg erzielt worden sei. Alle anderen bürokratischen Fragen hätten hintanzustehen. Was der Beschwerdeführer am medizinischen Dekanat erlebt habe, sei ein krasser Willkürakt gewesen. Er habe sich nachweisbar intensiv bemüht, die notwendigen Regularien für sein Auslandsstudium zu erkunden und auszuführen.
Der Beschwerdeführer führte dann weiters in seiner Berufung aus, daß er von den verschiedenen Stellen der Universität unterschiedliche Auskünfte erhalten habe. Jedenfalls aber habe der Vorsitzende der Studienkommission der medizinischen Fakultät der Universität Wien am 15. April 1988 die Gleichwertigkeit seines Auslandsstudiums vorabbestätigt. Weder auf der Bestätigung noch bei seinen persönlichen Vorsprachen sei als Bedingung eine Exmatrikulation oder eine Beurlaubung angegeben worden. Für die Hörer einer Lehrveranstaltung im Sinne des § 1 Abs. 1 des Studienförderungsgesetzes sei für die Selbstversicherung spätestens bis drei Monate nach dem Ende des Studienjahres, in dem der Hörer letztmalig inskribiert gehabt habe, eine erneute Inskription vorzulegen. Die Wiener Gebietskrankenkasse verlange daher bei "Auslandssemestern" eine Inskription an einer österreichischen Hochschule, ohne die eine Krankenversicherungsübernahme nach dem österreichisch-deutschen Abkommen über die soziale Sicherheit nicht möglich sei. Für die Immatrikulation an einer Hochschule der Bundesrepublik Deutschland müsse eine Krankenversicherung nach "§ 165 Abs. 1 Nr. 6 RVO" oder eine Befreiung vorliegen. Der Beschwerdeführer sei daher aus Gründen der sozialen Sicherheit gezwungen gewesen, bei seinem Auslandsstudium weiterhin an der Universität Wien zu inskribieren.
Dieser Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid nicht stattgegeben.
Zur Begründung wird nach Bezugnahme auf § 21 Abs. 1 und Abs. 5 AHStG i.d.g.F. weiter ausgeführt, eine Rechtsauskunft des Bundesministeriums vom 25. April 1991 habe darüber hinaus besagt, daß gemäß § 6 Abs. 2 AHStG die Immatrikulation nur an EINER Hochschule zu erfolgen habe. Die gleichzeitige Immatrikulation für die gleiche Studienrichtung an einer österreichischen und einer ausländischen Universität sei jedoch nicht ausgeschlossen, weil durch die österreichischen Behörden im Ausland grundsätzlich keine hoheitlichen Maßnahmen gesetzt werden könnten. Da eine Anrechnung von Studien, die bei gleichzeitiger Immatrikulation betrieben worden seien, jedoch einen Rechtsmißbrauch darstellen würde, sei das Ansuchen um Anrechnung von Studien, die bei gleichzeitiger Immatrikulation abgelegt worden seien, ohne daß der Kandidat beurlaubt gewesen sei, unter Bezugnahme auf die vorher genannte gesetzliche Bestimmung abzuweisen gewesen.
Da im vorliegenden Fall zum Zeitpunkt der Ablegung des ersten Teiles der ärztlichen Prüfung in Berlin (Frühjahr 1990) die Immatrikulation an der medizinischen Fakultät der Universität Wien aufrecht gewesen sei, könne eine Anrechnung der abgelegten Studien und Prüfungen anstelle des II. Studienabschnittes auch nach nochmaliger genauer Prüfung des Sachverhaltes durch die gesamte Studienkommission nicht erfolgen. Es seien keine neuen Aspekte im Sinne der Rechtsauskunft des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung vom 25. April 1991 anzuerkennen. Dieser Beschluß sei in der Sitzung am 17. Oktober 1991 einstimmig gefaßt worden.
Gegen diesen Bescheid wendete sich der Beschwerdeführer an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung der Beschwerde aber mit Beschluß vom 24. Juni 1992 ablehnte und diese antragsgemäß an den Verwaltungsgerichtshof abtrat.
Nach der notwendigen Beschwerdeergänzung wurde das Vorverfahren eröffnet, in dem die belangte Behörde die Akten des Verwaltungsverfahrens vorlegte, eine Gegenschrift erstattete und kostenpflichtige Abweisung beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Anrechnung des im Frühjahr 1990 auf der medizinischen Fakultät der Freien Universität Berlin abgelegten ersten Teiles der ärztlichen Prüfung auf den II. Studienabschnitt der medizinischen Fakultät der Universität Wien verletzt, weil die Anrechnung des ausländischen Studiums bei gleichzeitiger Immatrikulation an einer ausländischen und an einer österreichischen Universität von der belangten Behörde für unzulässig erklärt wurde. Einen Verfahrensmangel sieht der Beschwerdeführer insbesondere in dem Hinweis auf die vom Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung ergangene Rechtsauskunft.
Gemäß § 21 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, in der Fassung BGBl. Nr. 25/1991, sind ordentliche Studien einer anderen Studienrichtung, die an einer inländischen Hochschule abgelegt wurden, oder Studien an einer ausländischen Hochschule für die vorgeschriebene Dauer eines ordentlichen Studiums anzurechnen, soweit sie den ordentlichen Studien dieser Studienrichtung auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gleichwertig sind. Das zuständige Organ der Universität kann die Anrechnung von Studien und die Anerkennung von Prüfungen im Rahmen bestimmter ausländischer ordentlicher Studien, insbesondere im Rahmen universitärer Partnerschaften, generell festlegen; solche Festlegungen sind im Mitteilungsblatt der betreffenden Universität zu verlautbaren.
Nach Abs. 5 der genannten Bestimmung sind von der zuständigen Prüfungskommission oder der zuständigen akademischen Behörde die an einer inländischen Hochschule für das Studium einer anderen Studienrichtung oder die an einer ausländischen Hochschule abgelegten Prüfungen anzuerkennen, soweit sie den nach der anzuwendenden Studienordnung vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind.
Nach § 6 Abs. 2 AHStG hat die Immatrikulation nur an einer Hochschule zu erfolgen. Die gleichzeitige Absolvierung verschiedener ordentlicher Studien an mehreren Hochschulen ist nach Maßgabe des § 10 Abs. 1 unter den Voraussetzungen des Abs. 3 lit. a und b zulässig; in diesem Fall ist - sofern die Absolvierung verschiedener ordentlicher Studien nicht an einer Hochschule erfolgt - die Immatrikulation von jener Hochschule, an der die Inskription für eine weitere Studienrichtung erfolgt, durch Meldung an die Hochschule, an welcher die Immatrikulation vorgenommen wurde, zu ergänzen.
Der belangten Behörde ist beizupflichten, daß die Immatrikulation nach § 6 Abs. 2 AHStG (in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 332/1981; vgl. auch die EB zur RV zu dieser Novelle, 253 Blg StenProt NR 15. GP, Seite 17 linke Spalte) an nur einer Hochschule zu erfolgen hat. Aus der mit der Immatrikulation untrennbar verbundenen Zulassung zu einem bestimmten ordentlichen Studium (Studienrichtung, Studienzweig) ist in Verbindung mit § 6 Abs. 2 2. Satz AHStG über eine Art "Zusatzimmatrikulation" bei gleichzeitiger Absolvierung verschiedener ordentlicher Studien zu schließen, daß die gleichzeitige Absolvierung derselben Studienrichtung (desselben Studienzweiges) an mehreren Hochschulen vom Gesetz ausgeschlossen ist (vgl. auch § 6 Abs. 2 3. Satz AHStG, der u. a. die eingeschränkte Zulässigkeit der Anrechenbarkeit von Lehrveranstaltungen der vom Studierenden gewählten Studienrichtung regelt, die dieser an einer anderen Hochschule als jener seiner Immatrikulation absolviert hat). Aus § 1 Abs. 1 AHStG in Verbindung mit dem dort zitierten HOG, an dessen Stelle das UOG (vgl. § 116 Abs. 1 leg. cit.) getreten ist, ergibt sich, daß sich das AHStG nur auf inländische Universitäten (Hochschulen) (vgl. dazu näher Langeder, Strasser in Langeder, Strasser, Ermacora, Hochschulrecht - DIV a 1, AHStG, Anmerkung 5 zu § 1, Seite 802) bezieht; nur dort, wo der Gesetzgeber - ausgehend von einem inländischen Anknüpfungssachverhalt - einen Auslandsbezug ausdrücklich herstellt, wie dies z.B. bei § 21 Abs. 1 und 5 AHStG der Fall ist, ist darauf Bedacht zu nehmen. Dies ist aber bei der Bestimmung des § 6 AHStG (von im Beschwerdefall nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen) nicht der Fall, sodaß sich die oben dargestellten Regelungen dieser Bestimmung nur auf inländische Universitäten (Hochschulen) beziehen.
Aus § 6 AHStG darf aber ausgehend vom Wortlaut des § 21 Abs. 1 und Abs. 5 AHStG nicht der Schluß gezogen werden, daß die Anrechnung von Auslandsstudien bei gleichzeitiger Immatrikulation an einer inländischen Universität ausgeschlossen ist. Eine Bestimmung, wonach die Anrechnung von Studien bei gleichzeitiger Immatrikulation an einer inländischen und an einer ausländischen Hochschule schlechthin untersagt wäre, ist dem AHStG (insbesondere auch seinem § 21 Abs. 2) nicht zu entnehmen. § 21 Abs. 1 und Abs. 5 AHStG sieht vielmehr bei Vorliegen der dort angegebenen Voraussetzungen die Anrechnung von Studien bzw. die Anerkennung von Prüfungen zwingend vor.
Die von der belangten Behörde angenommene Verbindung zwischen der Regelung des § 6 Abs. 2 AHStG und dem § 21 Abs. 1 und Abs. 5 dergestalt, daß aus einer Verletzung des § 6 Abs. 2 AHStG - die im übrigen selbst nach Auffassung der belangten Behörde im Beschwerdefall nicht vorliegt - der Verlust des Rechtes auf Anrechnung von ausländischen Studien bzw. Anerkennung von ausländischen Prüfungen folgt, ist den gesetzlichen Bestimmungen nicht zu entnehmen.
Im übrigen ist die belangte Behörde eine Begründung für ihre Behauptung, die Anrechnung von Auslandsstudien bei gleichzeitiger Immatrikulation im Inland ohne Beurlaubung würde einen "Rechtsmißbrauch" darstellen, schuldig geblieben und hat sich mit den Berufungseinwendungen des Beschwerdeführers - soweit sich diese auf die Sache bezogen haben - nicht hinreichend im Sinne des § 58 Abs. 2 und § 60 AVG auseinandergesetzt.
Der angefochtene Bescheid mußte daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben werden.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 104/1991.
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